Aussührungsbestimmungen. §§ 31—$7. 451
§ 34. (i) Die Annahmestellen für Wertpapiere (§ 33 Abs. 1) berechnen den Annahmewert
der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung (§ 33 Abs. 2)
den Annahmewert der auf das Konto der Reichskasse übertragenen Schuldbnchforderungen
und stellen den Antragstellern lEinlieferern von Stücken) Bescheinigungen
über den Gesamtannahmewert der eingelieferten Stücke oder übertragenen Schuldbuchforderungen
nach Muster 13 und 14') aus.
(2) Diese Bescheinigungen sind von dem Abgabepflichtigen der Hebestelle zu übergeben,
von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende
Kriegsabgabe in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen
als Belege über Zahlungen für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen.
§ 35. Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto
der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf.
§ 36. Stundung von Abgabebeträgen auf Grund des § 24 des Ges. (i) Gesuche
um Stundung der Abgabe gemäß § 24 Abs. 2 des Ges. sind bei dem Finanzamt
anzubringen.
(2) Erachtet das Finanzamt oder die mit der Erhebung der Abgabe beauftragte
Behörde die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 des Ges. für gegeben, so stundet es die
Abgabe auf längstens fünf Jahre. Wird eine längere Stundung als fünf Jahre beantragt,
so legt es das Gesuch dem Landesfinanzamt mit gutachtlichem Berichte zur
Entschließung vor. Dieses legt seinerseits, wenn die beantragte Stundung den Zeitraum
von zehn Jahren übersteigt, das Gesuch dem Reichsminister der Finanzen vor.
Die Stundung muß bewilligt werden, wenn zu besorgen ist, daß ohne sie die Einstellung
oder eine wesentliche Einschränkung eines Betriebs erfolgen würde.
(ß) Lehnt die nach Abs. 2 zur Entscheidung zuständige Stelle das Gesuch ab oder
gibt sie dem Gesuche nicht in vollem Umfang statt, so steht dem Abgabeschuldner
binnen der Frist eines Monats die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zu. -Über
dieses Recht ist der Abgabeschuldner in dem auf das Gesuch ergehenden Bescheide
zu belehren.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung.
§ 37. Erstattung von Kriegsabgabc. (i) Die Erstattung von Kriegsabgabe
hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Enttichtung bar eingezahlt worden war, in
bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung des Annahmewerts
zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Die auszureichenden
Wertpapiere sind bis zum Gesamtbeträge der zum Steuerkurse erfolgenden
Anrechnungen zum Steuerkurse, darüber hinaus zu dem höheren Kurse (§ 27) zu
berechnen, zu dem sie an Zahluugs Statt angenommen wurden.
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei dem vorgesetzten Landesfinanzamt
die Überweisung der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung,
des davon durch Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles
und des Zinsfußes der seinerzeit bei der Bezahlung der Abgabe in Zahlung genommenen
Kriegsanleihe in vier Ausfertigungen nach Muster 15 •) zu beantragen.
(3) Das Landesfinanzamt übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags
an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin sw 19 mit dem Ersuchen,
die Stücke unmittelbar der Hebestclle zuzustellen.
(4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden
Beständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche
mit gleichem Zinsfuß wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe —
zu entnehmen und der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen
der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzugeben
ist, unmittelbar zu übersenden. Bon den übrigen zwei Ausfertigungen, auf
denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und Annahmewert der übersandten
Wertpapiere anzugeben ist, ist eine dem Landesfinanzamt, die andere der Reichshauptkasse
zuzustellen.
(5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen
Ausfertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbe-')
Abgedruckt unten <3. 471/3.
! ) Abgedruckt unten S. 474.
29*