Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Kriegsabgabegesetz 1919. § 83 
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der dem Verhältnisse des Zeitraumes vor bzw. nach der Kapitalsvermehrung 
zu einem Zeitjahr entspricht, zu dem anderen hinzugezählt und aus der Summe 
der Jahresdurchschnitt gezogen wird. Vgl. auch unten! 
8. Der Abs. 2 bezieht sich nicht auch auf Vermehrungen der Reserve 
kontenbeträge während der Kriegsgeschäftsjahre. Denn diese Vermehrungen 
erfolgen aus den Geschäftsgewinnen und bilden daher auch mittelbar Bestand 
teile des Mehrgewinnes; sie können daher nicht sowohl dem Geschäfts- und 
Mehrgewinn, als auch dem diesen gegenüberzustellenden Gesellschaftskapital 
zugerechnet werden. 
IV. Ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ein längerer, als zwölfmonatiger 
Zeitranm zu berücksichtigen, so sind die in Abs. 1 des § 23 angegebenen Sätze 
von 25,20, 15,10 und 8 v. H. des Gesellschaftskapitals und der Reserven auf den 
dem längeren Zeitraume entsprechenden Betrag umzurechnen, also z. B. bei 
15 Monaten auf 31,25; 25; 18,75; 12,5 und 10 v. H. Denn gemeint ist im Abs. 1 
offenbar die Jahresrentabilität des in dem Unternehmen arbeitenden Kapitals. 
Dagegen folgt hieraus nicht, daß in solchen Fällen auch die in Abs. 1 normierten 
absoluten Grenzbeträge des Mehrgewinns von 1 000 000, 500 000, 300 000, 
200 000, 100 000 und 50 000 M. entsprechend zu erhöhen wären. Denn hier 
handelt es sich um die Wertgröße, nach der die Abgabe berechnet, von der ein 
Bruchteil als Abgabe gefordert wird, und diese Wertgröße ist durch die §§ 15—21 
absolut fest umrissen, für ihre Umrechnung kein Raum; sie würde überdies in 
Widerspruch gerade zu § 17 Abs. 2 Satz 2.geraten. Es wäre auch ausgeschlossen, 
an eine Umrechnung etwa nur für den 2. Satz des 1. Abs. § 23 zu denken, nicht 
auch an eine solche des Mehrgewinns im 1. Satze; unter „Mehrgewinn" ist 
int 1. und 2. Satze dasselbe zu verstehen. 
V. Der Abs. 3 hat den Wortlaut bloßer sog. „Sollvorschriften". Gleich 
wohl sind diese zwingende des materiellen Steuerrechts. Sie sind auch 
nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen zu beachten, und ihre Nicht 
beachtung kann im Wege der Rechtsmittel gerügt werden. Ein Anwendungs 
fall des 1. Satzes liegt z. B. vor, wenn der Mehrgewinn 520 000 M. betragen 
hat: nach Abs. 1 beträgt die Abgabe 80 v. H. von 520 000 — 416 000 M.; hätte 
der Mehrgewinn nur 500 000 M. betragen, so beliefe sich die Abgabe nur auf 
360 000 M.; die 500 000 M. übersteigenden 20 000 M. des Mehrgewinns würden 
also ohne den Abs. 3 eine Mehrbelastung von 56 000 M. bedeuten; nach Abs. 3 
ermäßigt sich die Abgabe auf 360 000 + 20 000 = 380 000 M. 
1. Zu Satz 1. Fraglich erscheint, ob der Abs. 3 auch anwendbar ist, wenn 
die sich aus dem Verhältnisse des Geschäftsgewinnes zum Gesellschaftskapital 
ergebende Voraussetzung einer Ermäßigung vorliegt, aber der Mehrgewinn 
1 000 000 M. überschreitet. Nach dem Wortlaute könnte man annehmen, daß 
höchstens die Ermäßigung von 80 auf 72, nicht auf 40 v. H. in Frage käme, 
da der Wortlaut des Abs. 3 nur die Anwendung der „nächstniedrigen" Steuer 
stufe zuläßt. Man könnte wegen dieses Ergebnisses und der auf Fälle dieser 
Art nicht passenden Fassung des Ges. sogar daran denken, daß, sobald der Mehr 
gewinn 1 000 000 M. wenn auch noch so wenig überschreitet, Abs. 3 überhaupt 
keine Anwendung finden kann. Der gesetzgeberische Gedanke des Abs. 3 ist 
indes offenbar, daß nach Abzug der Abgabe von einem höheren Mehrgewinne 
nicht weniger als von einem niedrigeren übrigbleiben solle. Dem entspricht 
es, wenn in der Begr. zu der entsprechenden Bestimmung im § 29 Abs. 3 KAG. 
1918 ausdrücklich gesagt ist, daß, wenn der Mehrgewinn 1 000 000 M. über- 
steigt, die „nächstniedrige Steuerstufe" diejenige sei, die zur Anwendung kommen 
müßte, wenn der Mehrgewinn 1 000 OM M. nicht überstiege.
	        
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