Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Aussührungsbestimmungen.  §§  31—$7.  451

§  34.  (i)  Die  Annahmestellen  für  Wertpapiere  (§  33  Abs.  1)  berechnen  den  Annahmewert ­
  der  ihnen  übergebenen  Stücke,  die  Reichsschuldenverwaltung  (§  33  Abs.  2)
den  Annahmewert  der  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbnchforderungen
  und  stellen  den  Antragstellern  lEinlieferern  von  Stücken)  Bescheinigungen
über  den  Gesamtannahmewert  der  eingelieferten  Stücke  oder  übertragenen  Schuldbuchforderungen ­
  nach  Muster  13  und  14')  aus.
(2)  Diese  Bescheinigungen  sind  von  dem  Abgabepflichtigen  der  Hebestelle  zu  übergeben, ­
  von  dieser  zu  dem  darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende ­
  Kriegsabgabe  in  Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einnahmeablieferungen
als  Belege  über  Zahlungen  für  Rechnung  der  Reichshauptkasse  aufzurechnen.
§  35.  Die  Verzinsung  der  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto
der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  hört  auf.
§  36.  Stundung  von  Abgabebeträgen  auf  Grund  des  §  24  des  Ges.  (i)  Gesuche ­
  um  Stundung  der  Abgabe  gemäß  §  24  Abs.  2  des  Ges.  sind  bei  dem  Finanzamt ­
  anzubringen.
(2)  Erachtet  das  Finanzamt  oder  die  mit  der  Erhebung  der  Abgabe  beauftragte
Behörde  die  Voraussetzungen  des  §  24  Abs.  2  des  Ges.  für  gegeben,  so  stundet  es  die
Abgabe  auf  längstens  fünf  Jahre.  Wird  eine  längere  Stundung  als  fünf  Jahre  beantragt, ­
  so  legt  es  das  Gesuch  dem  Landesfinanzamt  mit  gutachtlichem  Berichte  zur
Entschließung  vor.  Dieses  legt  seinerseits,  wenn  die  beantragte  Stundung  den  Zeitraum ­
  von  zehn  Jahren  übersteigt,  das  Gesuch  dem  Reichsminister  der  Finanzen  vor.
Die  Stundung  muß  bewilligt  werden,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  ohne  sie  die  Einstellung ­
  oder  eine  wesentliche  Einschränkung  eines  Betriebs  erfolgen  würde.
(ß)  Lehnt  die  nach  Abs.  2  zur  Entscheidung  zuständige  Stelle  das  Gesuch  ab  oder
gibt  sie  dem  Gesuche  nicht  in  vollem  Umfang  statt,  so  steht  dem  Abgabeschuldner
binnen  der  Frist  eines  Monats  die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  zu.  -Über
dieses  Recht  ist  der  Abgabeschuldner  in  dem  auf  das  Gesuch  ergehenden  Bescheide
zu  belehren.
(4)  Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  der  Reichsabgabenordnung.
§  37.  Erstattung  von  Kriegsabgabc.  (i)  Die  Erstattung  von  Kriegsabgabe
hat  bis  zu  dem  Betrage,  der  bei  ihrer  Enttichtung  bar  eingezahlt  worden  war,  in
bar,  darüber  hinaus  durch  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  unter  Berechnung  des  Annahmewerts
  zu  erfolgen,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  Die  auszureichenden ­
  Wertpapiere  sind  bis  zum  Gesamtbeträge  der  zum  Steuerkurse  erfolgenden
Anrechnungen  zum  Steuerkurse,  darüber  hinaus  zu  dem  höheren  Kurse  (§  27)  zu
berechnen,  zu  dem  sie  an  Zahluugs  Statt  angenommen  wurden.
(2)  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Hebestelle  bei  dem  vorgesetzten  Landesfinanzamt
die  Überweisung  der  benötigten  Stücke  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  Herauszahlung, ­
  des  davon  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  zu  begleichenden  Teiles
und  des  Zinsfußes  der  seinerzeit  bei  der  Bezahlung  der  Abgabe  in  Zahlung  genommenen ­
  Kriegsanleihe  in  vier  Ausfertigungen  nach  Muster  15  •)  zu  beantragen.
(3)  Das  Landesfinanzamt  übersendet  alle  vier  Ausfertigungen  dieses  Antrags
an  das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  in  Berlin  sw  19  mit  dem  Ersuchen, ­
  die  Stücke  unmittelbar  der  Hebestclle  zuzustellen.
(4)  Die  Reichshauptbank  hat  aus  den  bei  ihr  für  die  Reichshauptkasse  lagernden
Beständen  die  entsprechenden  Wertpapiere  —  und  zwar,  soweit  angängig,  solche
mit  gleichem  Zinsfuß  wie  die  seinerzeit  in  Zahlung  genommene  Kriegsanleihe  —
zu  entnehmen  und  der  Hebestelle  mit  zwei  Ausfertigungen  des  Antrags,  auf  denen
der  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  der  Annahmewert  der  Wertpapiere  anzugeben ­
  ist,  unmittelbar  zu  übersenden.  Bon  den  übrigen  zwei  Ausfertigungen,  auf
denen  ebenfalls  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  Annahmewert  der  übersandten
Wertpapiere  anzugeben  ist,  ist  eine  dem  Landesfinanzamt,  die  andere  der  Reichshauptkasse ­
  zuzustellen.
(5)  Die  Hebestelle  hat  auf  einer  der  ihr  von  der  Reichshauptbank  zugegangenen
Ausfertigungen  den  Empfang  der  Wertpapiere  zu  bescheinigen,  die  Empfangsbe-')

  Abgedruckt  unten  <3.  471/3.
! )  Abgedruckt  unten  S.  474.

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