16 Text des Gesetzes über e. autzerordentliche Kriegsabgabe 1919.
Welche Einkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maß
gebend ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde im Ein
verständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist das durchschnittliche
Einkommen, das sich aus der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden
Jahresveranlagung und den zwei ihr vorangegangenen Jahres
veranlagungen ergibt, als Friedenseinkommen festzusetzen. Der
Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer
bescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden.
Das Besitzsteueramt kann die Festsetzung des Friedensein
kommens nach dreijährigem Durchschnitt lAbs. 3) von sich aus
vornehmen, wenn das Einkommen der nach Abs. 1 und 2 maß
gebenden Jahresveranlagung ein außergewöhnlich hohes war
und der Abgabepflichtige nach Lage der Verhältnisse dieses
Einkommen für die Dauer nicht erwarten konnte.
§ 5. Ist die persönliche Einkommensteuerpflicht erst nach
dem für die letzte Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2)
maßgebenden Stichtag eingetreten, so gilt als veranlagtes
Einkommen vor dem Kriege der für eine Verzinsung von
5 vom Hundert bemessene Jahresertrag des bei Eintritt der
Steuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens oder das
von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene höhere Einkommen,
das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der Jahre 1911,
1912, 1913 tatsächlich bezogen hat.
§ 6 Hat der Abgabepflichtige nach dem für die letzte
Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2) maßgebenden Stich
tag oder nach dem späteren Eintritt der Steuerpflicht (§ 5)
Einkommen aus Vermögen erlangt, das nach diesem Zeitpunkt
durch einen der im § 3 Abs. 1 Rr. 1—3 des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 (RGBl S. 561) bezeichneten Anfälle er
worben worden ist, so kann er verlangen, daß dem veranlagten
Einkommen vor dem Kriege (§§ 4, 5, 10) ein Betrag hinzu
gerechnet wird, der einer jährlichen Verzinsung von 5 vom
Hundert dieses Vermögens entspricht. Hat der Abgabepflich
tige nach dem bezeichneten Zeitpunkt drirch einen der im § 3
Abs. 1 Nr. 1—3 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916
bezeichneten Anfälle eine Rente erworben, so kann er ver
langen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege
(§§ 4, 5, 10) der Jahresbetrag der Rente zugerechnet wird.
Das gleiche kann der Abgabepflichtige verlangen für eine
Rente oder 5 vom Hundert einer Kapitalabfindung, die als
Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines
Dritten erfolgte Tötung während des Beranlagungszeitraums
denjenigen gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegen
über der Getötete unterhaltspflichtig war.