Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

406  Kriegsabgabegesetz  1919.  8  IS-«)

  Der  gebräuchlichen  Auffassung  von  Mutter-  und  Tochter-  und  anderen
Schachtelgesellschaften  entspricht  es,  von  solchen  nur  dann  zu  sprechen,  wenn
die  Beteiligung  der  einen  an  der  anderen  eine  verhältnismäßig  erhebliche  ist.
Das  Ges.  zieht  die  Mindestgrenze  bei  dem  Besitze  von  „mehr  als  ein  Fünftel
aller  Aktien  oder  Anteile".  Der  Besitz  gerade  eines  Fünftels  aller  Aktien
oder  Anteile  genügt  mithin  nicht.
8)  Bei  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  kommt  es  hier  nicht,  wie  im  §  17  KSt.G.,  auf  das  eingezahlte  Kapital
und  den  auf  die  einzelnen  Aktien  eingezahlten  Betrag  an,  sondern  auf  den
gesellschaftsvertragsmäßigen  Betrag  des  Grundkapitals.  Lauten  alle  Aktien  auf
denselben  Betrag,  so  ist  somit  erforderlich  der  Besitz  von  mehr  als  einem  Fünftel
der  Zahl  aller  Aktien.  Lauten  diese  auf  verschiedene  Beträge,  dann  kommt  es
trotz  des  Wortlauts  des  Ges.  nach  seinem  unzweifelhaften  Sinne  nicht  darauf
an  daß  der  Aktienbesitz  ein  Fünftel  der  Gesamtzahl  der  Aktien,  sondern  daß  er
ein  Fünftel  der  Gesamthöhe  des  Grundkapitals  übersteigt.  Dagegen  ist  es  gleichgültig
  ob  es  sich  um  bevorrechtete  Aktien  handelt  oder  nicht:  maßgebend  ist
stets  der  Nennwert  der  Aktie.  Ebenso  ist  das  Verhältnis  der  Höhe  der  im  Besitz
einer  Gesellschaft  befindlichen  Gesellschaftsanteile  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung  zu  dem  Betrage  des  Stammkapitals  entscheidend.  Aie
Kure  einer  Gewerkschaft  lauten  über  feinen  Geldbetrag,  sondern  geben  nur
den  Bruchteil  an,  zu  dem  der  Kuxinhaber  bei  Gewerkschaften  älteren  Rechtes
an  dem  Bergwerke,  bei  solchen  neueren  Rechtes  an  dem  Vermögen  der  Gewerkschast
  beteiligt  ist,  und  dieser  Bruchteil  ist  für  sämtliche  Kuxe  derselben
Gewerkschaft  gleich,  nämlich  der  der  Zahl  der  sämtlichen  Kuxe  entsprechende.
Daher  ist  erforderlich  der  Besitz  von  mehr  als  dem  fünften  Teile  aller  Kuxe.
Bei  anderen  Bergbau  treibenden  Bereinigungen  ist  erforderlich  der
Besitz  von  mehr  als  einem  Fünftel  der  Ansprüche  aller  Mitglieder  an  dem
Vereinsvermögen.  Die  Beteiligung  einer  Gesellschaft  an  einer  eingetragenen
Genossenschaft  muß  in  dem  Besitze  von  mehr  als  einem  Fünftel  des  Gesamtbetrages ­
  der  Geschäftsguthaben  aller  Genossen  bestehen.
y)  „Besitzer"  einer  Aktie  ist  derjenige,  dem  nach  dem  HGB.  die  Rechte
und  Pflichten  aus  der  Aktie  gegenüber  der  Gesellschaft  zustehen,  also  nur,  wer
in  der  vom  HGB.  vorgesehenen  Weise  Besitzer  der  Aktie  geworden  ist,  sie  als
Mitglied  der  Gesellschaft  besitzt.  Dasselbe  gilt  von  dem  „Besitze"  von  Anteilen
anderer  Gesellschaften.  Soweit  diesem  Besitzer  die  Einnahmen  aus  der  Beteiliqung
  nicht  zugeflossen  sind,  hat  er  freilich  auch  keine  „Mehreinnahme"  daraus
  gehabt,  kann  ihm  also  deshalb  §  18  KSt.G.  nicht  zugute  kommen,  während
der  Bezieher  der  Einnahme  sich  auf  die  Vorschrift  nicht  berufen  kann,  weil  er
die  Gesellschaftsanteile  nicht  „besitzt".
d)  Für  die  Frage,  welcher  Zeitpunkt  dafür  maßgebend  sei,  ob  eine  Gesellschaft ­
  mehr  als  ein  Fünftel  der  Aktien  oder  Anteile  einer  anderen  besitzt,
ob  das  Ende  des  betreffenden  Kriegsgeschäftsjahrs  der  die  Anteile  besitzenden
(Mutter-)  Gesellschaft  oder  das  Ende  des  betreffenden  Geschäftsjahrs  der
Tochtergesellschaft  oder  endlich  der  Zeitpunkt  der  Ausschüttung  des  Gewinnes
der  letzteren,  muß  entscheidend  sein  der  materielle  Vorgang  des  Empfanges
des  Anspmchs  auf  die  Mehreinnahme,  also  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der
Anteile  am  Gewinne  der  Tochtergesellschaft;  denn  nach  der  damaligen  Beteiligung
der  Mutter,  an  der  Tochtergesellschaft  richtet  sich  die  Mehreinnahme,  die  jener
von  dieser  zufließt.  Nicht  kommt  es  daraus  an,  seit  wie  langer  Zeit  d,e  Muttergesellschaft
  die  Aktien  oder  Anteile  der  Tochtergesellschaft  zu  dem  maßgebenden
Zeitpunkte  besaß.
            
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