IV. Behandlung von Unterbilanzen nach Abs. 3. § 18.
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gemäß schreibt § 18 Abs. 2 Satz 1 auch nur vor, daß die KSt. (KA.) nicht ab-
gesetzt werden darf, und Satz 2 bestimmt, daß eine freigewordene Sonder
rücklage (Kriegssteuerrücklage) aus einem früheren Kriegsgeschäftsjahr, die den
Bilanzgewinn erhöht hat, abzuziehen ist. Eine Hinzurechnung darf also nicht
erfolgen, wenn die KSt. (KA.) einer bei Beginn des Kriegsgeschäftsjahres
vorhanden gewesenen Sonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) entnommen ist;
soweit eine solche Rücklage ihrem bestimmungsmäßigen Zweck, der Zahlung
der KSt. oder KA. zu dienen, im fünften Kriegsgeschäftsjahre erfüllt hat, ist
durch diese Zahlung der Geschäftsgewinn dieses Jahres nicht gemindert worden
(RFH. I A 174 v. 31. Okt. 1919).
3. Da nach Satz 1 die ganze Sonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) abgabe
pflichtiger Bilanzgewinn des Jahres, in dem sie gelegt wurde, ist, kann, was
von ihr später frei wird, nicht solcher des Jahres des Freiwerdens sein. Diese
Folgerung zieht der 2. Satz aus dem 1. Satze des 2. Abs. „Sonderrücklage"
ist die in Gemäßheit des Ges. v. 24. Dez. 1915, „Kriegssteuerrücklage" ist die
in Gemäßheit des Ges. v. 9. April 1917 oder der B. v. 15. Nov. 1918 gebildete.
„Freigeworden" ist die Sonderrücklage nach § 28 Abs. 2 KSt.G. durch Ent
richtung der vorläufig festgesetzten KSt.; die nach dem Ges. v. 9. April 1917
gebildete Kriegssteuerrücklage wird gemäß § 37 KAG. 1918 durch Entrichtung
der KA. 1918 frei, die nach B. v. 15. Nov. 1918 gebildete nach § 31 Abs. 2
KAG. 1919 durch Entrichtung der KA. 1919.
IV. Behandlung von llnterbilanzen nach Abs. 3.
Bezüglich der Behandlung von Unterbilanzen aus Vorjahren vgl.
Erläuterungen zu § 16 III10 S. 380 ff. Hier ist noch folgendes hinzuzufügen:
1. Die ausdrückliche Vorschrift des § 18 Abs. 3 wird ihrer allgemeinen
Fassung entsprechend an sich auf alle abgabepflichtigen Gesellschaftsarten
zu beziehen sein. Es werden aber durch sie nur hinsichtlich des fünften — wie schon
nach KAG. 1918 § 24 Abs. 3 hinsichtlich des vierten — Kriegsgeschäftsjahrs die
handelsrechtlichen Grundsätze über llnterbilanzen auf diejenigen Gesellschaften
ausgedehnt, die dem § 261 Nr. 5 HGB. oder dem G.G. m. b. H. nicht unterliegen,
aber eben nur hinsichtlich dieser Kriegsgeschäftsjahre. Für die drei ersten Kriegs
geschäftsjahre und die Friedensgeschäftsjahre ist lediglich der Rechtszustand maß
gebend, der sich aus dem KSt.G. und § 16 des vorliegenden Ges ergibt; vgl. Strutz
KSt.G. Sinnt. 11 zu § 16. Unbilligkeiten, die sich hieraus ergeben, können nur
auf Grund der sog. „Härteparagraphen" beseitigt werden. „Unterbilanz" ist
aber gleichbedeutend mit Bilanzverlust i. S. des § 262 HGB., also mit teil-
iveisem oder völligem Berlust des Grund- oder Stammkapitals. Berg-
gewerkschaften und andere nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien oder Gesellschaften nt. b. H. bildende, Bergbau treibende Vereini
gungen, sowie eingetragene Genossenschaften haben aber kein „Grund- oder
Stammkapital" in demselben Sinne wie die Aktien-, Aktien-Kommandit- und
Gesellschaft nt. b. H. Was § 17 KSt.G. diesem gleichstellt, ist nicht Grund
oder Stammkapital in demselben Sinne, und nur bei Anwendung des § 17
a. a. O. bzw. § 16 KAG. 1919 und § 22 KAG. 1918 als solches zu behandeln.
Die Vorschriften der §§ 261, 262 HGB. und § 42 G.G. nt. b. H. lassen sich ohne
Zwang auf diese fingierten Grund- oder Stammkapitalien nicht übertragen,
und nur auf jene Vorschriften ist § 18 Abs. 3 des vorliegenden und § 24 Abs. 3
des KAG. 1918 zurückzuführen. Jene anderen Gesellschaftsarten können also
keine „Unterbilanz" i. S. dieser Vorschriften haben, und deshalb sind diese Vor-