Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegöabgabcgcsetz 1919. 8 IS- 
haben, sind vom Geschäftsgewinne für die Zwecke der Kriegtz- 
steuerberechnung abzuziehen. w „ . 
Ist eine Gesellschaft mit einer Nnterbilanz m das fünfte 
Kriegsgeschäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung 
der 'Unterbilanz erforderlichen Beträge von dem Geschasts- 
gewinne dieses Geschäftsjahrs abgesetzt werden. 
(Sntto. § 19 labgeieben von dem Allegat „Abs. L—i“ statt „9(61. ä—8" gleichlautend). 
An«s.-Best. § 16. 
Inhalt. 
I. Inhalt des § 18 102 
II. Geschäftsgewinn de» S.Kriegs- 
geschäftöjahrs nach Abs. 1 . . . • 402 
1. Abschreibungen und Reserven . . 402 
2. Kapitalserhöhungen 405 
3. § 18 KSt.G 405 
A. Voraussetzungen des § 18 KSt.G. 405 
B. Wesen der Vergünstigung des 
§ 18 KSt.G 407 
in. Behandlung der Kriegssteuer 
rücklagen und Kriegsabgaben 
nach Abs. 2 408 
IV. Behandlung von Unterbilanjen 
nach Abs. 3 409 
I. Inhalt des § 18. 
Der 818 KAG. 1919 entspricht dem § 24 KAG. 1918. Er bestimmt, 
was als Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahrs, dessen Mehrbetrag 
gegenüber dem Friedensgewinn i. S. des § 16 die Bemessungsgrundlage der 
KA. der Gesellschaften für das Rechnungsjahr 1919 bildet, zu gelten hat. 
II. Der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahres 
nach Abs. 1. 
Wie für den Friedensgewinn i. S. des § 16 gilt auch für den Geschäftsgewinn 
des fünften Kriegsgeschäftsjahrs — den wir int folgenden der Kürze wegen 
Kriegsgewinn" nennen wollen — der Grundsatz des § 16 KSt.G. „Geschäfts- 
gewinn ist der nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungs 
mäßiger kaufmännischer Buchführung unter Beschränkung der Abschreibungen 
auf einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderungen berechnete Bilanz- 
gewinn." Auch auf den Kriegsgewinn finden indes die diesem Begriffe des Ge- 
schäftsgewinns für den Friedensgewinn in den Abs. 2—4 § 16 KAG. 1919 hinzu 
gefügten Maßgaben Anwendung, ferner diejenige des § 16 Abs. 2 und § 18 
KSt.G., und es sind endlich im vorliegenden § 18 in den Abs. 2 und 3 weitere 
Maßgaben hinzugefügt, von denen aber die des 3. Abs. für die meisten Ge 
sellschaftsformen nur eine ohnehin zu bejahende Frage nochmals ausdrücklich 
b(> ' a £te aus dem Grundsätze des § 16 KSt.G. sich ergebenden, oben bei § 16 
des vorliegenden Ges. erörterten Folgerungen treffen daher auch für § 18 zu, 
gewinnen aber wegen des anderen Charakters der Kriegsgeschäftsjahre und dem 
natürlichen Bestreben der abgabepflichtigen Gesellschaften, ihre Friedensgewmne 
möglichst hoch, ihre Kriegsgewinne möglichst niedrig zu berechnen, teilwege 
eine andere oder größere Bedeutung wie für § 16. Zu dem bei § 16 Ausgeführten 
ist daher insbesondere folgendes hinzuzufügen: 
1. Die überaus hohen Kriegsgewinne vieler Gesellschaften haben natur- 
gemäß dazu geführt, diese Gewinne großenteils zu weit über die Wertmmde- 
Hingen hinausgehenden, außergewöhnlichen Abschreibungen und damit zu
	        
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