Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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KriegSabgabegesetz 1919. § 34. 
sie mit einem außerpreußischen Hauptgeschäfte zusammenhängen. Es können 
bann nicht die beiden Betriebsstätten als zwei selbständige Einkommensquellen 
behandelt und der Ertrag der einen nach einem anderen Zeitabschnitte wie 
der der anderen berechnet werden (pr. OVG. in St. 15 S. 17). Schlechter 
dings ausgeschlossen ist es nicht, daß auch einmal die Geschäftsgewinne und 
damit der Mehrgewinn des inländischen Geschäftsbetriebes getrennt aus den 
Büchern und Bilanzen einer ausländischen Gesellschaft hervorgeht. 
c) Hat eine Veranlagung zur Eink.St. nicht stattgefunden, z. B. weil 
die Gesellschaftsart dieser Steuer nicht unterliegt, dann sind diejenigen Grund 
sätze anzuwenden, die bei der Eiukommensteuerveranlagung anzuwenden wären, 
wenn die Gesellschaft einkommensteuerpflichtig wäre. Dann aber unterliegen 
diese Grundsätze der Anfechtung und Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren 
gegen die Veranlagung zur KA. 
<1) Unterhält eine ausländische Gesellschaft Geschäftsbetriebe in mehreren 
deutschen Bundesstaaten, so sind die Mehrgewinne in jedem von ihnen 
nach den Grundsätzen der dortigen Einkommensteuerveranlagung zu ermitteln 
und dann zusammenzuzählen, obwohl diese Grundsätze verschieden sein können. 
e) In Anm. 3 B 5 zu § 20 KSt.G. habe ich ausgesprochen, nur die bei 
der Einkommeusteuerveranlaguna angewendeten Grundsätze seien maßgebend, 
nicht die ziffernmäßigen Ergebnisse dieser Veranlagung. Nach dem vorstehend 
unter a Mitgeteilten würde diese dem Wortlaute des § 20 KSt.G. entsprechende 
Einschränkung der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechen. Nach dieser würde 
auch die ziffernmäßige Ermittelung des Geschäftsgewinnes aus dem inländischen 
Betriebe unverändert bei der Berechnung des Mehrgewinns zu benutzen sein, 
sofern sie sich auf denselben Zeitraum bezieht. 
f) Maßgebend sind die Grundsätze derjenigen Einkommensteuerveran- 
lagung, bei der der Geschäftsgewinn des betreffenden Kriegs- oder Friedens- 
geschäftsjahrs ermittelt ist (so auch Becher - Liebes, Anm. 10 zu § 24). Nun 
findet aber z. B. in Preußen die Einkommensteuerveranlagung auf Grund des 
dreijährigen Durchschnitts statt, und das Ergebnis jedes Geschäftsjahrs bildet 
mit je einem Drittel den Gegenstand der Besteuerung bei drei Veranlagungen. 
Dabei kann es bei den einzelnen Veranlagungen verschieden, sogar nach ver 
schiedenen Grundsätzen festgestellt werden. Man wird annehmen dürfen, daß 
dann die letzte Veranlagung als die präsumtiv richtigste maßgebend sein muß. 
IV. Anwendbarkeit der §§ 17 Abs. 2, 19 bis 21 auf aus 
ländische Gesellschaften. 
Der § 24 bestimmt: „Der Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im 
§ 14 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande haben, aber im Jnlande einen 
Geschäftsbetrieb unterhalten." Schon diese Fassung rechtfertigt den Schluß, 
daß die Vorschriften des KAG. 1919 über die Abgabepflicht inländischer Ge 
sellschaften „auch" auf ausländische anzuwenden sind, soweit sich aus dem Ges., 
wie aus seinen §§ 22, 23, 24 Satz 2, 25, nicht ein anderes ergibt. Daher finden 
auch §§ 19—21 auf ausländische Gesellschaften Anwendung. 
Wird eine ausländische Gesellschaft vor Ablauf ihres fünften Kriegsgeschäfts 
jahrs zwar nicht aufgelöst, gibt sie aber von diesem Zeitpunkt ihren Geschäfts- 
betrieb im Jnlande auf, dann wird § 20 Abs. 1 ebenfalls sinngemäß anzu 
wenden sein; denn sein Sinn ist eben, daß trotz Wegfalls der Voraussetzungen 
die subjektive Abgabepflicht fortbestehen soll. Ebenso wird hinsichtlich der An 
wendbarkeit des Abs. 2 des § 17 und des 2. Abs. des § 20 die Eröffnung
	        
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