Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegcsetz 1919. § 32. 
mit Zinsenlauf vom 1. Lktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 
1919 festgesetzten Steuerkursen. 
Weist der Abgabepflichtige nach, daß er oder im Falle des 
§ 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hin 
gegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder 
Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe 
erhalten hat, so werden die fünfprozentigen Schuldverschrei 
bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen mit 
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die vier 
einhalbprozentigen Schatzanweisungcn unter Zugrundelegung 
des gleichen Zrnsenlaufs zu einem von dem Reichsminister 
der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachcnden Kurse 
an Zahlungs Statt angenommen. 
Tie Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, 
wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle 
des § 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt 
hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungcn 
oder Schatzanweisungcn aus dem Nachlaß eines Verstorbenen 
von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handels 
gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränk 
ter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder 
Genosse empfangen und der Erblasser, die Gesellschaft oder 
Genossenschaft diese Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde 
rungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von 
Kriegsanleihe erhalten hat oder die Zeichnung für eine Erben 
gemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt 
war. 
Die Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, 
wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren 
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der da 
für entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Okto 
ber 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Ge 
nossen) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschrei 
bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen in 
folge einer Zeichnung erworben hat. 
Gntm. §33. — Begr. S. 12. — AuSsch.Ber. S. 9, II. — Sten.B. S. 2242 v bis 
2243 B. — Drucks, der NB. Nr. 899 Ziff. 2. — Sten.B. S. 251«. — Ausf.Best. §§ 34—43. 
1. Der § 32 ist wörtlich gleichlautend mit § 25 VZAG., und ebenso lauteten 
die Entw. beider Ges. gleich. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte unterscheiden 
sich beide nur dadurch, daß die Worte „oder die Zeichnung für eine Erbengemein, 
schaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt war" im 4. Abs. erst in 
der III. Lesung in der Vollversammlung der NB. hinzugefügt sind, und daß 
der Antrag hier lautete, diese Worte hinter den Worten „von Todes wegen 
erworben" einzuschalten. So beschloß auch die NB. Trotzdem sind sie in der 
Zusammenstellnng der Beschlüsse III. Lesung (Drucks. Nr. 993) und in der
	        
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