426 Kriegsabgabegesetz 1919. § 84.
4. Die Abgabepflicht ist mit Eröffnung eines Geschäftsbetriebs im Jnlande
eingetreten, sofern die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkte nach dem Rechte
ihres Sitzstaats bereits rechtsgültig bestand: rechtsgültiges Bestehen nach dem
dortigen Recht und Geschäftsbetrieb im Jnlande müssen zusamnientreffen (vgl.
pr OVG. VII E St. 66/7 v. 4. März 1919 in DSt.Z. VIII S. 41). Die Zeit
vorher bleibt daher auch für die objektive Abyabepflicht außer Betracht. Jedoch
bleiben, wenn die Eröffnung des inländischen Geschäftsbetriebes innerhalb eines
Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgt ist, deren Geschäftsjahre maßgebend,
und es ist dann eben mit Bruchteilen eines solchen zu rechnen.
III. Objektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften.
§20 KSt.G. lautet:
, Gesellschaften der im § 13 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande
haben, aber im Jnlande einen Geschäftsbetrieb unterhalten (ausländische Ge-
sellschasten), haben die Abgabe von dem auf den inländischen Geschäftsbetrieb
entfallenden Mehrgewinne zu entrichten. Die Grundsätze, die bei einer bundes-
staatlichen Einkommensteuerveranlagring für die Ausscheidung des auf den in
ländischen Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuerbaren Gesamteinkom
mens maßgebend waren, sind auch bei der Berechnung des auf den inländischen
Betrieb entfallendenTeiles des Mehrgewinns anzuwenden. Wo eine Eink.St. nicht
eingeführt ist, hat die Landesregierung entsprechende Vorschriften zu erlassen."
1. Hier wird also als Gegenstand der Besteuerung bezeichnet der „auf
den inländischen Geschäftsbetrieb entfallende Mehrgewinn". In Wahrheit ist
dieser die Bemessungsgrundlage, Gegenstand der Besteuerung der auf den in-
ländischen Geschäftsbetrieb entfallende Geschäftsgewinn der Kriegsgeschäflsjahre.
Gegenstand und Bemessungsgrundlage der Besteuerung ausländischer Gesell-
schäften unterscheiden sich also von denen inländischer nur quantitativ, nicht
qualitativ: während bei inländischen Gesellschaften der gesamte Geschäfts- und
Mehrgewinn, sogar soweit er aus ausländischen Filialen stammt, Gegenstand
und Bemessungsgrundlage bilden, ist dies bei ausländischen Gesellschaften nur
mit denjenigen Teilbeträgen der Fall, die auf den inländischen Geschäftsbetrieb
entfallen. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Geschäftsgewinnes, des
Mehrgewinnes und der Kriegsgeschäftsjahre sind auch für ausländische Gesell-
schäften die §§ 15—18 maßgebend. Die Ausführung hat daher in derselben
Weise wie bei inländischen Gesellschaften zu erfolgen. Es ist somit zunächst
der gesamte Mehrgewinn der Gesellschaft zu ermitteln und dann aus ihm der
auf den inländischen Geschäftsbetrieb entfallende Teil, wie es im 2. Satze des
§ 20 KSt.G. heißt, „auszuscheiden".
8. Diese „Ausscheidung" hat nach dem 2. Satze des § 20 KSt.G. unter
Anwendung der „Grundsätze" zu erfolgen, die bei einer bundesstaatlichen
Einkommensteuerveranlagnng für die Ausscheidung des auf den inlän
dischen Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuerbaren Gesamteinkommens
maßgebend waren.
a) Diese Grundsätze sind nicht nur die in den bundesstaatlichen Einkommen-
steuergesetzen enthaltenen, sondern auch die der Auslegung dieser Ges. in der
Steuerrechtsprechung und -Praxis, und zwar nicht nur die von dieser allgemein
anerkannten, sondern die bei der Veranlagung der betreffenden Ge
sellschaft zur Eink.St. bei Ermittelung des Einkommens desjenigen Geschäfts
jahres, dessen Jahresmehrgewinn festgestellt werden soll, angewendeten, selbst
wenn sie unrichtig waren, sofern nur die Einkommensteuerveranlagung und