388 KriegSabgabcgesetz 1919. § 16.
sowohl durch unmittelbare Darstellung des gegenwärtigen wirklichen Wertes
unter Berücksichtigung der eingetretenen Wertminderung (Abschreibung im
eigentlichen Sinne) als auch durch gleichzeitige Einstellung des ursprünglichen
Wertes unter den Aktivis und der späteren Wertveränderung unter den Passivis
(Erneuerungs-, Delkrederekonto usw.) erfolgen. In beiden Fällen kommt es
nur darauf an, daß der richtige gegenwärtige Wert dargestellt wird. Sind nicht
die richtigen, sondern geringere Werte dargestellt, so sind in den Bewertungs
konten Rücklagen verborgen, welche überall da, wo die Rechte Dritter in Frage
kommen, als'solche Bildung eines Reservefonds rechtlich behandelt werden
müssen(pr. OBG. VI B 14/97v.27.April 1897beiFuisting-StrutzEink.St.G
Anm. 35 zu § 13 und Pr. OBG. in St. 10/304). Umgekehrt ist es unschädlich,
wenn eine an sich zulässige Abschreibung durch Einsetzung eines als Rückstellung
bezeichneten Gegenpostens unter die Passiven erfolgt. Denn es kommt überall
auf die materielle Bedeutung einer Buchung, nicht auf ihre Bezeichnung an
(RFH. I A 135 v. 8. Aug. 1919, Samml. 1 A S. 182).
b) Die Abschreibungen erstrecken sich auf alle aus irgendeinem Grunde
der Wertverminderung unterliegenden Gegenstände des bilanzfähigen Aktiv
vermögens und auf alle Wertverminderungen solcher Gegenstände ohne Rück
sicht auf die Ursache der Wertverminderung, also auch auf die nicht durch den
Geschäftsbetrieb, sondern durch außerordentliche Vorkommnisse, z. B. Un-
glücksfälle, Betriebsveränderungen, bedingten (vgl. pr. OVG. in St. 5 S. 285,
291 f.; 15 S. 269f. und Fuisting - Strutz Eink.St.G., Anm. 34 zu § 13 und
Anm. 33, 34 zu § 15).
c) Wenn § 16 KSt.G. die Berücksichtigung der Abschreibungen insoweit
gestattet, „als sie einen allgemeinen Ausgleich der Wertverminderung
darstellen, so entspricht das nur dem vorstehend skizzierten Wesen und Zweck
der Abschreibungen und den Grundsätzen der Berwaltungsrechtsprechung.
d) Aus der letzteren und der Steuerliteratur seien noch folgende Grund
sätze und Streitfragen hervorgehoben:
«) Neben einer ordentlichen Abschreibung, die bereits einen angemessenen
Ausgleich der Wertverminderung darstellt, vorgenommene weitere außer
ordentliche Abschreibungen für dasselbe Geschäftsjahr sind als stille Refer-
ven zu betrachten und dem Geschäftsgewinn hinzuzurechnen (Hess. BGH. 283
v. 29. März 1919).
ß) Die Abschreibungen sind allein von dem Gesichtspunkt aus zu prüfen,
ob sie nach den handelsrechtlichen Vorschriften bemessen sind. Das rich
tige Verfahren besteht darin, daß von dem Buchwerte, falls er zu niedrig oder
auch zu hoch ist, ganz abgesehen wird, und daß die Bilanz in der Art korrigiert
wird, daß an Stelle des Nichtzutreffenden Buchwerts der nach handelsrechtlichen
Grundsätzen (§§ 39, 40, 261 HGB.) einzustellende wirkliche Wert ermittelt und
in Ansatz gebracht und diesem Werte der in gleicher Weise zu berechnende Wert
am Ende der Periode gegenübergestellt wird. Die Differenz zwischen diesen
beiden Wertzahlen bildet die Höhe der zulässigen Abschreibung (pr. OVG. in
St. 10 S. 302; vgl. a. a. O. 12 S. 315; 16 S. 260f.).
y) Die Zulässigkeit einer Abschreibung ist von der Erzielung eines
Gewinns in dem betreffenden Geschäftsjahre völlig unabhängig, vielmehr
müssen Abschreibungen ohne Rücksicht auf die Betriebsergebnisse, -also auch in
Berlustjahren, so weit erfolgen, als sie erforderlich sind, um den früher ange-
nommenen höheren Wert auf den nach den Vorschriften des HGB. in die
Bilanz einzustellenden geringeren Wert in dem für die Anfertigung der letzteren
maßgebenden Zeitpunkte herabzusetzen. Es ist deshalb auch unzutreffend und
irreführend, wenn, wie dies häufig geschieht, in den Geschäftsberichten ge-