448 Vermögenszuwachssteuergesetz.
ergebende Abgabebetrag ohne Sicherheitsleistung zu stunden; ein solcher Antrag
kann schon bei Abgabe der Steuererklärung gestellt werden.
§ 23. Erhebung. Über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher
geführt, ein Sollbuch für die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs und ein Ein
nahmebuch für die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. Das Sollbuch umsaht
die Erhebung aller Beträge der Kriegsabgabe, das Einnahmebuch den Zeitraum
des Rechnungsjahrs.
§ 24. (i) Das Sollbuch ist nach dem Muster 4 1 ) zu führen. Durch das Sollbuch
ist zugleich der rechtzeitige Eingang der fälligen Teilbeträge der geschuldeten Kriegs
abgabe sowie der Ablauf der bewilligten Zahlungsfristen zu überwachen.
(2) Das Finanzamt hat nach der Veranlagung auf Grund der festgestellten
Steuerlisten für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten 1
bis 4 aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte
mit Feststellungsbescheinigung zu versehen.
(3) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Kriegsabgabe im
Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu- oder Nachveranlagungsversahren kommt in den
Spalten 5 und 6 zur Darstellung. Die Jnabgangstellung des Sollbetrags infolge
Überweisung der Kriegsabgabe bei Verlegung des Wohnsitzes des Abgabepflichtigen
erfolgt in Spalte 6. Die Ausfüllung dieser Spalten erfolgt durch die Hebestelle.
Die Spalte 7 < Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen.
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1922 durch die Hebestelle in den Spalten 5ff.
aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände werden
in die RestnachWeisung (§38) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs
ist von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß
die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände sämtlich in die Restnach Weisung über
tragen worden sind.
§ 25. (i) Das Einnahmebuch ist nach Muster 5U für je ein Rechnungsjahr zu
führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung
des Reichsministers der Finanzen zulässig.
(s) Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Kriegsabgabebeträge ist
in einem Anhang zum Einnahmebuchs zu führen. Muster 6 1 ) dient hierfür als Anhalt.
§ 2G. Annahme von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderunge» und
Schatzanweisungcn der Kriegsanleihen des Teutschen Reichs an Zahlungs Statt.
Bei Entrichtung der Abgabe sind nach § 25 des Ges. Schuldverschreibungen, Schuld
buchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs
an Zahlungs Statt anzunehmen. Ihre Annahme erfolgt mit Zinsen für die Zeit
vom 1. Oft. 1919 ab zu den vom Reichsminister der Finanzen auf den 30. Juni 1919
festgesetzten Steuerkursen. Sind Zinsen auf die Schuldverschreibungen usw. für
einen nach dem 30. Sept. 1919 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert
sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen
für einen vor dem 1. Oft. 1919 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuld
buchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Oft. 1919 liegenden Zeitraum auf
das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese
Zinsen.
§ 27. (i) Die sünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schatzaniveisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs sowie die vier
einhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten, achten und neunten
Kriegsanleihe mit Zinsen für die Zeit vom 1. Oft. 1919 ab werden zum Nennwert,
die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe
unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zum Werte von sechsundneunzig
Mark fünfzig Pfennig für je hundert Mark Nennwert für die Kricgsabgabe vom
Vermögenszuwachs an Zahlungs Statt angenommen, wenn der Abgabepflichtige
nachweist, daß er oder im Falle des § 14 des Besitzsteuergesetzes seine Ehefrau die
an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen
1. infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, oder
') Nicht abgedruckt.