Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

436

Kriegsabgabcgesetz  1919.  §§  33,  34.

Vermögen  und  sein  Einkommen,  spätestens  bis  zum  Ablaus  einer  Frist,  die
der  Reichsminister  der  Finanzen  oder  die  von  ihm  bestimmte  Stelle  in
öffentlicher  Aufforderung  gesetzt  hat,  richtig  angibt.  Die  öffentliche  Aufforderung
  kann  für  das  Vermögen  und  das  Einkommen  getrennt  erlassen
werden.  „  ,  ,.  ,
Die  Befreiung  tritt  nicht  ein  für  Vermögen  oder  Einkommen,  bezugluh
dessen  die  Steuerbehörde  bereits  ein  Verfahren  gegen  den  Steuerpflichtigen
oder  seinen  Erben  eröffnet  hat."  =
Der  Ablauf  der  Frist  ist  auf  den  15.  April  1920  bestimmt  (Bek.  des
RFM.  v.  24.  Febr  1920).
§  34.  Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  die  von  ihm
zu  entrichtende  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommenund
  Gewerbesteuer,  soweit  sie  auf  den  nach  diesem  Gesetz  abgabepflichtigen ­
  Betrag  entfällt,  zusammen  mit  der  Äriegsabgabe
  mehr  als  90  vom  Hundert  dieses  Betrags  beträgt,  so
kann  mit  Zustimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die
Äriegsabgabe  insoweit  erstattet  werden,  daß  sie  zusammen
mit  der  auf  den  abgabepflichtigen  Betrag  entfallenden  Staats-,
Gemeinde-  und  Aircheneinkommen-  und  Gewerbesteuer  90  vom
Hundert  des  abgabepflichtigen  Betrags  nicht  übersteigt.
Entw.  §  24  Abs.  4.  —  Bcgi.  S.  11.  —  Aussch.Ber.  S.  10.  —  Ausf.Bcst.  5  29.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  des  §  34  ...  436
II.  Der  §  34  als  „Muß-",  aber  bloße  Erhebungsvorschrift ­
  437

III.  Aussührung  des  5  34  ...
1.  Der  zu  erstattende  Betrag
2.  Der  Erstattungsantrag  .

.  437
.  437
.  439

I.  Ter  jetzige  §  34  bildete  in  der  Regierungsvorlage  den  Abs.  4  tzes'§  24
(§  23  des  Ges.),  wo  er  lautete:
„Weist  die  Gesellschaft  nach,  daß  die  von  ihr  zu  entrichtende  Staats-,  Gemeinde- ­
  und  Kircheneinkommen,  und  Gewerbesteuer,  soweit  sie  auf  den  nach
diesem  Ges.  abgabepflichtigen  Mehrgewinn  entfällt,  zusammen  mit  der  KA.
mehr  als  90  v.  H.  des  Mehrgewinns  betrügt,  so  kann  mit  Zustimmung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  die  KA.  insoweit  erstattet  werden,  daß  sie  zusammen  mit
der  auf  den  Mehrgewinn  entfallenden  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommen- ­
  und  Gewerbesteuer  90  v.  H.  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  nicht
übersteigt."  v  ,  ...
Seine  Ges.  gewordene  Fassung,  wonach  er  sich  entgegen  dem  Entw.  nicht
nur  auf  Gesellschaften,  sondern  auch  auf  Einzelpersonen  bezieht,  und  seine
Stellung  in  diesem  erhielt  er  durch  den  Ausschuß  der  NB.  Begründet  war
er  folgendermaßen:
Da  die  Gesellschaften  aus  dem  Mehrgewinn  neben  der  in  den,  Entw.
vorgesehenen  Abgabe  auch  die  nach  den  Landesges.  zu  entrichtende  Staats-,
Gemeinde,  und  Kircheneinkommen,  und  Gewerbesteuer,  soweit  sie  auf  den
Mehrgewinn  entfällt,  bestreiten  müssen,  erschien  es  billig,  Vorsorge  dahin  zu
treffen,  daß  die  KA.  zusammen  mit  diesen  Steuern  nicht  den  ganzen  abgebepflichtigen
  Mehrgewinn  übersteigt.  Dieser  Absicht  soll  die  Vorschrift  des  §  24
Abs.  4  des  Entw.  dienen,  nach  der  auf  entsprechenden  Nachweis  der  abgäbe-Pflichtigen
  Gesellschaft  die  KA.  insoweit  erstattet  werden  soll,  daß  sie  zusammen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.