Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

448  Vermögenszuwachssteuergesetz.

ergebende  Abgabebetrag  ohne  Sicherheitsleistung  zu  stunden;  ein  solcher  Antrag
kann  schon  bei  Abgabe  der  Steuererklärung  gestellt  werden.
§  23.  Erhebung.  Über  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  zwei  Bücher
geführt,  ein  Sollbuch  für  die  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  und  ein  Einnahmebuch ­
  für  die  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs.  Das  Sollbuch  umsaht
die  Erhebung  aller  Beträge  der  Kriegsabgabe,  das  Einnahmebuch  den  Zeitraum
des  Rechnungsjahrs.
§  24.  (i)  Das  Sollbuch  ist  nach  dem  Muster  4 1 )  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch
ist  zugleich  der  rechtzeitige  Eingang  der  fälligen  Teilbeträge  der  geschuldeten  Kriegsabgabe ­
  sowie  der  Ablauf  der  bewilligten  Zahlungsfristen  zu  überwachen.
(2)  Das  Finanzamt  hat  nach  der  Veranlagung  auf  Grund  der  festgestellten
Steuerlisten  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1
bis  4  aufzustellen;  das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen  und  auf  dem  Titelblatte
mit  Feststellungsbescheinigung  zu  versehen.
(3)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabe  im
Rechtsmittel-,  Berichtigungs-,  Neu-  oder  Nachveranlagungsversahren  kommt  in  den
Spalten  5  und  6  zur  Darstellung.  Die  Jnabgangstellung  des  Sollbetrags  infolge
Überweisung  der  Kriegsabgabe  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  des  Abgabepflichtigen
erfolgt  in  Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser  Spalten  erfolgt  durch  die  Hebestelle.
Die  Spalte  7  <  Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  auszufüllen.
(4)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1922  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  5ff.
aufgerechnet  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  werden
in  die  RestnachWeisung  (§38)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs
ist  von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß
die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  sämtlich  in  die  Restnach  Weisung  übertragen ­
  worden  sind.
§  25.  (i)  Das  Einnahmebuch  ist  nach  Muster  5U  für  je  ein  Rechnungsjahr  zu
führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung
des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig.
(s)  Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Kriegsabgabebeträge  ist
in  einem  Anhang  zum  Einnahmebuchs  zu  führen.  Muster  6 1 )  dient  hierfür  als  Anhalt.
§  2G.  Annahme  von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderunge»  und
Schatzanweisungcn  der  Kriegsanleihen  des  Teutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt.
Bei  Entrichtung  der  Abgabe  sind  nach  §  25  des  Ges.  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.  Ihre  Annahme  erfolgt  mit  Zinsen  für  die  Zeit
vom  1.  Oft.  1919  ab  zu  den  vom  Reichsminister  der  Finanzen  auf  den  30.  Juni  1919
festgesetzten  Steuerkursen.  Sind  Zinsen  auf  die  Schuldverschreibungen  usw.  für
einen  nach  dem  30.  Sept.  1919  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert
sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen
für  einen  vor  dem  1.  Oft.  1919  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen ­
  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oft.  1919  liegenden  Zeitraum  auf
das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese
Zinsen.
§  27.  (i)  Die  sünfprozentigen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzaniveisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sowie  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungen  der  sechsten,  siebenten,  achten  und  neunten
Kriegsanleihe  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Oft.  1919  ab  werden  zum  Nennwert,
die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe
unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs  zum  Werte  von  sechsundneunzig
Mark  fünfzig  Pfennig  für  je  hundert  Mark  Nennwert  für  die  Kricgsabgabe  vom
Vermögenszuwachs  an  Zahlungs  Statt  angenommen,  wenn  der  Abgabepflichtige
nachweist,  daß  er  oder  im  Falle  des  §  14  des  Besitzsteuergesetzes  seine  Ehefrau  die
an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen
1.  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  oder

')  Nicht  abgedruckt.
            
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