Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

444

Vermögenszuwachssteuergesetz.

öffentliche  Aufforderung  des  aus  Anlage  A 1 )  ersichtlichen  Inhalts  zur  Abgabe  der
Steuererklärung  zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse. ­
  Das  Landesfinanzamt  kann  bestimmen,  daß  die  Aufforderung  außerdem
in  sonst  ortsüblicher  Weise  bekanntgemacht  wird.  In  dieser  Aufforderung  sind  die
Abgabepflichtigen  über  ihre  Pflicht  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  (§  22  des  @ef.)
sowie  über  die  Vorschriften  der  §§  27,  28  des  Ges.  und  über  die  Möglichkeit  der  Auferlegung ­
  eines  Zuschlags  wegen  verspäteter  Abgabe  der  Steuererklärung  zu  belehren.
§  6.  (i)  Gleichzeitig  mit  der  öffentlichen  Aufforderung  (§  5)  ist  den  Personen,
von  denen  das  Finanzamt  annimmt,  daß  sie  nach  §  22  Abs.  1  des  Ges.  zur  Abgabe
einer  Steuererklärung  verpflichtet  sind,  ein  Vordruck  für  diese  nebst  einem  Abdruck
der  öffentlichen  Aufforderung  zu  übersenden  ^  alle  anderen  in  die  Steuerliste  aufgenommenen ­
  Personen  sind  gemäß  §  22  Abs.  2  des  Ges.  gegebenenfalls  sofort  nach
Ablauf  der  Frist  des  §  4  unter  Beifügung  eines  Vordrucks  besonders  aufzufordern,
eine  Steuererklärung  innerhalb  einer  auf  mindestens  vierzehn  Tage  zu  bemessenden
Frist  abzugeben.
(2)  Ein  Abgabepflichtiger,  der  von  mehreren  Finanzämtern  zur  Abgabe  einer
Steuererklärung  zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs ­
  aufgefordert  wird,  ist  nur  verpflichtet,  einem  Finanzamt  die  Steuererklärung
abzugeben;  den  anderen  Finanzämtern  hat  er  gleichzeitig  mitzuteilen,  welchem  Finanzamt ­
  er  eine  Steuererklärung  abgegeben  hat.
§  7.  Die  Steuererklärung  des  Ehemanns  mutz  das  Vermögen  der  Ehefrau  mitumfassen, ­
  sofern  die  Ehegatten  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.
§  8.  Für  einen  nach  dem  30.  Juni  1919,  aber  vor  Abgabe  der  Steuererklärung
verstorbenen  Abgabepflichtigen  ist  die  Steuererklärung,  wenn  ein  ohne  Beschränkung
auf  einzelne  Gegenstände  bestellter  Testamentsvollstrecker  oder  ein  Nachlaßpfleger
die  Verwaltung  des  Nachlasses  übernommen  hat,  von  diesen  Personen,  andernfalls
von  den  Erben  abzugeben.  Hat  von  mehreren  Erben  einer  dem  Finanzamt  gegenüber ­
  die  Erfüllung  der  den  Erben  in  Ansehung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs ­
  obliegenden  Pflichten  übernommen,  so  ist  die  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Steuererklärung  nur  an  ihn,  andernfalls  nach  dem  Ermessen  des  Finanzamts
nur  an  einen  von  ihnen  zu  richten.
§  9.  Steuererklärung.  Die  Steuererklärung  ist  nach  Anleitung  des  Musters  2’)
zu  gestalten.
§  10.  Die  Abgabe  der  Steuererklärung  ist  nötigenfalls  auf  dem  in  der  Reichsabgabenordnung ­
  vorgesehenen  Wege  zu  erzwingen.
§  11.  Feststellung  des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachscs.  (i)  Der  Abgäbe ­
  unterliegt  der  während  des  Veranlagungszeitraums  eingetretene,  nach  den  Borschriften ­
  des  Gesetzes  berechnete  Bermögenszuwachs.
(2)  Der  Vermögenszuwachs  verringert  sich  um  den  Betrag,  um  den  die  Summe
der  abzugsfähigen  Schulden  und  Lasten  den  Gesamtwert  des  Aktivvermögens  des
Abgabepflichtigen  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  überstiegen  hat.
§  12.  (i)  Als  Anfangsvermögen  gilt  das  nach  §§  20,  22  des  Besitzsteuergesetzes
für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  des  Abgabepflichtigen  in  Betracht  kommende ­
  Anfangsvermögen.  Soweit  es  nicht  bereits  bei  der  erstmaligen  Veranlagung
des  Pflichtigen  zum  Wehrbeitrage,  zur  Besitzsteuer  oder  zur  Kriegsabgabe  1916  durch
Erteilung  eines  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheids  gemäß  §  47  des  Wehrbeitragsgesetzes
  oder  durch  Erteilung  eines  Steuer-  oder  Feststellungsbescheids  gemäß
§  65  des  Besitzsteuergesetzes  oder  durch  Erteilung  eines  Kriegssteuerbescheids  gemäß
§  29  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  rechtskräftig  festgestellt  wurde,  ist
es  nunmehr  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  festzustellen.  Eine  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  ist  nicht  erforderlich,  wenn  nach  §  13  Abs.  4  die  Feststellung ­
  des  Endvermögens  unterbleibt.
(2)  Soweit  dem  Finanzamt  bekannt  ist,  daß  die  Voraussetzungen  des  §  4  Abs.  2
des  Ges.  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  für  eine  Berichtigung
des  rechtskräftig  festgestellten  Anfangsvermögens  erfüllt  sind,  hat  das  Finanzamt
')  Abgedruckt  unten  S.  454.
*)  Abgedruckt  unten  S.  456,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.