Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

V.  Ermäßigungen  nach  Abs.  3.  VI.  Zu  Abs.  4.  §  23.  423

Noch  zweifelhafter  ist,  ob  der  Abs.  3  eine  sinngemäße  Anwendung  auf  den
Fall  verträgt,  wo  der  Geschäftsgewinn  die  in  einer  der  Stufen  des  Abs.  1  angegebenen ­
  prozentualen  Grenzen  um  ein  Geringes  übersteigt.  Zur  Bejahung
kann  man  nur  gelangen,  wenn  man  davon  ausgeht,  daß  jeder  „Betrag  des
Mehrgewinns"  auch  ein  solcher  des  „Geschäftsgewinns"  ist.  Würde  man
diese  Frage  bejahen,  so  würde  also  z.  B.  eine  Gesellschaft,  die  mit  einem  Kapital
und  Reserven  von  8  000  000  M.  einen  Geschäftsgewiun  von  2  020  000  M.  er«
zielt  hat,  worin  1  100  000  M.  Mehrgewinn  steckten,  zu  entrichten  haben  nicht
880000  M.,  sondern  nur  -  1  000  000  +  100  000  =)  820  000  M.
2.  Nach  dem  2.  Latze  des  3.  Abs.  muß  der  Gesellschaft  von  dem  Mehrgewinne ­
  stets  mindestens  der  Betrag  der  „Freigrenze"  verbleiben.  Die  Freigrenze ­
  sind  aber  nach  §  15  Abs.  2  Satz  1  nicht  5000  M.,  sondern  weniger  als
5000  M.;  5000  M.  überschreiten  die  Freigrenze  bereits.  Gemeint  sind  aber
volle  5000  M.  Ist  also  der  sich  aus  Abs.  1  ergebende  Satz  z.  B.  40V.H.  von  7000  M.
—  2800  M.,  so  ermäßigt  sich  die  Abgabe  auf  2000  M.
VI.  1.  Der  Abs.  4  des  §  23  (§  24  Abs.  5  des  Entw.)  erledigt  den  Borbehalt
  des  §  6  Ges.  über  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  KSt.  v.  9.  April  1917.
Dort  war  bestimmt:
„Machen  steuerpflichtige  Einzelpersonen  oder  Gesellschaften  glaubhaft,  daß
das  Jahr,  das  auf  den  vonr  KSt.G.  erfaßten  Zeitraum  folgt,  zu  einer  Bermögensminderung
  oder  einem  Mindergewinn  in  Höhe  von  mindestens  einem
Fünftel  des  steuerpflichtigen  Vermögenszuwachses  oder  Mehrgewinns^  geführt
hat  oder  führen  wird,  so  ist  auf  ihren  Antrag  der  Zuschlag  bis  auf  weitere  gesetzliche ­
  Regelung  ohne  Sicherheitsleistung  zu  stunden.  Die  bezahlte  KA.  sowie
etwaige  im  neuen  Jahr  gemachte  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen
oder  gemeinnützigen  Zwecken  sind  hierbei  nicht  zu  berücksichtigen.
Die  Vorschrift  im  Abs.  1  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Steuerpflichtige
seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  ins  Ausland  verlegt  hat."
Da  das  KAG.  1919  die  Kriegsgewinnbesteuerung  der  Gesellschaften  abschließend ­
  regeln  will,  mußte  nunmehr  die  damals  vorbehaltene  gesetzliche
Regelung  für  die  gestundeten  Kriegssteuerzuschläge  erfolgen.  Sie  geschieht  in
der  Weise,  daß  der  gestundete  Zuschlag  nur  insoweit  zu  entrichten  ist,  als  die
nach  dem  KSt.G.  —  also  ohne  Zuschlag  —  geschuldete  Abgabe  unter  dem
Betrage  bleibt,  der  bei  Annahme  eines  im  Gesamtergebnisse  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahre
  berechneten  Mehrgewinns  an  KA.  und  Zuschlag  nach  dem  Ges.
v.  21.  Juni  1916  und  v.  9.  April  1917  zu  zahlen  gewesen  wäre  (vgl.  Begr.
S.  11?.,  oben  S.  309).
8.  Es  wird  also  berechnet,  wieviel  die  Gesellschaft  an  KSt.  nach  dem  Ges.
von  1916  und  Zuschlag  dazu  nach  dem  Ges.  von  1917  zu  zahlen  gehabt  hätte,
wenn  der  KSt.  die  Ergebnisse  nicht  nur  der  drei  ersten,  sondern  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahre ­
  zugrunde  zu  legen  gewesen  wären.  Dieser  Betrag  —  bezeichnen
wir  ihn  mit  G  —  wird  mit  der  nach  dem  KSt.G.  veranlagten  KSt.  ohne  Zuschlag, ­
  K,  verglichen:  ist  G  größer  als  K  und  der  nach  §  6  Ges.  v.  9.  April  1917
gestundete  Zuschlag  Z  größer  als  G—K,  so  hat  die  Gesellschaft  nach  dem  Ges.
von  1917  noch  zu  entrichten  Z  —  (G  —  K),  also  K  +  Z  —G;  ist  Z  niedriger
oder  gleich  hoch  wie  G  —  K,  so  hat  die  Gesellschaft  nichts  mehr  zu  zahlen,  wird
mit  anderen  Worten  der  gestundete  Zuschlag  gestrichen.  Ist  der  Zuschlag  aber
nicht  gestundet,  sondern  bezahlt,  so  bewendet  es  dabei;  eine  Rückzahlung
findet  nicht  statt.  Beispiel:  nach  dem  KSt.G.  veranlagte  KSt.  100  000  M.,
gestundeter  Zuschlag  von  20  v.  H.  20  000  M.;  für.  alle  fünf  Kriegsgeschäftsjahre
würde  sich  nach  dem  KSt.G.  eine  KSt.  von  150  000  M.,  also  ein  Zuschlag  von
            
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