Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  16,  17.

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nung  auf  „feste"  Vorzugsdividenden,  b.  h.  solche,  deren  Betrag  im  Gesellschaftsvertrage ­
  fest,  sei  es  auf  einen  Prozentsatz,  sei  es,  was  auf  dasselbe  herauskommt, ­
  auf  eine  feste  Summe  pro  Vorzugsaktie  oder  für  die  Gesamtheit  der
Vorzugsaktien  bestimmt  ist;  nicht  also  fällt  hierunter  die  Beteiligung  der  bevorrechtigten ­
  Aktien  am  Gewinne  mit  einer  festen  Vorwegdividende  und  daneben
an  der  allgemeinen  Dividende  für  alle  Aktien,  soweit  die  feste  Vorwegdividende
nicht  allein  schon  6  ti.  H.  übersteigt,  nicht  ferner  die  Bestimmung  eines  gewissen
Bruchteils  des  jeweiligen  Geschäftsgewinns  zu  Vorzugsdividenden,  während
dem  Grundgedanken  der  Bestimmung  eine  Berücksichtigung  auch  dieses  Falles
entsprechen  würde;  denn  eine  Gesellschaft  mit  einem  Aktienkapital  von  10  000  000
Mark,  wovon  2  000  000  M.  eine  feste  Vorrechtsdividende  von  7  v.  H.  zu  erhalten
haben,  ist  mit  einem  Geschäftsgewinne  von  420  000  M.  in  keiner  ungünstigeren
Lage,  als  eine  solche  mit  gleichem  Kapital,  gleichem  Betrag  an  Vorzugsaktien
und  gleichem  Geschäftsgewinne,  von  dem  die  Vorzugsaktien  Vs  zu  beanspruchen
haben:  in  beiden  Fällen  bleiben  für  die  nicht  bevorrechtigten  8  000  000  M.  Aktien ­
  280  000  M.  oder  3,5  b.  H.  Gewinn  übrig.
Ferner  schränkt  das  Gesetz  die  Hinzurechnung  ein  auf  die  „etwaige  höhere
feste  Vorzugsdividende".  Es  darf  also  nur  der  Betrag  hinzugerechnet  werden,
um 'bett  die  Vorzugsdividende  über  6  v.  H.  hinausgeht.
§17.  Als  fünftes  Kriegsgeschäftsjahr  gilt  das  Geschäftsjahr, ­
  das  auf  den  durch  §  23  des  Gesetzes  über  eine  autzerordentliche
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  born  26.  Juli
1918  (RGBl.  S.  964)  als  viertes  Kriegsgeschäftsjahr  erfaßten
Zeitraum  folgt.
Abgesehen  von  den  Fällen  der  Reugründung  oder  der  Auflösung ­
  einer  Gesellschaft  muß  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr
einen  Zeitraum  von  mindestens  zwölf  Monaten  umfassen.  Ein
beim  Ablauf  der  zwölf  Monate  noch  laufendes  Geschäftsjahr
ist  voll  zu  berücksichtigen,  es  sei  denn,  daß  für  den  Zeitpunkt
des  Ablaufs  der  zwölf  Monate  ein  Geschäftsabschluß  gemacht
wird.
Entw.  §  18  (unbecänbert).  —  Ausf.Best.  H  16,  17.
Inhalt.
I.  Inhalt  des  z  17  399  III.  Bedeutung  des  2.  Abs  400
II.  Das  fünfte  Kriegsgefchäftsjahr  nach
Abs.  1  400
I.  Inhalt  des  ß  17.
Der  §  17  bestimmt,  was  als  fünftes  Kriegsjahr  zu  gelten  hat.  Er  baut
sich  im  1.  Abs.  auf  auf  dem  §  23  Abs.  1  KAG.  1918,  der  lautet:  „Als  viertes
Kriegsgeschäftsjahr  gilt  das  Geschäftsjahr,  das  auf  den  durch  den  §  15  KSt.G.
v.  21.  Juni  1916  erfaßten  Zeitraum  folgt."  Der  hier  angezogene  §  15  KSt.G.
aber  bestimmt:  „Als  Kriegsgeschäftsjahre  (§14)  gelten  die  drei  aufeinanderfolgenden ­
  Geschäftsjahre,  deren  erstes  noch  den  Monat  August  1914  mitumfaßt  oder
bei  einer  später  gegründeten  Gesellsckaft  mitumfassen  würde,  wenn  sie  damals
schon  bestanden  hätte."  Der  Abs.  2  des  vorliegenden  §  17  ist  wörtlich  gleichlautend ­
  mit  §  23  Abs.  2  KAG.  1918  und  entspricht  wie  dieser  dem  §  25  Abs.  2
KSt.Ausf.Best.,  dem  aber  m.  E.  die  Rechtswirksamkeit  abzusprechen  ist  (vgl.
©191.  21  S.  210  und  Strutz  KSt.G.,  Anm.  6  zu  §  15).
            
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