Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.AusgewieseneReservekontenbeträge.  III.Knpitalsvermehrungen.  §33.  421

die  Mitglieder  verteilten,  sondern  im  Vermögen  der  Gesellschaft  zurückbehaltenen
Beträge  des  Betriebskapitals,  insbesondere  des  jährlichen  Reingewinns,  welche
als  solche  durch  Aufführung  unter  den  Pnssivis  bilanzmäßig  gekennzeichnet  sind.
Das  materielle  Merkmal  ist  die  Entstehung  oder  Vermehrung  eines  wirklichen,
auf  längere  Dauer  aus  dem  sonstigen  Vermögen  zur  Verwendung  für  künftige
Zwecke  einstweilen  ausgeschiedenen  Fonds,  das  formale  die  Aufführung  unter
den  Passivis,  wobei  die  Art  der  bilanzmäßigen  Bezeichnung  gleichgültig  ist.
Hiernach  sind  im  handelsrechtlichen  Sinne  unter  Reservefonds  nur  Kapitalansammlungen,
  d.  h.  rechnungs-  und  bilanzmäßig  nachgewiesene  Bestände  von
bestimmter  Höhe  zu  verstehen.
b)  „Ein  Bewertungskonto  auf  der  Passivseite  dient  dazu,  die  gegenwärtige ­
  zu  hohe  Bewertung  von  Gegenständen  der  Aktivseite  zum  Ausgleich
zu  bringen.  Ein  solches  Konto  kann  daher  unter  keinen  Umständen  zur  freien
Verfügung  gestellt  werden.  Andererseits  fällt  das,  was  vom  Jahresgewinne
für  noch  ungewisse  künftige  Zwecke  reserviert  wird,  begrifflich  unter  den  Ausdruck ­
  „Reservefonds"  ...  Hieran  wird  auch  nichts  dadurch  geändert,  daß  etwa
künftig  Mittel  für  Erneuerungszwecke  aus  dem  Fonds  genommen  werden"
(pr.  OVG.  in  St.  15  S.  273f.).
Zu  den  wirklichen  Reservekonten  gehört  auch  die  Talonsteuerreserve
(vgl.  Strutz  KSt.G.  Sinnt.  7  szu  §  19  S.  394f,  Pr.  OVG.  in  St.  16  S.  253ff.).
3.  Die  Reservekontenbeträge  müssen  „ausgewiesen"  sein,  d.  h.  in  der
Bilanz  ausgewiesen  sein.  Sog.  stille  Reserven  kommen  also  nicht  in  Betracht.
3.  Die  Reservekontenbeträqe  müssen  bereits  „bei  Beginn  des  ersten
Kriegsgeschäftsjahres"  ausgewiesen  sein.  Die  Aufstellung  der  Bilanz  erfolgt ­
  nun  naturgemäß  erst  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  ihre  Genehmigung
durch  die  Generalversammlung  usw.,  vor  der  die  Bilanz  noch  nicht  feststeht,
nur  Entw.  ist,  noch  später.  Die  Bilanz  für  das  letzte  Friedensgeschäftsjahr
steht  daher  bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahres  noch  nicht  fest,  die  in
ihr  erstmalig  auszuweisenden  Reservekont'enbeträge  sind  also  bei  Beginn  des
letzteren  noch  nicht  ausgewiesen.  Bei  buchstäblicher  Lluslegung  des  Ges.  käme
man  also  dahin,  daß  die  erst  in  der  letzten  Friedensbilanz  auszuweisenden
Reservekontenbeträge  für  §  23  noch  nicht  in  Betracht  kommen.  Der  gesetzgeberische ­
  Gedanke  geht  aber  offenbar  dahin,  daß  auszugehen  ist  von  dem  Bermögensstande
  der  Gesellschaft  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Kriegsgeschäftsjahre,
und  daß  dieser  Stand  seinen  Ausdruck  findet  in  der  für  diesen  Zeitpunkt,  also
für  den  Schlußtag  des  letztvorangegangenen  Geschäftsjahres  aufgemachten
Bilanz,  deren  Vergleichung  mit  derjenigen  für  das  erste  Kriegsgeschäftsjahr
ja  demnächst  das  Ergebnis  des  letzteren  erweisen  soll.  Die  Worte  „bei  Beginn
des  ersten  Kriegsgeschäftsjahres  ausgewiesen"  bedeuten  daher  „in  der  Schlußbilanz
  für  das  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  unmittelbar  vorangegangene
  Geschäftsjahr,  also  für  das  letzte  Friedensgeschäftsjahr
ausgewiesen".

III.  Berücksichtigung  von  Kapitalsvermehrungen  (Abs.  2).
1.  Der  Sinn  des  Abs.  2  ist  folgender:  Ist  während  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  vermehrt  worden,  dann  ist
behufs  Findung  des  Durchschnittsbetrages  festzustellen,  welche  Bruchteile  des
Kriegsgeschäftsjahrs  vor  und  nach  der  Einzahlung  der  Kapitalserhöhung  liegen,
und  es  ist  einerseits  das  nicht  erhöhte,  andererseits  das  erhöhte  Kapital  in  der
Weise  als  Jahresbetrag  zu  behandeln,  daß  jedes  mit  demjenigen  Bruchteile,
            
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