Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  18.

Strutz  Eink.St.G.,  großer  Kommentar  9Inm.  18  zu  §  15),  daher  auch  sog.  Bauzinsen ­
  i.  S.  des  §  215  HGB.
b)  Abgesetzt  werden  darf  nur  der  anteilige  Betrag,  der  von  der  Tochtergesellschaft ­
  über  den  im  §  18  Abs.  2  KSt.G.  bezeichneten  Durchschnitt  oder
über  5  v.  H.  hinaus  „in  einem  Kriegsgeschäftsjahr"  der  Tochtergesellschaft
verteilt  worden  ist.  Natürlich  brauchen  sich  die  Kriegsgeschästsjahre  der  beiden
Gesellschaften  nicht  zu  decken.  Nach  dem  Wortlaute  des  Ges.  ist  aber  erforderlich,
daß  es  sich  um  einen  Betrag  handelt,  der  von  der  Tochtergesellschaft  „in  einem
Kriegsgeschäftsjahre"  verteilt  ist.  Entgegen  der  von  mir  in  KSt.G.  §  18  Sinnt.  6  B
vertretenen  Ansicht,  dies  bedeute  nicht,  daß  es  sich  um  Verteilungen  aus  dem
Geschäftsgewinne  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  handeln  müsse,  es  sei  mit  anderen
Worten  nicht  der  Zeitraum  der  Erzielung,  sondern  der  der  Verteilung  des  Gewinnes ­
  entscheidend,  neige  ich  mich  nach  nochmaliger  Erwägung  der  entgegengesetzten, ­
  von  Becher-Liebes  a.  a.  O.  Sinnt.  13  zu  §  18  vertretenen  zu.  Daß
meine  frühere,  übrigens  u.  a.  von  Blum-Kahn,  Sinnt.  2d  zu  §24  geteilte
Ansicht  nach  dem  KSt.G.  in  einzelnen  Fällen  zu  unbeabsichtigten  und  unbilligen
Ergebnissen  führe,  habe  ich  a.  a.  O.  bereits  selbst  anerkannt.  Ich  glaube  aber
auch  andererseits,  daß  es  dem  Sprachgebrauchs  im  wirtschaftlichen  Verkehre
nicht  widerspricht,  unter  der  „in"  einem  bestimmten  Jahre  von  einer  Gesellschaft
verteilten  Dividende  die  für  dieses  Jahr,  aus  dem  Gewinne  dieses  Jahres
verteilte  zu  verstehen,  gleichviel,  wann  über  ihre  Verteilung  beschlossen  und
letztere  erfolgt  ist.

III.  Behandlung  der  Kriegssteuerrücklagen  und  Kriegsabgaben ­
  nach  Abs.  2.
1.  Der  2.  Abs.  enthält  im  1.  Satze  eine  über  das  KAG.  1919  hinausgehende ­
  Vorschrift  insofern,  als  er  die  Absetzung  der  „Sonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)"
  und  der  „Kriegssteuer  (Kriegsabgabe)"  von  dem  Geschäftsgewinne
  „eines"  Kriegsgeschäftsjahrs  verbietet  und  damit  zum  Slusdrucke
bringt  und  bringen  will,  daß  dieses  Verbot,  das  sich  ja  auch  schon  in  gleicher
Fassung  im  §  24  Abs.  2  KAG.  1918  fand,  auch  rückwirkend  für  die  KSt.  des  Ges.
v.  21.  Juni  1916  Platz  greifen  solle  (RFH.  Samml.  1A@.  115.  Insofern  liegt  hierin
eine  authentische  Interpretation  des  KSt.G.  Soweit  hier  die  „Sonderrücklage
(Krieqssteuerrücklage)",  womit  die  nach  den  Sich.G.  v.  24.  Dez.  1915  und  9.  April
1917  (RGBl.  S.  351)  und  der  V.  v.  15.  Nov.  1918  (RGBl.  S.  1387)  gebildeten
Rücklagen  gemeint  sind,  für  nicht  abzugsfähig  erklärt  wird,  stimmt  das  Ges.  mit
der  Rechtsprechung  überein,  die  übereinstimmend  diese  Rücklagen  für  echte  Reservefonds
  erklärt  hat  (u.  a.  pr.  OVG.  in  vielen  Urteilen  v.  10.  Juli,  21.  Sept.,  16.  Okt.,
9.  und  16.  Nov.  1917,  22.  Jan.  und  31.  Mai  1918,  teilweise  wiedergegeben
u.  o.  im  Pr.Berw.Bl.  39  S.  218f.,  Jur.W.  46  S.  941  f.,  47  @.  316ff.).  Dagegen
  setzt  sich  das  Ges.,  indem  es  die  Nichtabzugsfähigkeit  auch  der  KSt.  des
Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  der  KA.  für  1918  und  1919  ausspricht,  in  Widerspruch ­
  damit,  daß  alle  diese  Slbgaben  der  Gesellschaften  Realsteuern  und  als
solche  abzugsfähige  Werbungskosten  sind  (vgl.  Strutz  in  DSt.Z.  VII  2).
2.  Bedeutungslos  ist,  ob  die  im  Laufe  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
erfolgte  Bezahlung  der  betreffenden  KSt.  oder  KA.  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten ­
  des  KAG.  1918  erfolgt  ist.  Damit  die  KSt.  oder  KA.  aber  dem  ausgewiesenen
  Geschäftsgewinne  hinzugerechnet  werden  kann,  ist  es  erforderlich,
daß  ihre  Bezahlung  diesen  Geschäftsgewinn  gemindert  hat;  sonst  würde  sie
durch  die  Hinzurechnung  zweimal  zur  Versteuerung  gebracht  werden.  Dem-
            
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