Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

450 Bermögcnszuwachsstcuergesetz. 
(2) Bei Schuldbuchforderungen darf das Finanzamt die Bescheinigung nach 
Abs. 1 nur ausstellen, wenn der Übergang der Schuldbuchforderung durch ttintragung 
im Schuldbuch beurkundet worden ist. Die Eintragung im Schuldbuch setzt einen 
in der durch das Reichsschuldbuchgesetz vorgeschriebenen Form abgegebenen Antrag 
voraus. 
§ 31. (i) Die Bescheinigung nach § 28 ist auch dann auszustellen, wenn ein 
Abgabepflichtiger Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzan 
weisungen, die er infolge einer Zeichnung erhalten hat, in andere Schuldver 
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen, gegebenenfalls in 
solche mit anderem Nennwert oder mit anderem Zinstermin umgetauscht hat. In 
diesem Falle hat die Bescheinigung sowohl die Nummern der gezeichneten Schuld 
verschreibungen, Schuldbuchforderringen oder Schatzanweisungen als auch die Num 
mern der für sie eingetauschten Kriegsanleihen zu enthalten. 
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Slbgabepslichtiger einer Rerchsbehorde Schuld 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen, die er infolge 
einer Zeichnung erhalten hat, in Zahlung gegeben hat, und von dieser, da er zuviel- 
gezahlt hat, Ersatzstücke geliefert erhalten hat. 
(3) Der Ausstellung einer besonderen Bescheinigung durch das Finanzamt nach 
§ 28 Abs. 3, § 29 und § 30 bedarf es nicht, wenn das Finanzamt als Annahmestelle 
für Wertpapiere (§ 33 Abs. 1) in Frage kommt. 
§ 32. (i) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen 
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung gegeben 
werden, als der Annahmewert (§§ 26, 27) den Betrag der geschuldeten Kriegsabgabe 
von, Vermögenszuwachse nicht übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene 
Stücke oder Buchforderungen der Kriegsanleihen findet nicht statt. 
(2) In dem Annahmewerte der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ist die vom Tage 
der Fälligkeit der Abgabe entstehende Zinspflicht (§ 24 Abs. 2 Satz 2 des Ges.) be 
rücksichtigt. Ter Abgabeschuldner hat daher nur den nicht durch Hingabe von Schuld 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen 
des Deutschen Reichs beglichenen Restbetrag vom Tage der Fälligkeit der Abgabe 
ab (§ 24 Abs. 1 des Ges.) mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
§ 33. (i) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse 
Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zins 
erneuerungsscheinen einer der vom Reichsminister der Finanzen öffentlich bekannt 
zumachenden Annahmestellen mit einem Antrag nach Muster 11>> einzureichen. 
(2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachse Schuldbuch 
forderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der 
Reichsschuldenverwaltung < Schuldbuchangelegenheit) in Berlin sw 68, Oranien- 
straße 92—94, einen Antrag auf Übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines 
entsprechenden, auf volle hundert Mark lautenden Teiles auf das Konto der Reichs 
kasse für Kriegsabgabe nach Muster 12-> zu stellen. Ter Antrag ist von dem Antrag 
steller zu unterschreiben. Von einer Beglaubigung der Unterschrift wird die Reichs 
schuldenverwaltung in der Regel absehen. Der Antrag wird nur berücksichtigt, sofern 
sich auf dem Konto des Antragstellers keine Beschränkung zugunsten Dritter, wie 
Zinsgenußrechte, Pfandrechte usw., befindet. 
(3) Vordrucke zu den Anträgen <Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen 
kostenfrei verabfolgt. m 
(4) Die Übertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichs- 
kasse erfolgt gebührenfrei. ,, 
(5) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachse Schuld 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen 
des Teutschen Reichs zu dem im § 27 bezeichneten Werte hingeben will, hat dem bei 
der Annahmestelle oder der Reichsschuldenverwaltung (916?. 1 und 2) einzureichenden 
Antrag die nach den §§ 28—30 erforderlichen Bescheinigungen beizufügen. 
‘I Abgedruckt unten S. 469. 
h Abgedruckt unten 470.
	        
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