Kriegsabgabegesetz 1919. § 83
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der dem Verhältnisse des Zeitraumes vor bzw. nach der Kapitalsvermehrung
zu einem Zeitjahr entspricht, zu dem anderen hinzugezählt und aus der Summe
der Jahresdurchschnitt gezogen wird. Vgl. auch unten!
8. Der Abs. 2 bezieht sich nicht auch auf Vermehrungen der Reserve
kontenbeträge während der Kriegsgeschäftsjahre. Denn diese Vermehrungen
erfolgen aus den Geschäftsgewinnen und bilden daher auch mittelbar Bestand
teile des Mehrgewinnes; sie können daher nicht sowohl dem Geschäfts- und
Mehrgewinn, als auch dem diesen gegenüberzustellenden Gesellschaftskapital
zugerechnet werden.
IV. Ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ein längerer, als zwölfmonatiger
Zeitranm zu berücksichtigen, so sind die in Abs. 1 des § 23 angegebenen Sätze
von 25,20, 15,10 und 8 v. H. des Gesellschaftskapitals und der Reserven auf den
dem längeren Zeitraume entsprechenden Betrag umzurechnen, also z. B. bei
15 Monaten auf 31,25; 25; 18,75; 12,5 und 10 v. H. Denn gemeint ist im Abs. 1
offenbar die Jahresrentabilität des in dem Unternehmen arbeitenden Kapitals.
Dagegen folgt hieraus nicht, daß in solchen Fällen auch die in Abs. 1 normierten
absoluten Grenzbeträge des Mehrgewinns von 1 000 000, 500 000, 300 000,
200 000, 100 000 und 50 000 M. entsprechend zu erhöhen wären. Denn hier
handelt es sich um die Wertgröße, nach der die Abgabe berechnet, von der ein
Bruchteil als Abgabe gefordert wird, und diese Wertgröße ist durch die §§ 15—21
absolut fest umrissen, für ihre Umrechnung kein Raum; sie würde überdies in
Widerspruch gerade zu § 17 Abs. 2 Satz 2.geraten. Es wäre auch ausgeschlossen,
an eine Umrechnung etwa nur für den 2. Satz des 1. Abs. § 23 zu denken, nicht
auch an eine solche des Mehrgewinns im 1. Satze; unter „Mehrgewinn" ist
int 1. und 2. Satze dasselbe zu verstehen.
V. Der Abs. 3 hat den Wortlaut bloßer sog. „Sollvorschriften". Gleich
wohl sind diese zwingende des materiellen Steuerrechts. Sie sind auch
nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen zu beachten, und ihre Nicht
beachtung kann im Wege der Rechtsmittel gerügt werden. Ein Anwendungs
fall des 1. Satzes liegt z. B. vor, wenn der Mehrgewinn 520 000 M. betragen
hat: nach Abs. 1 beträgt die Abgabe 80 v. H. von 520 000 — 416 000 M.; hätte
der Mehrgewinn nur 500 000 M. betragen, so beliefe sich die Abgabe nur auf
360 000 M.; die 500 000 M. übersteigenden 20 000 M. des Mehrgewinns würden
also ohne den Abs. 3 eine Mehrbelastung von 56 000 M. bedeuten; nach Abs. 3
ermäßigt sich die Abgabe auf 360 000 + 20 000 = 380 000 M.
1. Zu Satz 1. Fraglich erscheint, ob der Abs. 3 auch anwendbar ist, wenn
die sich aus dem Verhältnisse des Geschäftsgewinnes zum Gesellschaftskapital
ergebende Voraussetzung einer Ermäßigung vorliegt, aber der Mehrgewinn
1 000 000 M. überschreitet. Nach dem Wortlaute könnte man annehmen, daß
höchstens die Ermäßigung von 80 auf 72, nicht auf 40 v. H. in Frage käme,
da der Wortlaut des Abs. 3 nur die Anwendung der „nächstniedrigen" Steuer
stufe zuläßt. Man könnte wegen dieses Ergebnisses und der auf Fälle dieser
Art nicht passenden Fassung des Ges. sogar daran denken, daß, sobald der Mehr
gewinn 1 000 000 M. wenn auch noch so wenig überschreitet, Abs. 3 überhaupt
keine Anwendung finden kann. Der gesetzgeberische Gedanke des Abs. 3 ist
indes offenbar, daß nach Abzug der Abgabe von einem höheren Mehrgewinne
nicht weniger als von einem niedrigeren übrigbleiben solle. Dem entspricht
es, wenn in der Begr. zu der entsprechenden Bestimmung im § 29 Abs. 3 KAG.
1918 ausdrücklich gesagt ist, daß, wenn der Mehrgewinn 1 000 000 M. über-
steigt, die „nächstniedrige Steuerstufe" diejenige sei, die zur Anwendung kommen
müßte, wenn der Mehrgewinn 1 000 OM M. nicht überstiege.