70 Staatsseegebiet.
1. Die nationalen Ströme sind solche, die zwischen Quelle
und Mündung aus beiden Seiten vom Landgebiet eines
Staates begrenzt sind. Steht an Abschnitten eines Flusses mehre
ren Staaten die Gebietshoheit zu, so liegt eine geteilte Herrschaft der
Staaten vor, soweit nicht die Ströme vom Meer aus schiffbar sind.
Ist das letztere der Fall, so spricht man von internationalen Strömen,
die besonderer Regelung unterliegen (darüber § 23).
2. Entsprechendes gilt von nationalen Kanälen, sie unterstehen
grundsätzlich der Gebietshoheit des Anliegerstaates. Für den Kieler
Kanal ist gemäß Art. 380/86 des Versailler Friedens eine besondere
Regelung getroffen (s. unten § 23).
3. Was die Binnenmeere im engeren Sinne anbetrifft, d. h.
solche, die in keiner schiffbaren Verbindung mit dem Meere stehen, so
unterstehen diese der Gebietshoheit des oder der umliegenden Ufer
staaten, wobei es bestritten ist, ob, sofern mehrere Staaten Umlieger
sind, die Gebietshoheit real oder ideell geteilt ist. Für den Bodensee
nimmt die herrschende Lehre im Einklang mit der Staatenpraxis im
Weltkrieg an, daß eine reale Teilung vorliege, und daß demgemäß
auch der Teil des Bodensees, der vor Schweizer Gebiet sich besindet,
an der Neutralität dieses Landes teilnahm. Ter Genfer See ist, seit
einem Vertrage von 1564, durch eine der Länge nach durch die See
mitte gezogene ideelle Linie zwischen Schweiz und Frankreich geteilt.
4. Binnenmeere im weiteren Sinne sind solche, die von
dem Gebiet mehrerer Staaten umgeben sind und mit dem
Meere in schiffbarer Verbindung stehen. Ist die Verbindung
mit dem Meere von zwei Staaten beherrscht, so gelten für das Binnen
meer die gleichen Regeln wie für die offene See,, während jenes im
Falle der Beherrschung durch nur einen Staat dessen Gebiet hinzuzu
rechnen ist, wenn dieser auch die Meerenge beherrscht (außerordentlich
bestritten!).
5. Sehr umstritten ist die Frage, ob die sogenannten Küstenge
wässer, d. h. das zunächst der Küste gelegene Meer (mer territoriale,
territorial waters, mare territoriale) der unbeschränkten Gebiets
hoheit eines Staates, dessen Küste sie bespülen, unterliegen, oder ob
er in jenen nur einzelne, insbesondere Fischerei-, Kontroll-, Gerichts-
barkeits- und Polizeirecht, aber nicht die Gebietshoheit in ihrer Totali
tät auszuüben berechtigt sei. Daß überhaupt eine Gebietshoheit des
Nferstaates in den Küstengewässern besteht, findet seine Rechtfertigung