Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsadgabcgesetz  1919.  §  16.

<$.  §  17  Abs.  2  KAG.  bestimmt:  „Hat  innerhalb  der  fünf  den  Kriegsgeschäfts,
jähren  vorangegangenen  Geschäftsjahre  eine  Vermehrung  dcS  eingezahlten
Grund-  oder  Stammkapitals  stattgefunden  so  wird  dem  Geschäftsgewinne
für  die  vor  der  Vermehrung  liegende  Zeit  ein  Betrag  von  6  v.  H.  jährlich  des
der  Gesellschaft  durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags ­
  zugerechnet."
a)  Von  einem  „Grundkapital"  spricht  das  HGB.  bei  Aktien-  und  Kommanditgesellschaften, ­
  von  einem  „Stammkapital"  das  G.G.  m.  b.  H.  Grundkapital
der  Aktiengesellschaft  ist  die  Summe  der  Beträge,  mit  denen  die  Gesellschafter ­
  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haften,  und  diese  Haftung
drückt  sich  im  Nennwert  der  von  ihnen  übernommenen  Aktien  aus  (vgl.  §  178
HGB.,  thür.  OVG.  C  94  v.  2.  Juli  1919).  Ebenso  besteht  das  Grundkapital
der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  im  Nennbetrag  der  Aktien  (§  320
HGB  ).  Das  Stammkapital  der  Gesellschaft  m.  b.  H.  ist  die  Summe  der
Beträge,  die  die  Gesellschafter  mindestens  in  die  Gesellschaft  einzulegen  sich  Derpflichten
  (vgl.  §  7  G.G.  m.  b.  H.,  Staub .  Hachenburg,  Anm.  2  zu  §  14).
Maßgebend  ist  aber  nicht  schlechthin  eine  Vermehrung  dieses  Grund-  oder  Stammkapitals, ­
  sondern  nur  eine  solche  des  eingezahlten.  Darunter  ist  sowohl  die
Erhöhung  des  Grund-  oder  Stammkapitals  im  handelsrechtlichen  Sinne  zu  verstehen ­
  als  auch  die  weitere  Einzahlung  auf  das  bisher  nicht  volleingezahlte  Grundoder
  Stammkapital,  wobei  auch  ein  etwaiger  höherer  Ausgabekurs  zu  berücksichtigen ­
  ist  (Begr.  z.  KSt.G.  bei  Strutz  KSt.G.  S.  354f.).
Berggewerkschaften  haben  kein  dem  Aktienkapital  ähnliches  Grundkapital. ­
  Es  bedurfte  daher  int  Ges.  einer  besonderen  Bestimmung  darüber,  was
als  Grundkapital  der  Berggewerkschaften  anzusehen  sei.  Diese  Bestimmung
bringt  der  2.  Satz  des  3.  Abs.  des  §  17  KSt.G.  in  Anlehnung  an  den  §  15  Pr.
EinkSt.G.,  aber  mit  dem  Zusatze  „abzüglich  des  durch  Schuldaufnahme  gedeckten
  Aufwandes  hierfür".  Die  Begriffsbestimmung  läßt  erkennen,  „daß
zu  dem  Grundkapitale  der  Berggewerkschaften  nur  das  eigentliche  Anlagekapital ­
  ,  d.  h.  das  in  dem  Bergwerke  selbst,  in  dem  Rechte  auf  Gewinnung  der
Mineralsubstanz,  wie  in  den  'Betriebsanlagen  und  Einrichtungen  angelegte
Kapital  im  Gegensatze  zu  dem  Betriebskapital  im.gewöhnlichen  Sinne  zu
verstehen  ist"  (Pr.  OVG.  VI  A  1121  v.  23.  Jan.  1896  bei  Fuisting  -  Strutz
EinkSt.G.,  Anm.  47  Ziff.  1  zu  z  15).  „Bei  Berechnung  des  Grundkapitals
nach  dem  Erwerbspreise  und  den  Kosten  der  Anlage  und  Einrichtung  bzw.  Erweiterung ­
  des  Bergwerkes  sind  die  tatsächlich  entstandenen  Kosten  ohne  Abzug,
etwa  wegen  stattgehabter  Abschreibungen,  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
Aufwendungen  aus  eigenen  oder  fremden  Mitteln  erfolgt  sind,  in  Ansatz  zu
bringen"  (Pr.  OVG.  in  St.  8  S.  210).
Dabei  „kommen  die  gegenwärtigen  und  früheren  Werte  der  einzelnen
Vermögensobjekte  der  Gewerkschaft  zunächst  gar  nicht  in  Betracht  (vgl.  OVG.
in  St.  2  S.  17).  Vielmehr  muß  der  tatsächlich  gezahlte  Erwerbspreis  ermittelt ­
  werden;  wenn  ein  solcher  nicht  entrichtet  oder  nicht  zu  ermitteln  ist,  so
muß  bei  der  Berechnung  des  Grundkapitals  von  der  Ansetzung  eines  Erwerbs  -
Preises  Abstand  genommen  werden  (vgl.  E.  in  St.  3  S.  5,  8,  18).  Sodann
sind  die  für  die  Anlage  und  Einrichtungen  bzw.  Erweiterung  des  Bergwerkes
tatsächlich  aufgewendeten  Kosten  zu  ermitteln.  Gelingt  dies  nicht,  so  sind
diese  zu  schätzen  (vgl.  E.  in  St.  2,  S.  11,17;  3  S.  7)"  (Pr.  OVG.  in  St.  4  S.  89).
Unzulässig  ist  die  Bestimmung  des  Grundkapitals  nach  dem  Werte  der  Gerechtsame ­
  und  Anlagen  und  sonstiger  Vermögensobjekte  (pr.  OVG.  V  A.  459,  2550,
3123  v.  25.  Sept.  1894)  oder  der  Kuxe  (pr.  OVG.  VI  A  568  v.  21.  März  1895)
oder  nach  dem  Ankaufspreise  der  von  den  Gewerken  erworbenen  Kuxe  (pr.  OVG.
            
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