Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  18.

eintreten  (Pr.  OVG.  VII  E.  St.  34  v.  5.  Okt.  1917,  VIIE.  St  144^21  Dez.  1917
VII  E.  St.  114  v.  4.  Jan.  1918,  VII  E.  St.  167  v.  8.  Febr.  1918).  Maßgebend
bleibt  stets  der  Wert,  der  den  Betriebsgegenständen  am  Bilanzstichtage  nach  den  an
diesem  Tage  bekannten  oder  vorauszusehenden  Verhältnissen  beizulegen  ist
(RFH.  I  A  216  v.  31.  Okt.  1919,  Sammt.  IA  S.  272).  Nach  vorstehenden  Ge.
sichtspunkten  beantwortet  sich  auch  die  Frage,  ob  die  sog.Umstellungskonien,
d  h  Rückstellungen  für  die  nach  dem  Kriege  notwendig  werdende  Umstellung  des
Betriebes  auf  die  Herstellung  von  Friedensbedarfsgegenständen  an  Stelle  des
nicht  mehr  gefragten  Kriegsbedarfs,  den  Bilanzgewinn  mindern.  Sie  tun  es  nur
wenn  sie  ledialich  die  infolge  des  nach  Friedensschluß  bevorstehenden  ^lufhorens
der  Nachfrage  nach  den  während  des  Krieges  hergestellten  Waren  und  der
dadurch  nötig  werdenden  Änderungen  in  den  Betriebseinrichtungen  bereits  eingetretene
  Wertminderung  ausgleichen,  also  nur  Bewertungs-  (Wertbencht,.
qunqs.)  Konten  darstellen,  nicht  dagegen,  wenn  und  soweit  s,e  darüber  hinaus
Mittel  für  irgendwelche  künftigen  Ausgaben  bereitstellen.  Bahr.  OBK.  195
v  6  Juni  1919  führt  in  dieser  Hinsicht  aus,  für  die  Ermittlung  des
wirklichen  Wertes  i.  S.  des  §  40  HGB.  -  das  sei  des  obiektwen  Verkaufswerts ­
  unter  der  Voraussetzung  des  Fortbestandes  des  Betriebes  —
dürfe  die  für  die  nächste  Zeit  in  Aussicht  stehende  Einstellung  des  Betriebs
  einer  für  den  Kriegsbedarf  arbeitenden  Abteilung  um  so  weniger  außer
Berücksichtigung  gelassen  werden,  wenn  die  fraglichen  Maschinen  ausschließlich
für  den  Zweck  von  Heereslieferungen  bestimmte  Spezialmaschinen  sind,  deren
fernere  Brauchbarkeit  für  den  Friedensbetrieb  ausgeschlossen  ist.  »Diese
in  der  Zukunft  sicher  eintretenden  Momente  mindern  den  Bilanzwert  der  betreffenden ­
  Gegenstände  bereits  für  das  maßgebende  Betriebsjahr,  und  es  würde
als  mit  dem  Gebrauch  eines  ordentlichen  Kaufmannes  nicht  vereinbar  anzusehen
  sein,  wenn  er  der  hiernach  bereits  eingetretenen  Wertsminderung  bet
der  Ermittlung  des  Bilanzwerts  dieser  Aktien  nicht  in  genügender  Weise  Rechnung
  tragen  würde.  Die  Rücksichtnahme  auf  die  Zukunft  muß  demnach  als
eine  Bewertungsmodalität  jedenfalls  dann  anerkannt  werden,  wenn  ihr  Einfluß ­
  die  Wertsminderung  eines  bestimmten  Gegenstandes  schon  jetzt  als  eingetreten ­
  erscheinen  läßt.  Steuerbarer  Geschäftsgewinn  ist  daher  nach  der  Absicht ­
  des  KAG.  nur  der  Betrag,  der  nach  vollkommener  Abschreibung  der
speziell  für  die  Kriegsproduktion  zur  Anschaffung  gelangten  Maschinen  verbleibt ­
  sofern  sich  deren  weitere  Verwendbarkeit  mit  Rücksicht  auf  den  Friedensbetrieb ­
  nicht  mehr  als  möglich  erweist."  Wenn  hiermit  die  vollkommene
Abschreibung  schon  zu  einer  Zeit,  wo  ein  Kriegsende  noch  nicht  abzusehen  war,
als  ziilässig  bezeichnet  werden  sollte,  so  würde  dem  allerdings  nicht  beizutreten  sein.
Die  Frage  berührt  sich  mit  der  vom  RFH.  bejahten  der  Zulässigkeit  von
Abschreibungen  auf  das  Unternehmen  im  ganzen,  da  sich  solche  Umstellungskonten
meistenteils  nur  durch  solche  Kollektivabschreibungen  darstellen  lassen;  vgl.  daher
oben  Erläuterungen  IV  1  o  e  zu  §  16  (S.  389  s.)  (vgl.  auch  RGZ.  94  S.  213).  Geht
eine  Rückstellung  über  ein  bloßes  Bewertungskonto  hinaus,  dann  ist  sie  ein  zum
Bilanzgewinn  gehöriger  Reservefonds  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zweckbestimmung
und  gleichviel,  ob  sie  notwendigerweise  kraft  Ges.  oder  Satzung  oder  ob  sie  infolge
Nötigung  durch  die  wirtschaftlichen  oder  sonstige  Verhältnisse  oder  ob  sie  stet.
willig  gebildet  wurde  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  29  v.  5.  Okt.  1917  und  48  v.  9.Nov.
1917)  Daß  die  Bestände  einer  Rückstellung  im  Geschäfte  mitarbeiten  und  zur  Werbung ­
  von  Gewinn  dienen,  ist  kein  Merkmal  des  Reservefonds,  ebensowenig,  daß
die  Gesellschaft  keinen  Beschränkungen  in  der  Verwendung  unterliegt  (Pr.  OVG.
VII  E.  St.  58  B.  16.  Nov.  1917).  Vgl.  auch  Rosendorff,  Das  Steuerrecht  der
stillen  Reserven  der  Aktiengesellschaften  und  meine  Besprechung  dieser  Schrift  m
            
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