Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. § 18. 
Strutz Eink.St.G., großer Kommentar 9Inm. 18 zu § 15), daher auch sog. Bau 
zinsen i. S. des § 215 HGB. 
b) Abgesetzt werden darf nur der anteilige Betrag, der von der Tochter 
gesellschaft über den im § 18 Abs. 2 KSt.G. bezeichneten Durchschnitt oder 
über 5 v. H. hinaus „in einem Kriegsgeschäftsjahr" der Tochtergesellschaft 
verteilt worden ist. Natürlich brauchen sich die Kriegsgeschästsjahre der beiden 
Gesellschaften nicht zu decken. Nach dem Wortlaute des Ges. ist aber erforderlich, 
daß es sich um einen Betrag handelt, der von der Tochtergesellschaft „in einem 
Kriegsgeschäftsjahre" verteilt ist. Entgegen der von mir in KSt.G. § 18 Sinnt. 6 B 
vertretenen Ansicht, dies bedeute nicht, daß es sich um Verteilungen aus dem 
Geschäftsgewinne eines Kriegsgeschäftsjahrs handeln müsse, es sei mit anderen 
Worten nicht der Zeitraum der Erzielung, sondern der der Verteilung des Ge 
winnes entscheidend, neige ich mich nach nochmaliger Erwägung der entgegen 
gesetzten, von Becher-Liebes a. a. O. Sinnt. 13 zu § 18 vertretenen zu. Daß 
meine frühere, übrigens u. a. von Blum-Kahn, Sinnt. 2d zu §24 geteilte 
Ansicht nach dem KSt.G. in einzelnen Fällen zu unbeabsichtigten und unbilligen 
Ergebnissen führe, habe ich a. a. O. bereits selbst anerkannt. Ich glaube aber 
auch andererseits, daß es dem Sprachgebrauchs im wirtschaftlichen Verkehre 
nicht widerspricht, unter der „in" einem bestimmten Jahre von einer Gesellschaft 
verteilten Dividende die für dieses Jahr, aus dem Gewinne dieses Jahres 
verteilte zu verstehen, gleichviel, wann über ihre Verteilung beschlossen und 
letztere erfolgt ist. 
III. Behandlung der Kriegssteuerrücklagen und Kriegs 
abgaben nach Abs. 2. 
1. Der 2. Abs. enthält im 1. Satze eine über das KAG. 1919 hinaus 
gehende Vorschrift insofern, als er die Absetzung der „Sonderrücklage (Kriegs- 
steuerrücklage)" und der „Kriegssteuer (Kriegsabgabe)" von dem Geschäfts- 
gewinne „eines" Kriegsgeschäftsjahrs verbietet und damit zum Slusdrucke 
bringt und bringen will, daß dieses Verbot, das sich ja auch schon in gleicher 
Fassung im § 24 Abs. 2 KAG. 1918 fand, auch rückwirkend für die KSt. des Ges. 
v. 21. Juni 1916 Platz greifen solle (RFH. Samml. 1A@. 115. Insofern liegt hierin 
eine authentische Interpretation des KSt.G. Soweit hier die „Sonderrücklage 
(Krieqssteuerrücklage)", womit die nach den Sich.G. v. 24. Dez. 1915 und 9. April 
1917 (RGBl. S. 351) und der V. v. 15. Nov. 1918 (RGBl. S. 1387) gebildeten 
Rücklagen gemeint sind, für nicht abzugsfähig erklärt wird, stimmt das Ges. mit 
der Rechtsprechung überein, die übereinstimmend diese Rücklagen für echte Reserve- 
fonds erklärt hat (u. a. pr. OVG. in vielen Urteilen v. 10. Juli, 21. Sept., 16. Okt., 
9. und 16. Nov. 1917, 22. Jan. und 31. Mai 1918, teilweise wiedergegeben 
u. o. im Pr.Berw.Bl. 39 S. 218f., Jur.W. 46 S. 941 f., 47 @. 316ff.). Da- 
gegen setzt sich das Ges., indem es die Nichtabzugsfähigkeit auch der KSt. des 
Ges. v. 21. Juni 1916 und der KA. für 1918 und 1919 ausspricht, in Wider 
spruch damit, daß alle diese Slbgaben der Gesellschaften Realsteuern und als 
solche abzugsfähige Werbungskosten sind (vgl. Strutz in DSt.Z. VII 2). 
2. Bedeutungslos ist, ob die im Laufe des fünften Kriegsgeschäftsjahrs 
erfolgte Bezahlung der betreffenden KSt. oder KA. vor oder nach dem Inkraft 
treten des KAG. 1918 erfolgt ist. Damit die KSt. oder KA. aber dem aus- 
gewiesenen Geschäftsgewinne hinzugerechnet werden kann, ist es erforderlich, 
daß ihre Bezahlung diesen Geschäftsgewinn gemindert hat; sonst würde sie 
durch die Hinzurechnung zweimal zur Versteuerung gebracht werden. Dem-
	        
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