Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Aussührungsbestimmungen.  Muster  2.

Zu  e.  Nur  Beträge  von
1000  SDt.  oder  mehr  im  einzelnen ­
  Falle  sind  anzusetzen.

d)  zu  sonstigen  Anschaffungen,  die  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedürfe ­
  meiner  Person  oder  meines  Haushalts  dienen,  im  Anschaffungswerte ­
  von  mindestens  500  M.  für  den  einzelnen
Gegenstand  oder  von  mindestens  1000  M.  für  mehrere  gleichartige ­
  oder  zusammengehörige  Gegenständeverwendet

e)  Zahlungen  und  Hingaben  an  Zahlung?  Statt  während  des
Veranlagungszeitraums  auf  Grund  vertraglicher  Verpflichtung
oder  aus  sonstigen  Gründen  ohne  einen  der  Leistung  entsprechenden ­
  Gegenwert  im  voraus  geleistet,  obgleich  die  Vorauszahlung ­
  nach  den  Gebräuchen  des  Handels  oder  Verkehrs
erst  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  zu  bewirken  gewesen  toäte^
f)  an  Kriegssteuer  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni
1916  lReichs-Gefetzbl.  S.  561)  und  dem  Gesetz  über  die  Erhebung ­
  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917
lReichs-Gefetzbl.  S.  349)  während  des  Beranlagungszeitraums

M.
M.

nach  dem  30.  Juni  1919  -
gezahlt.
VIII.  Ich  und  meine  Ehefrau  —  die  von  mir  —  uns  —  vertretene  Abgabepflichtige  —  haben—
hat  —  nach  dem  1.  August  1914  die  unter  I  1  A  ju  1  2  8
zu  aufgeführten  Grundstücke  erworben,  deren  Gestehungskosten ­
  nach  dem  Staude  am  30.  Juni  1919  betragen

lBezeichnung  der  Grundstücke)
Zusammen...

M.
M.

-  M.

hiervon  ab  die  durch  Verschlechterung  entstandenen  Wertminderungen

■  M.
..  M.
M.

Bleiben  M.
!
IX.  Das  Anfangsvermögen  ist  durch  Wehrbeitragsveranlagungsbescheid,  Wehrbeitragsfeststellungsbescheid, ­
  Besitzsteuerbescheid,  BesitzsteuerfeststcllungSbescheid,  Kriegssteuerbescheid  1916  de  ..
lBehörde,  die  den  Bescheid  erteilt  hat,  Nr.  der  Wehrbeitragsliste  oder  der  Befitzsteuerliste)
festgestellt  worden  auf  M.  *)  **).

X.  Eine  besondere  Berechnung  des  steuerbaren  Vermögens  nach  dem  Stande  bei  Beginn  des
1.  Januar  1914  —  bei  dem  nach  diesem  Zeitpunkt  liegenden  späteren  Eintritt  der  Steuerpflicht ­
  —  liegt  Bet***).

XI.  Haben  Sie  ober  Ihre  Ehefrau  am  30.  Juni  1919  bei  einer  Bank,  Sparkasse,  bei  einer
Unternehmung,  die  geschäftsmäßig  Bank-  oder  Bankiergeschäste  betreibt,  bei  einer
Hinterlegungsstelle,  Postscheckamt  oder  Schuldbuchverwaltung  Wertsachen,  ein  verschlossenes ­
  Depot,  ein  Schließfach,  ein  Guthaben  ober  ein  lausendes  .Konto  gehabt?
Bejnhenbensalls  bei  welcher  Bank  usw.  haben  Sie  ober  Ihre  Ehefrau  Wertsachen,
ein  verschlossenes  Depot,  ein  Schließfach,  ein  Guthaben  ober  ein  laufenbes  Konto
gehabt?

bcrftcficrc
Wir'versichern  ^’ c  bvrstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  sind.  ,  den  ten  1919.
Steuererklärungen  ohne  Unterschrift

gelten  als  nicht  abgegeben.

lUnterschrift)

*)  Anzugeben  ist  der  Gesamtbetrag  aller  Aufwendungen,  nicht  nur  der  die  Summe  von
10  000  M.  überschießende  Betrag  der  Aufwendungen.
**)  Wenn  dem  Abgabepflichtigen  nicht  mehr  bekannt,  ist  der  Ort  anzugeben,  an  dem  er  zur
Zeit  der  Abgabe  der  Wehrbeitragserklärung  oder  der  Besitzsteuererllärung  gewohnt  hat.
***)  Für  solche  Abgabepflichtige,  deren  Vermögen  weder  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung
noch  bei  der  Besitzsteuerveranlagung  rechtskräftig  festgestellt  ist  oder  deren  Besttzsteuerpslicht
erst  nach  dem  1.  Januar  1914  eingetreten  ist.
            
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