Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  83

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der  dem  Verhältnisse  des  Zeitraumes  vor  bzw.  nach  der  Kapitalsvermehrung
zu  einem  Zeitjahr  entspricht,  zu  dem  anderen  hinzugezählt  und  aus  der  Summe
der  Jahresdurchschnitt  gezogen  wird.  Vgl.  auch  unten!
8.  Der  Abs.  2  bezieht  sich  nicht  auch  auf  Vermehrungen  der  Reservekontenbeträge ­
  während  der  Kriegsgeschäftsjahre.  Denn  diese  Vermehrungen
erfolgen  aus  den  Geschäftsgewinnen  und  bilden  daher  auch  mittelbar  Bestandteile ­
  des  Mehrgewinnes;  sie  können  daher  nicht  sowohl  dem  Geschäfts-  und
Mehrgewinn,  als  auch  dem  diesen  gegenüberzustellenden  Gesellschaftskapital
zugerechnet  werden.
IV.  Ist  nach  §  17  Abs.  2  Satz  2  ein  längerer,  als  zwölfmonatiger
Zeitranm  zu  berücksichtigen,  so  sind  die  in  Abs.  1  des  §  23  angegebenen  Sätze
von  25,20,  15,10  und  8  v.  H.  des  Gesellschaftskapitals  und  der  Reserven  auf  den
dem  längeren  Zeitraume  entsprechenden  Betrag  umzurechnen,  also  z.  B.  bei
15  Monaten  auf  31,25;  25;  18,75;  12,5  und  10  v.  H.  Denn  gemeint  ist  im  Abs.  1
offenbar  die  Jahresrentabilität  des  in  dem  Unternehmen  arbeitenden  Kapitals.
Dagegen  folgt  hieraus  nicht,  daß  in  solchen  Fällen  auch  die  in  Abs.  1  normierten
absoluten  Grenzbeträge  des  Mehrgewinns  von  1  000  000,  500  000,  300  000,
200  000,  100  000  und  50  000  M.  entsprechend  zu  erhöhen  wären.  Denn  hier
handelt  es  sich  um  die  Wertgröße,  nach  der  die  Abgabe  berechnet,  von  der  ein
Bruchteil  als  Abgabe  gefordert  wird,  und  diese  Wertgröße  ist  durch  die  §§  15—21
absolut  fest  umrissen,  für  ihre  Umrechnung  kein  Raum;  sie  würde  überdies  in
Widerspruch  gerade  zu  §  17  Abs.  2  Satz  2.geraten.  Es  wäre  auch  ausgeschlossen,
an  eine  Umrechnung  etwa  nur  für  den  2.  Satz  des  1.  Abs.  §  23  zu  denken,  nicht
auch  an  eine  solche  des  Mehrgewinns  im  1.  Satze;  unter  „Mehrgewinn"  ist
int  1.  und  2.  Satze  dasselbe  zu  verstehen.
V.  Der  Abs.  3  hat  den  Wortlaut  bloßer  sog.  „Sollvorschriften".  Gleichwohl ­
  sind  diese  zwingende  des  materiellen  Steuerrechts.  Sie  sind  auch
nicht  nur  auf  Antrag,  sondern  von  Amts  wegen  zu  beachten,  und  ihre  Nichtbeachtung ­
  kann  im  Wege  der  Rechtsmittel  gerügt  werden.  Ein  Anwendungsfall ­
  des  1.  Satzes  liegt  z.  B.  vor,  wenn  der  Mehrgewinn  520  000  M.  betragen
hat:  nach  Abs.  1  beträgt  die  Abgabe  80  v.  H.  von  520  000  —  416  000  M.;  hätte
der  Mehrgewinn  nur  500  000  M.  betragen,  so  beliefe  sich  die  Abgabe  nur  auf
360  000  M.;  die  500  000  M.  übersteigenden  20  000  M.  des  Mehrgewinns  würden
also  ohne  den  Abs.  3  eine  Mehrbelastung  von  56  000  M.  bedeuten;  nach  Abs.  3
ermäßigt  sich  die  Abgabe  auf  360  000  +  20  000  =  380  000  M.
1.  Zu  Satz  1.  Fraglich  erscheint,  ob  der  Abs.  3  auch  anwendbar  ist,  wenn
die  sich  aus  dem  Verhältnisse  des  Geschäftsgewinnes  zum  Gesellschaftskapital
ergebende  Voraussetzung  einer  Ermäßigung  vorliegt,  aber  der  Mehrgewinn
1  000  000  M.  überschreitet.  Nach  dem  Wortlaute  könnte  man  annehmen,  daß
höchstens  die  Ermäßigung  von  80  auf  72,  nicht  auf  40  v.  H.  in  Frage  käme,
da  der  Wortlaut  des  Abs.  3  nur  die  Anwendung  der  „nächstniedrigen"  Steuerstufe ­
  zuläßt.  Man  könnte  wegen  dieses  Ergebnisses  und  der  auf  Fälle  dieser
Art  nicht  passenden  Fassung  des  Ges.  sogar  daran  denken,  daß,  sobald  der  Mehrgewinn ­
  1  000  000  M.  wenn  auch  noch  so  wenig  überschreitet,  Abs.  3  überhaupt
keine  Anwendung  finden  kann.  Der  gesetzgeberische  Gedanke  des  Abs.  3  ist
indes  offenbar,  daß  nach  Abzug  der  Abgabe  von  einem  höheren  Mehrgewinne
nicht  weniger  als  von  einem  niedrigeren  übrigbleiben  solle.  Dem  entspricht
es,  wenn  in  der  Begr.  zu  der  entsprechenden  Bestimmung  im  §  29  Abs.  3  KAG.
1918  ausdrücklich  gesagt  ist,  daß,  wenn  der  Mehrgewinn  1  000  000  M.  übersteigt,
  die  „nächstniedrige  Steuerstufe"  diejenige  sei,  die  zur  Anwendung  kommen
müßte,  wenn  der  Mehrgewinn  1  000  OM  M.  nicht  überstiege.
            
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