Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführurigsbestimmungen. Muster 2, 
461 
Zu d. Zuwendungen auf 
Grund eines gesetzlichen An 
spruchs sind nicht zu berück 
sichtigen. 
d) durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende 
Gegenleistung erhaltene Zuwendung <Bermbgensübergabe> im 
Einzelbetrage von wenigstens eintausend Mark erworben 
M. 
.-.-M. 
Maine, Stand, Wohnort und Wohnung 
des Schenkerss 
Zusammen M. 
e) aus der Veräußerung ausländischen Grund- und Betriebsver 
mögens oder sonstiger Gegenstände, die zu Beginn des Beran- 
lagungszeitraums zum nicht steuerbaren Vermögen gehört haben, 
erzielt') 
SDi. 
M. 
lBezeichnung und Verkaufspreis des aus 
ländischen Grund- und Betriebsvermögens 
und der betreffenden Gegenstände sowie 
Name, Stand, Wohnort und Wohnung 
des Erwerbers) 
Zusammen M. 
I) nachstehende zum ausländischen Grund- oder Betriebsvermögen 
gehörig gewesene Gegenstände ins Inland verbracht 
M. 
M. 
lBezeichnung und gemeiner Wert der be 
treffenden Gegenstände) 
Zusammen M. 
g) Anspruch auf eine Kapitalabfindung erlangt, die als Ent 
schädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit 
herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Er- 
werbssähigkeit gezahlt — oder noch zu zahlen — ist mit 
M. 
h) Anspruch auf eine Kapitalabfindung erlangt, die als Ent- 
sdmdigung für die durch Unfall oder Verschulden einer Dritten 
erfolgte Tötung einer Person, die mir gegenüber unterhalts 
pflichtig war, gezahlt — oder noch zu zahlen — ist mit 
M. 
V. Es beträgt 
a) die von mir nach dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für da? Rechnungs 
jahr 1918 vom 26. Juli 1918 Meichz-Gcsetzbl. E. 964) und nach dem Gesetz über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919 
MeichS-Gesetzbl. S. 1567) zu entrichtende Abgabe, soweit sie am Ende des Ver- 
anlagungszeittaums •) **) noch geschuldet war M. 
•) Als Vermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu Beginn des Veranlagungszcit- 
raums zum nichtsteuerbaren Vermögen gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der Wert 
dieser Gegenstände zu Beginn des Veranlagungszeitraums in Abzug gebracht werden. Diese 
Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Bermögensbetrag aus der Veräußerung auslän 
dischen Grund- oder Betriebsvermögens herrührt. 
**) Als Beranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen dem 
für die Feststellung des Ankangsvermögens und dem für die Feststellung des Endvermögens maß 
gebenden Stichtag. Als Stichtag für die Feststellung des Endvermögeus gilt regelmäßig der 30. Juni 
1919; nur bei Ausländern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor dem 30. Juni 1919 
aufgegeben haben, gilt der Tag des Wegzugs als Stichtag.
	        
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