Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

388 KriegSabgabcgesetz 1919. § 16. 
sowohl durch unmittelbare Darstellung des gegenwärtigen wirklichen Wertes 
unter Berücksichtigung der eingetretenen Wertminderung (Abschreibung im 
eigentlichen Sinne) als auch durch gleichzeitige Einstellung des ursprünglichen 
Wertes unter den Aktivis und der späteren Wertveränderung unter den Passivis 
(Erneuerungs-, Delkrederekonto usw.) erfolgen. In beiden Fällen kommt es 
nur darauf an, daß der richtige gegenwärtige Wert dargestellt wird. Sind nicht 
die richtigen, sondern geringere Werte dargestellt, so sind in den Bewertungs 
konten Rücklagen verborgen, welche überall da, wo die Rechte Dritter in Frage 
kommen, als'solche Bildung eines Reservefonds rechtlich behandelt werden 
müssen(pr. OBG. VI B 14/97v.27.April 1897beiFuisting-StrutzEink.St.G 
Anm. 35 zu § 13 und Pr. OBG. in St. 10/304). Umgekehrt ist es unschädlich, 
wenn eine an sich zulässige Abschreibung durch Einsetzung eines als Rückstellung 
bezeichneten Gegenpostens unter die Passiven erfolgt. Denn es kommt überall 
auf die materielle Bedeutung einer Buchung, nicht auf ihre Bezeichnung an 
(RFH. I A 135 v. 8. Aug. 1919, Samml. 1 A S. 182). 
b) Die Abschreibungen erstrecken sich auf alle aus irgendeinem Grunde 
der Wertverminderung unterliegenden Gegenstände des bilanzfähigen Aktiv 
vermögens und auf alle Wertverminderungen solcher Gegenstände ohne Rück 
sicht auf die Ursache der Wertverminderung, also auch auf die nicht durch den 
Geschäftsbetrieb, sondern durch außerordentliche Vorkommnisse, z. B. Un- 
glücksfälle, Betriebsveränderungen, bedingten (vgl. pr. OVG. in St. 5 S. 285, 
291 f.; 15 S. 269f. und Fuisting - Strutz Eink.St.G., Anm. 34 zu § 13 und 
Anm. 33, 34 zu § 15). 
c) Wenn § 16 KSt.G. die Berücksichtigung der Abschreibungen insoweit 
gestattet, „als sie einen allgemeinen Ausgleich der Wertverminderung 
darstellen, so entspricht das nur dem vorstehend skizzierten Wesen und Zweck 
der Abschreibungen und den Grundsätzen der Berwaltungsrechtsprechung. 
d) Aus der letzteren und der Steuerliteratur seien noch folgende Grund 
sätze und Streitfragen hervorgehoben: 
«) Neben einer ordentlichen Abschreibung, die bereits einen angemessenen 
Ausgleich der Wertverminderung darstellt, vorgenommene weitere außer 
ordentliche Abschreibungen für dasselbe Geschäftsjahr sind als stille Refer- 
ven zu betrachten und dem Geschäftsgewinn hinzuzurechnen (Hess. BGH. 283 
v. 29. März 1919). 
ß) Die Abschreibungen sind allein von dem Gesichtspunkt aus zu prüfen, 
ob sie nach den handelsrechtlichen Vorschriften bemessen sind. Das rich 
tige Verfahren besteht darin, daß von dem Buchwerte, falls er zu niedrig oder 
auch zu hoch ist, ganz abgesehen wird, und daß die Bilanz in der Art korrigiert 
wird, daß an Stelle des Nichtzutreffenden Buchwerts der nach handelsrechtlichen 
Grundsätzen (§§ 39, 40, 261 HGB.) einzustellende wirkliche Wert ermittelt und 
in Ansatz gebracht und diesem Werte der in gleicher Weise zu berechnende Wert 
am Ende der Periode gegenübergestellt wird. Die Differenz zwischen diesen 
beiden Wertzahlen bildet die Höhe der zulässigen Abschreibung (pr. OVG. in 
St. 10 S. 302; vgl. a. a. O. 12 S. 315; 16 S. 260f.). 
y) Die Zulässigkeit einer Abschreibung ist von der Erzielung eines 
Gewinns in dem betreffenden Geschäftsjahre völlig unabhängig, vielmehr 
müssen Abschreibungen ohne Rücksicht auf die Betriebsergebnisse, -also auch in 
Berlustjahren, so weit erfolgen, als sie erforderlich sind, um den früher ange- 
nommenen höheren Wert auf den nach den Vorschriften des HGB. in die 
Bilanz einzustellenden geringeren Wert in dem für die Anfertigung der letzteren 
maßgebenden Zeitpunkte herabzusetzen. Es ist deshalb auch unzutreffend und 
irreführend, wenn, wie dies häufig geschieht, in den Geschäftsberichten ge-
	        
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