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Vermögenszuwachssteuergesetz.
öffentliche Aufforderung des aus Anlage A 1 ) ersichtlichen Inhalts zur Abgabe der
Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse.
Das Landesfinanzamt kann bestimmen, daß die Aufforderung außerdem
in sonst ortsüblicher Weise bekanntgemacht wird. In dieser Aufforderung sind die
Abgabepflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 22 des @ef.)
sowie über die Vorschriften der §§ 27, 28 des Ges. und über die Möglichkeit der Auferlegung
eines Zuschlags wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung zu belehren.
§ 6. (i) Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung (§ 5) ist den Personen,
von denen das Finanzamt annimmt, daß sie nach § 22 Abs. 1 des Ges. zur Abgabe
einer Steuererklärung verpflichtet sind, ein Vordruck für diese nebst einem Abdruck
der öffentlichen Aufforderung zu übersenden ^ alle anderen in die Steuerliste aufgenommenen
Personen sind gemäß § 22 Abs. 2 des Ges. gegebenenfalls sofort nach
Ablauf der Frist des § 4 unter Beifügung eines Vordrucks besonders aufzufordern,
eine Steuererklärung innerhalb einer auf mindestens vierzehn Tage zu bemessenden
Frist abzugeben.
(2) Ein Abgabepflichtiger, der von mehreren Finanzämtern zur Abgabe einer
Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs
aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einem Finanzamt die Steuererklärung
abzugeben; den anderen Finanzämtern hat er gleichzeitig mitzuteilen, welchem Finanzamt
er eine Steuererklärung abgegeben hat.
§ 7. Die Steuererklärung des Ehemanns mutz das Vermögen der Ehefrau mitumfassen,
sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben.
§ 8. Für einen nach dem 30. Juni 1919, aber vor Abgabe der Steuererklärung
verstorbenen Abgabepflichtigen ist die Steuererklärung, wenn ein ohne Beschränkung
auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger
die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls
von den Erben abzugeben. Hat von mehreren Erben einer dem Finanzamt gegenüber
die Erfüllung der den Erben in Ansehung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs
obliegenden Pflichten übernommen, so ist die Aufforderung zur Abgabe
der Steuererklärung nur an ihn, andernfalls nach dem Ermessen des Finanzamts
nur an einen von ihnen zu richten.
§ 9. Steuererklärung. Die Steuererklärung ist nach Anleitung des Musters 2’)
zu gestalten.
§ 10. Die Abgabe der Steuererklärung ist nötigenfalls auf dem in der Reichsabgabenordnung
vorgesehenen Wege zu erzwingen.
§ 11. Feststellung des abgabepflichtigen Vermögenszuwachscs. (i) Der Abgäbe
unterliegt der während des Veranlagungszeitraums eingetretene, nach den Borschriften
des Gesetzes berechnete Bermögenszuwachs.
(2) Der Vermögenszuwachs verringert sich um den Betrag, um den die Summe
der abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens des
Abgabepflichtigen zu Beginn des Veranlagungszeitraums überstiegen hat.
§ 12. (i) Als Anfangsvermögen gilt das nach §§ 20, 22 des Besitzsteuergesetzes
für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung des Abgabepflichtigen in Betracht kommende
Anfangsvermögen. Soweit es nicht bereits bei der erstmaligen Veranlagung
des Pflichtigen zum Wehrbeitrage, zur Besitzsteuer oder zur Kriegsabgabe 1916 durch
Erteilung eines Veranlagungs- oder Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Wehrbeitragsgesetzes
oder durch Erteilung eines Steuer- oder Feststellungsbescheids gemäß
§ 65 des Besitzsteuergesetzes oder durch Erteilung eines Kriegssteuerbescheids gemäß
§ 29 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 rechtskräftig festgestellt wurde, ist
es nunmehr nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes festzustellen. Eine Feststellung
des Anfangsvermögens ist nicht erforderlich, wenn nach § 13 Abs. 4 die Feststellung
des Endvermögens unterbleibt.
(2) Soweit dem Finanzamt bekannt ist, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
des Ges. über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse für eine Berichtigung
des rechtskräftig festgestellten Anfangsvermögens erfüllt sind, hat das Finanzamt
') Abgedruckt unten S. 454.
*) Abgedruckt unten S. 456,