V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren. § 16. 395
zu, daß, wenn man sich den § 17 Abs. 1 KSt.G. in den § 16 Abs. 1 KAG. ein
gearbeitet denkt, man zur entgegengesetzten Beantwortung der Frage gelangen
kann: dann kann man das Ges. so lesen, als ob es lautete: „Der Friedensgewinn
ist nach den Ergebnissen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen
vollen Geschäftsjahre... zu berechnen." Man kann aber ebensogut auch
lesen: „Der Friedensgewinn ist nach den Ergebnissen der fünf den Kriegsgeschäfts
jahren vorangegangenen Geschäftsjahre oder, wenn eine Gesellschaft noch nicht
so lange besteht oder sich unter den fünf Geschäftsjahren nicht volle befinden,
nach den Ergebnissen der innerhalb des fünfjährigen Zeitraums liegenden kür
zeren Zeit, für welche Abschlüsse für volle Geschäftsjahre vorliegen, zu berechnen."
Wie man aber auch den § 16 Abs. 1 Satz 2 KSt.G. auslegt, jedenfalls führt
er, sobald sich unter den Durchschnittsjahren kürzere als solche von 12 Monaten
befinden, dazu, daß sich die Berechnung des Friedensgewinns für die KA. für
1919 anders stellt als für die KSt. von 1916 und die KA. für 1918.
2. Aus der Ausdrucksweise des Abs. 4 § 17 KSt.G. „wenn ein volles Ge
schäftsjahr ... noch nicht vorliegt" in Verbindung mit der in Abs. 1 a. a. £>.
„der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen", ist nicht zu
schließen, es kämen nur Zeiträume in Betracht, für welche die Jahresabschlüsse
gemacht sind, sondern nur, daß ein Geschäftsjahr abgelaufen sein muß,
über dessen Ergebnis ein Jahresabschluß bei der Veranlagung vorliegen kann,
und das letztere wird immer der Fall sein, da zwischen dem Ablaufe des letzten
t riedensgeschäftsjahrs und der Veranlagung der KA. mehrere Jahre liegen,
o auch pr. OBG. VII K 24 vom 1. Juli 1919.
3. Wie schon in Anm. III 4 zu § 14 ausgeführt, „besteht" eine Gesell
schaft erst seit dem Zeitpunkt, seitdem sie nach den dort angeführten Normen
des bürgerlichen Rechts rechtlich existiert. Der für den Fall, daß eine Gesell
schaft aus einer anderen hervorgegangen ist, der sog. „Umwandlung" ver
tretenen abweichenden Auffassung im § 24 KSt.G.Ausf.Best., § 21 Ausf.Best.
z. KAG. 1918 und § 18 Abs. 2 Ausf.Best. z. KAG. 1919 ist nicht zu folgen.
Daran ändert auch § 20 KAG. 1919 nichts, der nur eine Fortdauer der Ab
gabepflicht der aufgelösten Gesellschaft ausspricht. Aus den Normen des bürger
lichen Rechts ergibt sich aber, daß abgesehen einzig von der Umwandlung einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nur die Dauer des Be
stehens der Gesellschaft in ihrer gegenwärtigen Rechtsform für die Berechnung des
Friedensgewinns in Betracht kommt. Vgl. Strutz KSt.G. Anm. 6 x zu § 17.
4. Das Geschäftsjahr, das den Monat August 1914 mitumfaßt, gilt stets als
erstes Kriegsgeschäftsjahr (§ 15 KSt.G.), hat daher stets bei Berechnung
des Friedensgewinns auszuscheiden (RFH. Samml. 1 A @. 172).
5. Besteht eine Gesellschaft lange genug, so haben bei Berechnung des Frie-
densgewinns nach den Ergebnissen von fünf Friedensgeschäftsjahren die beiden
Geschäftsjahre mit den besten und schlechtesten Geschäftsergebnisse« aus
zuscheiden. Sind weniger als fünf nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 in Betracht
zu ziehende Friedensgeschäftsjahre vorhanden, so scheidet keines aus, ist also
unter Umständen der Durchschnitt aus vier Jahresergebnissen zu ziehen. Liegt
nun ein volles Friedensgeschäftsjahr vor, so bildet dessen Ergebnis den Frie
densgewinn. Sollten in gwi Jahren vollkommen gleiche Ergebnisse erzielt sein,
die die besten oder die schlechtesten der Durchschnittsjahre darstellen, dann scheidet
natürlich nur eins von ihnen als das beste oder schlechteste aus.
Wie unter III 10 ausgeführt, ist eine Unterbilanz aus dem Vorjahre zu
nächst aus dem Rohgewinne des nächsten Jahres zu decken, ehe sich für dieses
ein Reingewinn ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Unterbilanzen
aus vor den Durchschnittsjahren liegenden Geschäftsjahren harrdelt.