Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

16  Text  des  Gesetzes  über  e.  autzerordentliche  Kriegsabgabe  1919.

Welche  Einkommensteuerveranlagung  nach  Abs.  1  maßgebend ­
  ist,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde  im  Einverständnisse ­
  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen.
Auf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  ist  das  durchschnittliche
Einkommen,  das  sich  aus  der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden
Jahresveranlagung  und  den  zwei  ihr  vorangegangenen  Jahresveranlagungen ­
  ergibt,  als  Friedenseinkommen  festzusetzen.  Der
Antrag  kann  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids ­
  eröffneten  Rechtsmittelfrist  gestellt  werden.
Das  Besitzsteueramt  kann  die  Festsetzung  des  Friedenseinkommens ­
  nach  dreijährigem  Durchschnitt  lAbs.  3)  von  sich  aus
vornehmen,  wenn  das  Einkommen  der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden ­
  Jahresveranlagung  ein  außergewöhnlich  hohes  war
und  der  Abgabepflichtige  nach  Lage  der  Verhältnisse  dieses
Einkommen  für  die  Dauer  nicht  erwarten  konnte.
§  5.  Ist  die  persönliche  Einkommensteuerpflicht  erst  nach
dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  (§  4  Abs.  1  und  2)
maßgebenden  Stichtag  eingetreten,  so  gilt  als  veranlagtes
Einkommen  vor  dem  Kriege  der  für  eine  Verzinsung  von
5  vom  Hundert  bemessene  Jahresertrag  des  bei  Eintritt  der
Steuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens  oder  das
von  dem  Abgabepflichtigen  nachgewiesene  höhere  Einkommen,
das  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt  der  Jahre  1911,
1912,  1913  tatsächlich  bezogen  hat.
§  6  Hat  der  Abgabepflichtige  nach  dem  für  die  letzte
Friedensveranlagung  (§  4  Abs.  1  und  2)  maßgebenden  Stichtag ­
  oder  nach  dem  späteren  Eintritt  der  Steuerpflicht  (§  5)
Einkommen  aus  Vermögen  erlangt,  das  nach  diesem  Zeitpunkt
durch  einen  der  im  §  3  Abs.  1  Rr.  1—3  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  (RGBl  S.  561)  bezeichneten  Anfälle  erworben ­
  worden  ist,  so  kann  er  verlangen,  daß  dem  veranlagten
Einkommen  vor  dem  Kriege  (§§  4,  5,  10)  ein  Betrag  hinzugerechnet ­
  wird,  der  einer  jährlichen  Verzinsung  von  5  vom
Hundert  dieses  Vermögens  entspricht.  Hat  der  Abgabepflichtige ­
  nach  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  drirch  einen  der  im  §  3
Abs.  1  Nr.  1—3  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
bezeichneten  Anfälle  eine  Rente  erworben,  so  kann  er  verlangen, ­
  daß  dem  veranlagten  Einkommen  vor  dem  Kriege
(§§  4,  5,  10)  der  Jahresbetrag  der  Rente  zugerechnet  wird.
Das  gleiche  kann  der  Abgabepflichtige  verlangen  für  eine
Rente  oder  5  vom  Hundert  einer  Kapitalabfindung,  die  als
Entschädigung  für  die  durch  Unfall  oder  Verschulden  eines
Dritten  erfolgte  Tötung  während  des  Beranlagungszeitraums
denjenigen  gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  ist,  denen  gegenüber ­
  der  Getötete  unterhaltspflichtig  war.
            
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