Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  5-12.

17

Die  Hinzurechnung  findet  nur  statt,  insoweit  das  Eintommen ­
  aus  dem  angefallenen  Vermögen  oder  der  Ertraa
oct’  iutgcfaUctteit  9letttc  iu  bet  tvtd)  §  8  ttt(tfe<iebettbcit  ^8ctdtiberücksichtigt^^^'
  bcr  Veranlagung  nach  §  4  aber  nicht
,  Friedenseinkoinnren  wird  ein  Betrag  von  zehntausend ­
  Mark  angenommen,  wenn  das  veranlagte  Einkommen
(8  6)^niedriger^ist  ^  ^  einschlictzlich  der  Hinzurechnung
§  8.  Als  Kriegseinkommen  gilt  das  steuervflichtiqe  Jahreseinkommen, ­
  mit  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  Jahres-^eranlagung
  für  das  Rechnungsjahr  1919  zur  Landeseinkom-E?eeanlagt
  worden  ist  oder  veranlagt  wird.  Im
Elnverstandmsse  mtt  dem  Reichsminister  der  Finanzen  kann
^  "berste  Landesftnanzbehörde  bestimmen,  daß  eine  andere
^ahresveranlagung,  die  vornehmlich  die  im  Jahre  1918  erzielten ­
  Einkommen  berücksichtigt,  maßgebend  sein  soll.
„  8  0.  Bei  Feststellung  des  Kriegseinkommens  der  Offiziere.
Santtats-  und  Beterinäroffiziere  sowie  der  oberen  Militärbeamten
  ,st  deren  Diensteinkommen  abzüglich  des  als  Entberücksichttgen^
  ***  5 ‘ cnftau f lVflnb  festgesetzten  Betrags  zu
§10.  Wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  des  fteuerpftlcht,
 gen  Einkommens  nicht  stattfindet,  so  gilt  als  festgestellt
das  niedrig,tc  Einkommen  der  Steuerstufe,  in  welcher  der
Steuerpflichtige  zur  Einkommensteuer  endgültig  veranlagt  ist
Eine  im  Rechtsmittelverfahren,  durch  Reu-  oder  Rachveranlagung
  oder  im  Verwaltungswege  herbeigeführte  Berichtignng
  der  maßgebenden  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen ­
  »,t  zu  berücksichtigen.
lüiAwLFX  I 1 !  bed  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli
1913  (RGBl.  S.  524)  das  Vermögen  der  Ehegatten  zusammenzurechnen, ­
  so  »st  für  d»e  Ermittlung  des  Mehreinkommens  das
Einkommen  der  Ehegatten  auch  dann  zusammenzurechnen,  wenn
sie  nach  Landesrecht  selbständig  zur  Einkommensteuer  veranlagt ­
  sind.
8  12.  Die  Abgabe  beträgt
für  die  ersten  10  000  M.  des  abgabepflichtigen  Mehreinkommens ­
  Ay  h
Striitz,  Vermögenszuwachs  und  tkriegsabgabe.  2
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.