Ausführurigsbestimmungen. Muster 2,
461
Zu d. Zuwendungen auf
Grund eines gesetzlichen Anspruchs
sind nicht zu berücksichtigen.
d) durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende
Gegenleistung erhaltene Zuwendung <Bermbgensübergabe> im
Einzelbetrage von wenigstens eintausend Mark erworben
M.
.-.-M.
Maine, Stand, Wohnort und Wohnung
des Schenkerss
Zusammen M.
e) aus der Veräußerung ausländischen Grund- und Betriebsvermögens
oder sonstiger Gegenstände, die zu Beginn des Beranlagungszeitraums
zum nicht steuerbaren Vermögen gehört haben,
erzielt')
SDi.
M.
lBezeichnung und Verkaufspreis des ausländischen
Grund- und Betriebsvermögens
und der betreffenden Gegenstände sowie
Name, Stand, Wohnort und Wohnung
des Erwerbers)
Zusammen M.
I) nachstehende zum ausländischen Grund- oder Betriebsvermögen
gehörig gewesene Gegenstände ins Inland verbracht
M.
M.
lBezeichnung und gemeiner Wert der betreffenden
Gegenstände)
Zusammen M.
g) Anspruch auf eine Kapitalabfindung erlangt, die als Entschädigung
für den durch Körperverletzung oder Krankheit
herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbssähigkeit
gezahlt — oder noch zu zahlen — ist mit
M.
h) Anspruch auf eine Kapitalabfindung erlangt, die als Entsdmdigung
für die durch Unfall oder Verschulden einer Dritten
erfolgte Tötung einer Person, die mir gegenüber unterhaltspflichtig
war, gezahlt — oder noch zu zahlen — ist mit
M.
V. Es beträgt
a) die von mir nach dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für da? Rechnungsjahr
1918 vom 26. Juli 1918 Meichz-Gcsetzbl. E. 964) und nach dem Gesetz über eine
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
MeichS-Gesetzbl. S. 1567) zu entrichtende Abgabe, soweit sie am Ende des Veranlagungszeittaums
•) **) noch geschuldet war M.
•) Als Vermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu Beginn des Veranlagungszcitraums
zum nichtsteuerbaren Vermögen gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der Wert
dieser Gegenstände zu Beginn des Veranlagungszeitraums in Abzug gebracht werden. Diese
Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Bermögensbetrag aus der Veräußerung ausländischen
Grund- oder Betriebsvermögens herrührt.
**) Als Beranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen dem
für die Feststellung des Ankangsvermögens und dem für die Feststellung des Endvermögens maßgebenden
Stichtag. Als Stichtag für die Feststellung des Endvermögeus gilt regelmäßig der 30. Juni
1919; nur bei Ausländern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor dem 30. Juni 1919
aufgegeben haben, gilt der Tag des Wegzugs als Stichtag.