Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

450  Bermögcnszuwachsstcuergesetz.

(2)  Bei  Schuldbuchforderungen  darf  das  Finanzamt  die  Bescheinigung  nach
Abs.  1  nur  ausstellen,  wenn  der  Übergang  der  Schuldbuchforderung  durch  ttintragung
im  Schuldbuch  beurkundet  worden  ist.  Die  Eintragung  im  Schuldbuch  setzt  einen
in  der  durch  das  Reichsschuldbuchgesetz  vorgeschriebenen  Form  abgegebenen  Antrag
voraus.
§  31.  (i)  Die  Bescheinigung  nach  §  28  ist  auch  dann  auszustellen,  wenn  ein
Abgabepflichtiger  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen, ­
  die  er  infolge  einer  Zeichnung  erhalten  hat,  in  andere  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen,  gegebenenfalls  in
solche  mit  anderem  Nennwert  oder  mit  anderem  Zinstermin  umgetauscht  hat.  In
diesem  Falle  hat  die  Bescheinigung  sowohl  die  Nummern  der  gezeichneten  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderringen  oder  Schatzanweisungen  als  auch  die  Nummern ­
  der  für  sie  eingetauschten  Kriegsanleihen  zu  enthalten.
(2)  Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Slbgabepslichtiger  einer  Rerchsbehorde  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen,  die  er  infolge
einer  Zeichnung  erhalten  hat,  in  Zahlung  gegeben  hat,  und  von  dieser,  da  er  zuvielgezahlt
  hat,  Ersatzstücke  geliefert  erhalten  hat.
(3)  Der  Ausstellung  einer  besonderen  Bescheinigung  durch  das  Finanzamt  nach
§  28  Abs.  3,  §  29  und  §  30  bedarf  es  nicht,  wenn  das  Finanzamt  als  Annahmestelle
für  Wertpapiere  (§  33  Abs.  1)  in  Frage  kommt.
§  32.  (i)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung  gegeben
werden,  als  der  Annahmewert  (§§  26,  27)  den  Betrag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe
von,  Vermögenszuwachse  nicht  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene
Stücke  oder  Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
(2)  In  dem  Annahmewerte  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ist  die  vom  Tage
der  Fälligkeit  der  Abgabe  entstehende  Zinspflicht  (§  24  Abs.  2  Satz  2  des  Ges.)  berücksichtigt. ­
  Ter  Abgabeschuldner  hat  daher  nur  den  nicht  durch  Hingabe  von  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
des  Deutschen  Reichs  beglichenen  Restbetrag  vom  Tage  der  Fälligkeit  der  Abgabe
ab  (§  24  Abs.  1  des  Ges.)  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
§  33.  (i)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse
Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen ­
  einer  der  vom  Reichsminister  der  Finanzen  öffentlich  bekanntzumachenden ­
  Annahmestellen  mit  einem  Antrag  nach  Muster  11>>  einzureichen.
(2)  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse  Schuldbuchforderungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der
Reichsschuldenverwaltung  <  Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  sw  68,  Oranienstraße
  92—94,  einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines
entsprechenden,  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  auf  das  Konto  der  Reichskasse ­
  für  Kriegsabgabe  nach  Muster  12->  zu  stellen.  Ter  Antrag  ist  von  dem  Antragsteller ­
  zu  unterschreiben.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  die  Reichsschuldenverwaltung ­
  in  der  Regel  absehen.  Der  Antrag  wird  nur  berücksichtigt,  sofern
sich  auf  dem  Konto  des  Antragstellers  keine  Beschränkung  zugunsten  Dritter,  wie
Zinsgenußrechte,  Pfandrechte  usw.,  befindet.
(3)  Vordrucke  zu  den  Anträgen  <Abs.  1  und  2)  werden  den  Steuerpflichtigen
kostenfrei  verabfolgt.  m
(4)  Die  Übertragung  der  Reichsschuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse
  erfolgt  gebührenfrei.  ,,
(5)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
des  Teutschen  Reichs  zu  dem  im  §  27  bezeichneten  Werte  hingeben  will,  hat  dem  bei
der  Annahmestelle  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  (916?.  1  und  2)  einzureichenden
Antrag  die  nach  den  §§  28—30  erforderlichen  Bescheinigungen  beizufügen.

‘I  Abgedruckt  unten  S.  469.
h  Abgedruckt  unten  470.
            
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