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Kriegsadgabcgesetz 1919. § 16.
<$. § 17 Abs. 2 KAG. bestimmt: „Hat innerhalb der fünf den Kriegsgeschäfts,
jähren vorangegangenen Geschäftsjahre eine Vermehrung dcS eingezahlten
Grund- oder Stammkapitals stattgefunden so wird dem Geschäftsgewinne
für die vor der Vermehrung liegende Zeit ein Betrag von 6 v. H. jährlich des
der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags
zugerechnet."
a) Von einem „Grundkapital" spricht das HGB. bei Aktien- und Kommanditgesellschaften,
von einem „Stammkapital" das G.G. m. b. H. Grundkapital
der Aktiengesellschaft ist die Summe der Beträge, mit denen die Gesellschafter
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, und diese Haftung
drückt sich im Nennwert der von ihnen übernommenen Aktien aus (vgl. § 178
HGB., thür. OVG. C 94 v. 2. Juli 1919). Ebenso besteht das Grundkapital
der Kommanditgesellschaft auf Aktien im Nennbetrag der Aktien (§ 320
HGB ). Das Stammkapital der Gesellschaft m. b. H. ist die Summe der
Beträge, die die Gesellschafter mindestens in die Gesellschaft einzulegen sich Derpflichten
(vgl. § 7 G.G. m. b. H., Staub . Hachenburg, Anm. 2 zu § 14).
Maßgebend ist aber nicht schlechthin eine Vermehrung dieses Grund- oder Stammkapitals,
sondern nur eine solche des eingezahlten. Darunter ist sowohl die
Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals im handelsrechtlichen Sinne zu verstehen
als auch die weitere Einzahlung auf das bisher nicht volleingezahlte Grundoder
Stammkapital, wobei auch ein etwaiger höherer Ausgabekurs zu berücksichtigen
ist (Begr. z. KSt.G. bei Strutz KSt.G. S. 354f.).
Berggewerkschaften haben kein dem Aktienkapital ähnliches Grundkapital.
Es bedurfte daher int Ges. einer besonderen Bestimmung darüber, was
als Grundkapital der Berggewerkschaften anzusehen sei. Diese Bestimmung
bringt der 2. Satz des 3. Abs. des § 17 KSt.G. in Anlehnung an den § 15 Pr.
EinkSt.G., aber mit dem Zusatze „abzüglich des durch Schuldaufnahme gedeckten
Aufwandes hierfür". Die Begriffsbestimmung läßt erkennen, „daß
zu dem Grundkapitale der Berggewerkschaften nur das eigentliche Anlagekapital
, d. h. das in dem Bergwerke selbst, in dem Rechte auf Gewinnung der
Mineralsubstanz, wie in den 'Betriebsanlagen und Einrichtungen angelegte
Kapital im Gegensatze zu dem Betriebskapital im.gewöhnlichen Sinne zu
verstehen ist" (Pr. OVG. VI A 1121 v. 23. Jan. 1896 bei Fuisting - Strutz
EinkSt.G., Anm. 47 Ziff. 1 zu z 15). „Bei Berechnung des Grundkapitals
nach dem Erwerbspreise und den Kosten der Anlage und Einrichtung bzw. Erweiterung
des Bergwerkes sind die tatsächlich entstandenen Kosten ohne Abzug,
etwa wegen stattgehabter Abschreibungen, und ohne Rücksicht darauf, ob die
Aufwendungen aus eigenen oder fremden Mitteln erfolgt sind, in Ansatz zu
bringen" (Pr. OVG. in St. 8 S. 210).
Dabei „kommen die gegenwärtigen und früheren Werte der einzelnen
Vermögensobjekte der Gewerkschaft zunächst gar nicht in Betracht (vgl. OVG.
in St. 2 S. 17). Vielmehr muß der tatsächlich gezahlte Erwerbspreis ermittelt
werden; wenn ein solcher nicht entrichtet oder nicht zu ermitteln ist, so
muß bei der Berechnung des Grundkapitals von der Ansetzung eines Erwerbs -
Preises Abstand genommen werden (vgl. E. in St. 3 S. 5, 8, 18). Sodann
sind die für die Anlage und Einrichtungen bzw. Erweiterung des Bergwerkes
tatsächlich aufgewendeten Kosten zu ermitteln. Gelingt dies nicht, so sind
diese zu schätzen (vgl. E. in St. 2, S. 11,17; 3 S. 7)" (Pr. OVG. in St. 4 S. 89).
Unzulässig ist die Bestimmung des Grundkapitals nach dem Werte der Gerechtsame
und Anlagen und sonstiger Vermögensobjekte (pr. OVG. V A. 459, 2550,
3123 v. 25. Sept. 1894) oder der Kuxe (pr. OVG. VI A 568 v. 21. März 1895)
oder nach dem Ankaufspreise der von den Gewerken erworbenen Kuxe (pr. OVG.