398
Kricgsabgabcgcsetz 1919. § 16.
daß die 6 ü. H. nur von derjenigen Einnahme zu berechnen sind, die eine wirk
liche Vermehrung des Grund- ober Stammkapitals darstellt. Von den Ein
zahlungen sind also in Abzug zu bringen z. B. Unkosten der Gesellschaft, Auf
gelder als Gegenleistung für die Teilnahme erst im Laufe des Geschäftsjahres
die Mitgliedschaft Erwerbender an dem vollen nach Schluß des Geschäftsjahres
zu verteilenden Gewinne, der Betrag eines Agiogewinnes, der für Gründungs
kosten verwendet ist (RFH. I A 228 v. 28. Okt. 1919, Sammt. IA S. 278).
y) Aus dem Worte „Neueinzahlung" ist nicht zu schließen, daß die Be
stimmung auf Sacheinlagen keine Anwendung finde. Jedoch sind die Sach
einlagen nicht etwa mit dem Nennwerte der als Gegenwert ausgegebenen
Aktien oder Anteile, sondern mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen; denn nur
dieser Wert ist der Gesellschaft „tatsächlich zugeflossen".
d) Das KSt.G erwähnt nicht den Fall einer Verminderung des Grund-
oder Stammkapitals. Geschieht diese in Gestalt einer wirklichen Rückzahlung
eines Teiles des letzteren an die Gesellschafter, dann ist der zurückgezahlte Be
trag der Gesellschaft nicht mehr zugeflossen, besteht das Grund- oder Stammkapi
tal nur noch in dem Restbeträge. Besteht die Kapitalherabsetzung dagegen in
einer Verminderung des Nennwerts der Aktien oder Geschäftsanteile, Zusam
menlegung oder dgl. <vgl. Staub-Könige Shun. 5—10 zu § 288), dann än
dert sich das eingezahlte Kapital nicht. Nur im ersteren Fall ist § 17 Abs. 2
KSt.G. sinngemäß anzuwenden. Doch scheint pr. OBG. VII K21 v. 21. Juni
1918 aus der Begr. zu § 15 Sich.G. folgern zu wollen, daß der fiktive Friedens
gewinn von 6 v. H. stets von dem herabgesetzten Kapital zu berechnen ist. Thür.
OVG. C 94 v. 2. Juli 1919 führt aus, wenn der statutenmäßige Betrag des
Aktienkapitals durch Zusammenlegung der Slktien oder durch Zurück
zahlung herabgesetzt sei, dann könne das „eingezahlte" Grundkapital niemals
höher sein, wie dieser Betrag, selbst wenn früher im ganzen höhere Einzahlungen
gemacht seien.
VI. 1. Der nach § 17 Abs. 3 KSt.G. berechnete fiktive Friedensgewinn
tritt an die Stelle des nach Abs. 1, 2 a. a. O. berechneten lvirklichen, wenn er
höher als dieser ist, dann aber stets; es ist unzulässig, etwa bei Gesellschaften,
die erst im Laufe des Krieges entstanden sind, an Stelle des auf 6 v. H. des Grund
oder Stammkapitals zu fingierenden Friedensgewinnes einen durch Schätzung
zu ermittelnden, höheren Friedensgewinn einzusetzen, den die Gesellschaft,
wenn sie schon bestanden hätte, hätte erzielen können. Unzulässig ist auch die
Einsetzung des von einer offenen Handelsgesellschaft, die in eine abgabepflich
tige Gesellschaft umgewandelt ist, vor der Umwandlung bezüglich des Betriebes,
in dem der Gewinn erworben ist, erzielten Friedensgewinnes (RFH. I A 139
vom 16. Sept. 1919, Samml. IA S. 207).
Liegt kein volles, sondern nur ein Rumpfgeschäftsjahr vor den Kriegsge
schäftsjahren vor, so bleibt dessen Gewinn nach dem oben unter V 1 über die
Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 Gesagten auch dann außer Betracht,
sind vielmehr 6 v. H. des Grund- oder Stammkapitals als Friedensgewinn auch
dann einzustellen, wenn der tatsächliche Gewinn des Rumpfjahrs bereitshöher war.
Anders infolge Fehlens einer dem § 16 Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 entsprechenden
Bestimmung nach KSt.G. u. KAG. 1918; vgl. Strutz KSt.G., Slum. 14 zu § 17.
8. Hinzuzurechnen ist den 6 v. H. des Grundkapitals nach § 17 Abs. 3 KSt.G.
der Betrag, der „zur Verteilung einer etwaigen höheren festen Vorzugsdivi-
deude für bevorrechtigte Slktien notwendig gewesen wäre". Denn die Fiktion einer
vom Ges. als normale Rentabilität angesehenen Dividende von 6 v H. setzt in solchen
Füllen voraus, daß der Gewinn zu einer Verzinsung von 6 v. H. für das gesamte
eingezahlte Gesellschaftskapital ausreicht. Jedoch beschränkt sich die Hinzurech.