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Kriegsabgabegcsetz 1919. § 32.
mit Zinsenlauf vom 1. Lktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni
1919 festgesetzten Steuerkursen.
Weist der Abgabepflichtige nach, daß er oder im Falle des
§ 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hin
gegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder
Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe
erhalten hat, so werden die fünfprozentigen Schuldverschrei
bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen mit
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die vier
einhalbprozentigen Schatzanweisungcn unter Zugrundelegung
des gleichen Zrnsenlaufs zu einem von dem Reichsminister
der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachcnden Kurse
an Zahlungs Statt angenommen.
Tie Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,
wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle
des § 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt
hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungcn
oder Schatzanweisungcn aus dem Nachlaß eines Verstorbenen
von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handels
gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränk
ter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder
Genosse empfangen und der Erblasser, die Gesellschaft oder
Genossenschaft diese Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde
rungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von
Kriegsanleihe erhalten hat oder die Zeichnung für eine Erben
gemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt
war.
Die Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung,
wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der da
für entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Okto
ber 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Ge
nossen) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschrei
bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen in
folge einer Zeichnung erworben hat.
Gntm. §33. — Begr. S. 12. — AuSsch.Ber. S. 9, II. — Sten.B. S. 2242 v bis
2243 B. — Drucks, der NB. Nr. 899 Ziff. 2. — Sten.B. S. 251«. — Ausf.Best. §§ 34—43.
1. Der § 32 ist wörtlich gleichlautend mit § 25 VZAG., und ebenso lauteten
die Entw. beider Ges. gleich. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte unterscheiden
sich beide nur dadurch, daß die Worte „oder die Zeichnung für eine Erbengemein,
schaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt war" im 4. Abs. erst in
der III. Lesung in der Vollversammlung der NB. hinzugefügt sind, und daß
der Antrag hier lautete, diese Worte hinter den Worten „von Todes wegen
erworben" einzuschalten. So beschloß auch die NB. Trotzdem sind sie in der
Zusammenstellnng der Beschlüsse III. Lesung (Drucks. Nr. 993) und in der