Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

390  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

Einheit,  für  deren  Bewertung  die  Einzelposten  nur  Rechnungsfaktoren  sind,
nicht  übersteigen.  Der  RFH.  führt  aus:  „Die  Steuerpflichtige  kann  nicht
gehalten  sein,  die  Abschreibungen  stets  an  den  einzelnen  Aktiven  vorzunehmen.
Vom  Standpunkt  der  richtigen  Vermögensbewertung,  wie  sie  nach  §  40
HGB.  in  Verbindung  mit  den  Einschränkungen  des  §  261  Zisf.  1—3  HGB.
auch  für  Aktiengesellschaften  gilt,  muß  es  genügen,  wenn  das  Vermögen  im
ganzen  richtig  festgestellt  ist.  Es  kann  dem  Kaufmann  nicht  verwehrt  sein,
die  in  einem  Jahre  eingetretene  Entwertung  seines  Vermögens  in  der  Bilanz
in  einem  Posten  unter  den  Passiven  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Weder
stehen  dem  die  gesetzlichen  Vorschriften  oder  die  Grundsätze  ordnungsmäßiger
kaufmännischer  Buchführung  entgegen,  noch  liegt  ein  innerer  Grund  vor,
eine  solche  Abschreibung  auf  das  Gesamtunternehmen  im  Sinne  einer  Gesamtabschreibung ­
  ohne  Ausscheidung  für  die  einzelnen  Aktivwerte  als  unzulässig ­
  zu  bezeichnen.  Im  Gegenteile  führt  der  von  Steuerrechtsprechung
anerkannte  Grundsatz,  daß  die  Einzelwerte  der  einzelnen  Bestandteile  des
Anlage-  und  Betriebskapitals  eines  gewerblichen  Unternehmens  nur  Rechnnngsfaktoren
  für  die  Ermittlung  des  Wertes  des  Unternehmens  im  ganzen  bilden,
und  daß  daher  die  Summe  jener  Einzelwerte  nicht  ohne  weiteres  diesen
Gesamtwert  darstellt  <vgl.  u.  a.  pr.  OVG.  in  St.  5,  S.  117,  6,  S  34  ff.),
folgerichtig  dazu,  daß,  wenn  die  bloße  Zusammenzählung  der  Einzelwerte
eine  den  dem  Unternehmen  als  ganzen  beizumessenden  Wert  übersteigende
Summe  ergibt,  weitere  Abschreibungen  an  der  Summe  der  Einzelwerte  bis
auf  den  den  wirklichen  Wert  des  Unternehmens  im  ganzen  darstellenden  Betrag
zuzulassen  sind.  Wollte  man  hierfür  den  Weg  einer  Gesamtabschreibung  ausschließen, ­
  so  bliebe  nur  übrig,  um  dem  Gedanken,  daß  es  auf  den  Gesamtwert ­
  ankommt,  zu  seinem  Rechte  zu  verhelfen,  nachträglich  die  ermittelten
Einzelwerte,  welche  nur  Rechnungsfaktoren  sind,  weiter  um  so  viel  abzuschreiben, ­
  daß  ihre  Summe  gleich  dem  Werte  des  gewerblichen  Unternehmens
im  ganzen  ist.  Es  wäre  das  ein  offenbar  gekünsteltes  Verfahren  zur  Erreichung ­
  desselben  Zweckes,  der  sich  mit  einer  Abschreibung  auf  das  Gesamtunternehmen ­
  in  naturgemäßer  und  den  kaufmännischen  Anschauungen  entsprechender ­
  Weise  erreichen  läßt.  Es  ist  auch  nicht  zu  verkennen,  daß  Werteinbußen
  vorkommen,  die  sich  für  die  einzelnen  Aktivposten  kaum  begründen
lassen,  dagegen  für  das  Unternehmen  im  ganzen  augenfällig  sind.  Gerade
hinsichtlich  des  Einflusses  der  Notwendigkeit,  ein  gewerbliches  Unternehmen
aus  dem  Kriegs-  wieder  in  den  Friedensbetrieb  umzustellen,  auf  den  zeitigen
Gesamtwert  des  Unternehmens  wird  dies  nicht  selten  der  Fall  sein."  Namentlich ­
  für  die  Kriegsbilanzen  spielt  diese  Frage  eine  große  Rolle;  vgl.  daher
auch  Erläuterungen  zu'§  18.
£)  Neuerdings  vielfach  erörtert  wird  die  Frage  der  Zulässigkeit  weiterer
Abschreibungen  ans  bereits  bis  auf  1  Mark  abgeschriebene  Gegenstände. ­
  Vgl.  insbes.  die  Kontroverse  zwischen  Hochstetter  und  Neumann, ­
  St.A.  1919  S.  81;  Mitteilungen  des  Reichsverbandes  der  deutschen
Industrie  Nr.  5  S.  57,  Nr.  10  S.  147ff.;  ferner  Varnhagen  in  DSt.Z.  VIII
S.  19.  M.  E.  ergibt  sich  die  Unzulässigkeit  einer  solchen  —  von  den  seltenen
Ausnahmen  abzusehen,  wo  die  Beseitigungskosten  unbrauchbarer  Anlagen
und  Gegenstände  ihren  Altmaterialienerlös  übersteigen  würden  —  schon  aus
folgender  Erwägung:  Die  Bilanz  ist  eine  grundsätzliche  Vermögensbilanz,  die
den  Stand  des  Vermögens  am  Bilanzstichtage  auszuweisen  hat,  der  Bilanzgewinn ­
  oder  -Verlust  das  Mehr  oder  Weniger  am  Vermögen,  das  sich  für  den
Bilanzstichtag  gegenüber  dem  Stichtage  für  die  vorige  Bilanz  ergibt.  In  jeder
Bilanz  müssen  also  alle  Gegenstände  —  mit  den  sich  aus  §  261  HGB.,  §  42
            
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