Ausführurigsbestimmungen. Muster 2,
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Zu d. Zuwendungen auf
Grund eines gesetzlichen An
spruchs sind nicht zu berück
sichtigen.
d) durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende
Gegenleistung erhaltene Zuwendung <Bermbgensübergabe> im
Einzelbetrage von wenigstens eintausend Mark erworben
M.
.-.-M.
Maine, Stand, Wohnort und Wohnung
des Schenkerss
Zusammen M.
e) aus der Veräußerung ausländischen Grund- und Betriebsver
mögens oder sonstiger Gegenstände, die zu Beginn des Beran-
lagungszeitraums zum nicht steuerbaren Vermögen gehört haben,
erzielt')
SDi.
M.
lBezeichnung und Verkaufspreis des aus
ländischen Grund- und Betriebsvermögens
und der betreffenden Gegenstände sowie
Name, Stand, Wohnort und Wohnung
des Erwerbers)
Zusammen M.
I) nachstehende zum ausländischen Grund- oder Betriebsvermögen
gehörig gewesene Gegenstände ins Inland verbracht
M.
M.
lBezeichnung und gemeiner Wert der be
treffenden Gegenstände)
Zusammen M.
g) Anspruch auf eine Kapitalabfindung erlangt, die als Ent
schädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit
herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Er-
werbssähigkeit gezahlt — oder noch zu zahlen — ist mit
M.
h) Anspruch auf eine Kapitalabfindung erlangt, die als Ent-
sdmdigung für die durch Unfall oder Verschulden einer Dritten
erfolgte Tötung einer Person, die mir gegenüber unterhalts
pflichtig war, gezahlt — oder noch zu zahlen — ist mit
M.
V. Es beträgt
a) die von mir nach dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für da? Rechnungs
jahr 1918 vom 26. Juli 1918 Meichz-Gcsetzbl. E. 964) und nach dem Gesetz über eine
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
MeichS-Gesetzbl. S. 1567) zu entrichtende Abgabe, soweit sie am Ende des Ver-
anlagungszeittaums •) **) noch geschuldet war M.
•) Als Vermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu Beginn des Veranlagungszcit-
raums zum nichtsteuerbaren Vermögen gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der Wert
dieser Gegenstände zu Beginn des Veranlagungszeitraums in Abzug gebracht werden. Diese
Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Bermögensbetrag aus der Veräußerung auslän
dischen Grund- oder Betriebsvermögens herrührt.
**) Als Beranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen dem
für die Feststellung des Ankangsvermögens und dem für die Feststellung des Endvermögens maß
gebenden Stichtag. Als Stichtag für die Feststellung des Endvermögeus gilt regelmäßig der 30. Juni
1919; nur bei Ausländern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor dem 30. Juni 1919
aufgegeben haben, gilt der Tag des Wegzugs als Stichtag.