Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  33.

direkten  Staatssteuern«  S.  105ff.  und  in  meinen  Veröffentlichungen  zur  Frage
der  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  empfohlen  worden  Dre  Begr.  zum
131®.  1918  besagte  (S.  6)  zur  Rechtfertigung  des  von  dem  KSt.G.  abwelchenden
Systems  nur:  „Nachdem  alle  Gesellschaften  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage
in  Höhe  von  60  v.  H.  des  Mehrgewinnes  verpflichtet  sind  erscheint  es  durch
den  Finanzbedarf  des  Reichs  dringend  geboten  und  mit  den  wirtschaftlichen
Verhältnissen  der  abgabepflichtigen  Gesellschaften  wohl  vereinbar,  daß  an  Stelle
eines  scharfen  Ansteigens  der  Abgabesätze  eine  sich  in  mäßigen  Grenzen  bewegende ­
  degressive  Ausgestaltung  der  Abgabe  gewählt  w,rd  und  „der  Enlw
enthält  gegenüber  dem  §  19  des  alten  KSt.G.  eine  für  das  Steueraufkommen
erwünschte  und  sachlich  nicht  ungerechtfertVte  Abschwachung  des  sog.  Rentabü  -
tätspriuzips".  Übereinstimmen  alle  drei  Ges.  darin,  daß  sie  nn  Gegensatze  zu
den  KA.  der  Einzelpersonen  für  Gesellschaften  das  System  der  Durchrechnung,
nicht  das  Anstoß.  tDurchstaffelungs-)  System  anwenden  (vgl.  Strutz  Ist  G
Anm.  3  zu  §  9  und  oben  Erläuterungen  zu  §  16  VZAG.  und  zu  §  12  KAG.  1919).
3.  Der  Normalsatz  beträgt  80  v.  H.  des  Mehrgewinnes  i.  S.  der  §§  15,  19
des  Ges  Eine  Ermäßigung  nach  Abs  1  ist  bei  einem  Mehrgewinne  von  mehr  als
1000  000  M  -  abgesehen  von  Abs.  3  —  unter  allen  Umstanden,  bei  Mehrgewinnen
von  nicht  mehr  als  1000  000  M.,  aber  mehr  als  500  000  M.  dann,  wenn  er  25  v  H
des  G^ellschaftskapitals  übersteigt,  ausgeschlossen,  oder,  f/sUW  gedruckt,  die
Dearession  tritt  nur  bei  Mehrgewinnen  von  nicht  mehr  als  1000000  M.  em,  rst
bei^die  en  aber  teils  nur  von  der  Höhe  des  Mehrgewinns,  teOs  auch  von  dessen
Verhältnis  zum  Gesellschaftskapital  abhängig  ersteres  w^der  Me^gewiNN
500000  M.  nicht  übersteigt,  letzteres,  wenn  er  sich  zwischen  500000  und  1000000  M.
Die  Ermäßigung  wird  im  Ges.  ausgedrückt  in  Hundertteilen  ^es  Normalsatzes
  nicht  wird  der  danach  von  dem  Mehrgewinne  zu  erhebende  Hundertsatz
augegebem  Der  letztere  beträgt  daher  nicht  etwa  70,  60,  50,  40  und  30,  sondern
70  ,60  v «n_)48obcr(^.x80=)

90

)72,(^x80=)64,(-£xS0

v  100

=  >56,(^x80=100

  x  80
40  Ö  SM.  die  Hilfstafel  2  zur  Berechnung  der  KA.  unten  im  Stnhang.

II.  Ausgewiesene  Reservekontenbeträge.
Der  Begriff  der  „bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahres
ausgewiesenen  Reservekontenbetrage,  der  sich  schon,m  §  19  KM.G.
findet,  erfordert  dreierlei:
1.  Es  muß  sich  um  „wirkliche"  Reservekontenbeträge  handeln  ,m
Gegensatze  zu  den  bloßen  „Bewertungs-",  von  Nehm  sS-,IO)  glücklicher
Wert  be  rich  tigungs"konten  genannten,  deren  Zweck  nur  darm  besteht,  den
r'u  hohen  Wertansatz  anderer  Bilanzposten  durch  Einstellung  eines  solchen  Kontos
in  Höhe  der  Differenz  zwischen  dem  dort  eingestellten  zu  hohen  und  dem  wirklichin ­
  niedrigeren  Wert  auszugleichen,  zu  „berichtigen»,  d,e  „Bewertung  rich  lgzustellen.
  Solche  bloße  Bewertungskonten  sind  die  ,n  Form  besonderer  Passiv-Posten
  vorgenommenen  Abschreibungen,  soweit  sie  nur  der  wirklichen  Wert-""ST,
 9  Wb*  -»e,  «:•
hört  ausschließlich  dem  Handelsrechte  an.  Nach  §§  261  Nr.  5,  262,  320  Abs.  3,
329  Abs.  2  HGB.  (vgl.  §  7  Nr.  4  GG.)  sind  Reservefonds  —  wenn  man  von
der  besonderen  Vorschrift  des  §  262  Nr.  2,  3  HGB.  absieht  die  nicht  unter
            
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