Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführurigsbestimmungen.  Muster  2,

461

Zu  d.  Zuwendungen  auf
Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs ­
  sind  nicht  zu  berücksichtigen. ­


d)  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige  ohne  entsprechende
Gegenleistung  erhaltene  Zuwendung  <Bermbgensübergabe>  im
Einzelbetrage  von  wenigstens  eintausend  Mark  erworben
M.

.-.-M.
Maine,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung
des  Schenkerss
Zusammen  M.

e)  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens ­
  oder  sonstiger  Gegenstände,  die  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraums
  zum  nicht  steuerbaren  Vermögen  gehört  haben,
erzielt')

SDi.
M.

lBezeichnung  und  Verkaufspreis  des  ausländischen ­
  Grund-  und  Betriebsvermögens
und  der  betreffenden  Gegenstände  sowie
Name,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung
des  Erwerbers)
Zusammen  M.
I)  nachstehende  zum  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen
gehörig  gewesene  Gegenstände  ins  Inland  verbracht

M.

M.

lBezeichnung  und  gemeiner  Wert  der  betreffenden ­
  Gegenstände)
Zusammen  M.

g)  Anspruch  auf  eine  Kapitalabfindung  erlangt,  die  als  Entschädigung ­
  für  den  durch  Körperverletzung  oder  Krankheit
herbeigeführten  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbssähigkeit
  gezahlt  —  oder  noch  zu  zahlen  —  ist  mit

M.
h)  Anspruch  auf  eine  Kapitalabfindung  erlangt,  die  als  Entsdmdigung
  für  die  durch  Unfall  oder  Verschulden  einer  Dritten
erfolgte  Tötung  einer  Person,  die  mir  gegenüber  unterhaltspflichtig ­
  war,  gezahlt  —  oder  noch  zu  zahlen  —  ist  mit

M.

V.  Es  beträgt
a)  die  von  mir  nach  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  da?  Rechnungsjahr ­
  1918  vom  26.  Juli  1918  Meichz-Gcsetzbl.  E.  964)  und  nach  dem  Gesetz  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  vom  10.  September  1919
MeichS-Gesetzbl.  S.  1567)  zu  entrichtende  Abgabe,  soweit  sie  am  Ende  des  Veranlagungszeittaums
  •)  **)  noch  geschuldet  war  M.

•)  Als  Vermögensbetrag,  der  aus  der  Veräußerung  von  zu  Beginn  des  Veranlagungszcitraums
  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  gehörigen  Gegenständen  herrührt,  darf  höchstens  der  Wert
dieser  Gegenstände  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  in  Abzug  gebracht  werden.  Diese
Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  soweit  der  Bermögensbetrag  aus  der  Veräußerung  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögens  herrührt.
**)  Als  Beranlagungszeitraum  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  der  Zeitraum  zwischen  dem
für  die  Feststellung  des  Ankangsvermögens  und  dem  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  maßgebenden ­
  Stichtag.  Als  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögeus  gilt  regelmäßig  der  30.  Juni
1919;  nur  bei  Ausländern,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  vor  dem  30.  Juni  1919
aufgegeben  haben,  gilt  der  Tag  des  Wegzugs  als  Stichtag.
            
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