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Kriegsabgabegesey 1919. §§ 18, 19.
fdreisten auf sie nicht anwendbar. Um sie hierdurch nicht schlechter als Aktien-
gesellschaften usw. zu stellen, muß der Härteparagrnph herangezogen werden.
8. § 18 Abs. 3 verlangt, daß die Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das
fünfte Kriegsgeschäftsjahr „eintritt". Das ist nicht der Fall, wenn die Unter-
bilanz vor oder bei Eintritt in dieses Geschäftsjahr bereits abgedeckt i|t, z. B. durch
Entnahme aus dem Reservefonds gemäß § 262 HGB. Dieser Reservefonds ist
der Ergänzung des Grundkapitals ausschließlich und zwingend gewidmet. So
weit aus ihm das letztere aufgefüllt werden kann, ist dieses liicht verloren"
iind liegt daher kein „Eintreten" mit einer Unterbilanz in das neue Geschäfts
jahr vor: ebenso Becher - Liebes, Anm. 23 zu § 18, Erler, Anm. V zu §^.4.
Andererseits greift § 18 Abs. 3 auch Platz, wenn die Unterbilanz im Laufe des
fünften Kriegsgeschäftsjahrs abgedeckt wird, so daß am Schlüsse des letzteren
iu ihrer Beseitigung keine Beträge mehr erforderlich sind; denn entscheidend
ist, daß die Ünterbilanz beim Eintritt in das Geschäftsjahr bestand (Becher-
Liebes a. a. O., Anm. 25 zu § 18, Noest im St.A. 1919 S. 43) Wird der
zur Deckung des Verlustes herangezogene Reservefonds aus dem Rohgewinn
des fünften Kriegsgeschäftsjahrs ganz oder teilweise auf seine frühere Hohe
erqärut, dann nehmen Becher - Liebes a. a. O., Erler a. cl t*. unb Stoppe
u Varnhagen Sich.G., Anm. 77 zu §2 an, daß dieser Betrag Nicht nach
§ 18 Abs. 3 abzugssähig ist. Nach dem Wortlaute des Ges. wird sich diese Folge-
rung nicht ablehnen lassen, da eben nach Abdeckuiig aus dem Reservefonds eine
„Unterbilanz" nicht mehr vorhanden war.
8 19. Sind die Geschäftsgewinne der früheren Ärtegs-
qeschäftsjahre int Gesamtergebnisse hinter dem entsprechenden
Betrage des Friedensgewinns zurückgeblieben, so darf der
Mindergewinn von dem Mehrgewinne des fünften Ärtegs-
geschäftsjahrs abgezogen werden.
Entw. $ 20 «gleichlautend). — Auss.Bcst. § 20.
Inhalt.
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des
§
II. Der Mindergewinn i. @. bes § 19. . 411
III. Erfordernis eines Antrags 411
I Der § 19 stimmt — abgesehen natürlich davon, daß es hier heißt „fünften"
statt „vierten Kriegsgeschäftsjahrs" — mit dem § 25 KAG. 1918 raöldlid) über
ein. Der letztere war folgendermaßen begründet worden (Begr. RT.Drucks.
Nr. 1465 S. 6): „Der Ausgleich eines im vierten Kriegsgeschäftsjahr erzielten
Mehrgewinnes mit etwaigen Mindergewinnen der früheren striegsgeschafts-
jahre wird billigerweise nicht versagt werden dürfen. Dagegen besteht kein
Anspruch auf Erstattung früher gezahlter KA. für den Fall, daß sich im vierten
Kriegsgeschäftsjahr ein Mindergewinn ergibt. Dre im § 6 des Ges. über die
Erhebung eines Zuschlags zur KSt. vorbehaltene weitere gesetzliche Regelung
wird zweckmäßigerweise erst durch das Ges. zu erfolgen haben, das sich auf den
letzten von der KSt. erfaßten Zeitraum erstreckt." Im Ausschüsse wurde eine
dem 514 Abs. 3 KSl.G. entsprechende Fassung beantragt, auch m erster Lesung
angenommen, aber in zweiter abgelehnt und die Regierungsvorlage wieder
hergestellt. Bezüglich des § 6 Ges. über die Erhebung eines Zuschlags zur Kst.
vgl. § 23 Abs. 4 des vorliegenden Ges. und die Erläuterungen dazu.