Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

442  Kriegsabgabegesetz  1919.  §§  37,  38,  39.

§  37.  Im  Falle  einer  zu  niedrigen  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe ­
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  kann  mit  Genehmigung  der
obersten  Landesfinanzbehörde  innerhalb  zweier  Jahre  vom
Tage  der  Rechtskraft  der  Veranlagung  ab  eine  Neuveranlagung
auch  dann  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  73  Satz  2
des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  nicht  vorliegen.
Entw.  §  37  (gleichlautendi.
§  37  KAG.  lautet  ebenso  wie  §  30  BZAG.;  vgl.  daher  die  Erläuterungen
zu  diesem.

8  38.  Die  Vorschrift  im  §  35  Abs.  2  findet  auf  Anträge
nach  §  40  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  Anwendung.
Entw.  8  38.  —  Begr.  S.  12.
Vgl.  Erläuterungen  I  zu  §  35.
§  39.  Die  Ausführnngsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt ­
  der  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des
Reichsrats.
Entw.  8  38.  —  Sten.B.  S.  2243  C,  2516  C.  —  Vgl.  Erläuterung  zu  8  34  BZAG.
1.  Der  Entw.  wollte  dem  Staatenausschuß,  an  dessen  Stelle  der  Ausschuß
der  NV.  den  Reichsrat  setzte,  den  Erlaß  der  Ausf.Best.  übertragen.  Bei  der
II.  Lesung  im  Plenum  wurde  statt  dessen  gesagt  „das  Reichsfinanzministerium
mit  Zustimmung  des  Reichsrats",  in  III.  Lesung  dann  die  Ges.  gewordene
Fassung  beschlossen.
8.  Die  Ausführungsbestimmungen  sind  unterm  25.  Nov.  1919  erlassen
sind  in  Nr.  51  des  „Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich"  veröffentlicht;  weitere
und  unter  der  Bezeichnung  „Vollzugsanweisung"  unterm  18.  Dez.  1919
ergangen.  Vgl.  beide  im  Anhang  3  und  4.
3.  Über  die  rechtliche  Bedeutung  der  Ausführungsvorschriften  vgl.  oben
Anm.  3  zu  §  34  BZAG.

Berlin,  den  10.  September  1919.
Der  Reichspräsident
Ebert

Der  Reichsminister  der  Finanzen
Erzberger
            
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