450 Bermögcnszuwachsstcuergesetz.
(2) Bei Schuldbuchforderungen darf das Finanzamt die Bescheinigung nach
Abs. 1 nur ausstellen, wenn der Übergang der Schuldbuchforderung durch ttintragung
im Schuldbuch beurkundet worden ist. Die Eintragung im Schuldbuch setzt einen
in der durch das Reichsschuldbuchgesetz vorgeschriebenen Form abgegebenen Antrag
voraus.
§ 31. (i) Die Bescheinigung nach § 28 ist auch dann auszustellen, wenn ein
Abgabepflichtiger Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzan
weisungen, die er infolge einer Zeichnung erhalten hat, in andere Schuldver
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen, gegebenenfalls in
solche mit anderem Nennwert oder mit anderem Zinstermin umgetauscht hat. In
diesem Falle hat die Bescheinigung sowohl die Nummern der gezeichneten Schuld
verschreibungen, Schuldbuchforderringen oder Schatzanweisungen als auch die Num
mern der für sie eingetauschten Kriegsanleihen zu enthalten.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Slbgabepslichtiger einer Rerchsbehorde Schuld
verschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen, die er infolge
einer Zeichnung erhalten hat, in Zahlung gegeben hat, und von dieser, da er zuviel-
gezahlt hat, Ersatzstücke geliefert erhalten hat.
(3) Der Ausstellung einer besonderen Bescheinigung durch das Finanzamt nach
§ 28 Abs. 3, § 29 und § 30 bedarf es nicht, wenn das Finanzamt als Annahmestelle
für Wertpapiere (§ 33 Abs. 1) in Frage kommt.
§ 32. (i) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung gegeben
werden, als der Annahmewert (§§ 26, 27) den Betrag der geschuldeten Kriegsabgabe
von, Vermögenszuwachse nicht übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene
Stücke oder Buchforderungen der Kriegsanleihen findet nicht statt.
(2) In dem Annahmewerte der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ist die vom Tage
der Fälligkeit der Abgabe entstehende Zinspflicht (§ 24 Abs. 2 Satz 2 des Ges.) be
rücksichtigt. Ter Abgabeschuldner hat daher nur den nicht durch Hingabe von Schuld
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen
des Deutschen Reichs beglichenen Restbetrag vom Tage der Fälligkeit der Abgabe
ab (§ 24 Abs. 1 des Ges.) mit fünf vom Hundert zu verzinsen.
§ 33. (i) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse
Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen
Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zins
erneuerungsscheinen einer der vom Reichsminister der Finanzen öffentlich bekannt
zumachenden Annahmestellen mit einem Antrag nach Muster 11>> einzureichen.
(2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachse Schuldbuch
forderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der
Reichsschuldenverwaltung < Schuldbuchangelegenheit) in Berlin sw 68, Oranien-
straße 92—94, einen Antrag auf Übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines
entsprechenden, auf volle hundert Mark lautenden Teiles auf das Konto der Reichs
kasse für Kriegsabgabe nach Muster 12-> zu stellen. Ter Antrag ist von dem Antrag
steller zu unterschreiben. Von einer Beglaubigung der Unterschrift wird die Reichs
schuldenverwaltung in der Regel absehen. Der Antrag wird nur berücksichtigt, sofern
sich auf dem Konto des Antragstellers keine Beschränkung zugunsten Dritter, wie
Zinsgenußrechte, Pfandrechte usw., befindet.
(3) Vordrucke zu den Anträgen <Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen
kostenfrei verabfolgt. m
(4) Die Übertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichs-
kasse erfolgt gebührenfrei. ,,
(5) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachse Schuld
verschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen
des Teutschen Reichs zu dem im § 27 bezeichneten Werte hingeben will, hat dem bei
der Annahmestelle oder der Reichsschuldenverwaltung (916?. 1 und 2) einzureichenden
Antrag die nach den §§ 28—30 erforderlichen Bescheinigungen beizufügen.
‘I Abgedruckt unten S. 469.
h Abgedruckt unten 470.