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Die Hinzurechnung findet nur statt, insoweit das Eintommen
aus dem angefallenen Vermögen oder der Ertraa
oct’ iutgcfaUctteit 9letttc iu bet tvtd) § 8 ttt(tfe<iebettbcit ^8ctdtiberücksichtigt^^^'
bcr Veranlagung nach § 4 aber nicht
, Friedenseinkoinnren wird ein Betrag von zehntausend
Mark angenommen, wenn das veranlagte Einkommen
(8 6)^niedriger^ist ^ ^ einschlictzlich der Hinzurechnung
§ 8. Als Kriegseinkommen gilt das steuervflichtiqe Jahreseinkommen,
mit dem der Abgabepflichtige bei der Jahres-^eranlagung
für das Rechnungsjahr 1919 zur Landeseinkom-E?eeanlagt
worden ist oder veranlagt wird. Im
Elnverstandmsse mtt dem Reichsminister der Finanzen kann
^ "berste Landesftnanzbehörde bestimmen, daß eine andere
^ahresveranlagung, die vornehmlich die im Jahre 1918 erzielten
Einkommen berücksichtigt, maßgebend sein soll.
„ 8 0. Bei Feststellung des Kriegseinkommens der Offiziere.
Santtats- und Beterinäroffiziere sowie der oberen Militärbeamten
,st deren Diensteinkommen abzüglich des als Entberücksichttgen^
*** 5 ‘ cnftau f lVflnb festgesetzten Betrags zu
§10. Wenn eine rechtskräftige Feststellung des fteuerpftlcht,
gen Einkommens nicht stattfindet, so gilt als festgestellt
das niedrig,tc Einkommen der Steuerstufe, in welcher der
Steuerpflichtige zur Einkommensteuer endgültig veranlagt ist
Eine im Rechtsmittelverfahren, durch Reu- oder Rachveranlagung
oder im Verwaltungswege herbeigeführte Berichtignng
der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveranlagungen
»,t zu berücksichtigen.
lüiAwLFX I 1 ! bed Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli
1913 (RGBl. S. 524) das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen,
so »st für d»e Ermittlung des Mehreinkommens das
Einkommen der Ehegatten auch dann zusammenzurechnen, wenn
sie nach Landesrecht selbständig zur Einkommensteuer veranlagt
sind.
8 12. Die Abgabe beträgt
für die ersten 10 000 M. des abgabepflichtigen Mehreinkommens
Ay h
Striitz, Vermögenszuwachs und tkriegsabgabe. 2