Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

16 Text des Gesetzes über e. autzerordentliche Kriegsabgabe 1919. 
Welche Einkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maß 
gebend ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde im Ein 
verständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen. 
Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist das durchschnittliche 
Einkommen, das sich aus der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden 
Jahresveranlagung und den zwei ihr vorangegangenen Jahres 
veranlagungen ergibt, als Friedenseinkommen festzusetzen. Der 
Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer 
bescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden. 
Das Besitzsteueramt kann die Festsetzung des Friedensein 
kommens nach dreijährigem Durchschnitt lAbs. 3) von sich aus 
vornehmen, wenn das Einkommen der nach Abs. 1 und 2 maß 
gebenden Jahresveranlagung ein außergewöhnlich hohes war 
und der Abgabepflichtige nach Lage der Verhältnisse dieses 
Einkommen für die Dauer nicht erwarten konnte. 
§ 5. Ist die persönliche Einkommensteuerpflicht erst nach 
dem für die letzte Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2) 
maßgebenden Stichtag eingetreten, so gilt als veranlagtes 
Einkommen vor dem Kriege der für eine Verzinsung von 
5 vom Hundert bemessene Jahresertrag des bei Eintritt der 
Steuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens oder das 
von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene höhere Einkommen, 
das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der Jahre 1911, 
1912, 1913 tatsächlich bezogen hat. 
§ 6 Hat der Abgabepflichtige nach dem für die letzte 
Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2) maßgebenden Stich 
tag oder nach dem späteren Eintritt der Steuerpflicht (§ 5) 
Einkommen aus Vermögen erlangt, das nach diesem Zeitpunkt 
durch einen der im § 3 Abs. 1 Rr. 1—3 des Kriegssteuergesetzes 
vom 21. Juni 1916 (RGBl S. 561) bezeichneten Anfälle er 
worben worden ist, so kann er verlangen, daß dem veranlagten 
Einkommen vor dem Kriege (§§ 4, 5, 10) ein Betrag hinzu 
gerechnet wird, der einer jährlichen Verzinsung von 5 vom 
Hundert dieses Vermögens entspricht. Hat der Abgabepflich 
tige nach dem bezeichneten Zeitpunkt drirch einen der im § 3 
Abs. 1 Nr. 1—3 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
bezeichneten Anfälle eine Rente erworben, so kann er ver 
langen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege 
(§§ 4, 5, 10) der Jahresbetrag der Rente zugerechnet wird. 
Das gleiche kann der Abgabepflichtige verlangen für eine 
Rente oder 5 vom Hundert einer Kapitalabfindung, die als 
Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines 
Dritten erfolgte Tötung während des Beranlagungszeitraums 
denjenigen gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegen 
über der Getötete unterhaltspflichtig war.
	        
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