Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegcsetz  1919.  §  32.

mit  Zinsenlauf  vom  1.  Lktober  1919  ab  zu  den  auf  den  30.  Juni
1919  festgesetzten  Steuerkursen.
Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  er  oder  im  Falle  des
§  11  seine  Ehefrau  die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder
Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe
erhalten  hat,  so  werden  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  mit
Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungcn  unter  Zugrundelegung
des  gleichen  Zrnsenlaufs  zu  einem  von  dem  Reichsminister
der  Finanzen  festzusetzenden  und  bekanntzumachcnden  Kurse
an  Zahlungs  Statt  angenommen.
Tie  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle
des  §  11  seine  Ehefrau  die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt
hingegebenen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungcn
oder  Schatzanweisungcn  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen
von  Todes  wegen  erworben  oder  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft, ­
  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder
Genosse  empfangen  und  der  Erblasser,  die  Gesellschaft  oder
Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von
Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft ­
  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt
war.
Die  Vorschrift  des  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  von  einer  Genossenschaft  als  deren
Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  hat,  sofern  der  dafür ­
  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  des  am  1.  Oktober ­
  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen  (Genossen) ­
  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge ­
  einer  Zeichnung  erworben  hat.
Gntm.  §33.  —  Begr.  S.  12.  —  AuSsch.Ber.  S.  9,  II.  —  Sten.B.  S.  2242  v  bis
2243  B.  —  Drucks,  der  NB.  Nr.  899  Ziff.  2.  —  Sten.B.  S.  251«.  —  Ausf.Best.  §§  34—43.

1.  Der  §  32  ist  wörtlich  gleichlautend  mit  §  25  VZAG.,  und  ebenso  lauteten
die  Entw.  beider  Ges.  gleich.  Hinsichtlich  der  Entstehungsgeschichte  unterscheiden
sich  beide  nur  dadurch,  daß  die  Worte  „oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemein,
schaft  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt  war"  im  4.  Abs.  erst  in
der  III.  Lesung  in  der  Vollversammlung  der  NB.  hinzugefügt  sind,  und  daß
der  Antrag  hier  lautete,  diese  Worte  hinter  den  Worten  „von  Todes  wegen
erworben"  einzuschalten.  So  beschloß  auch  die  NB.  Trotzdem  sind  sie  in  der
Zusammenstellnng  der  Beschlüsse  III.  Lesung  (Drucks.  Nr.  993)  und  in  der
            
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