Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

21

88  18-23.

Vom  26.  Juli  1918  eine  anderweite  Berechnung  des  Friedensgewinns ­
  genehmigt,  so  ist  diese  Berechnung  auch  der  Feststellung ­
  des  Mehrgewinns  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
zugrunde  zu  legen.
§  22.  Bon  der  Abgabe  befreit  sind  inländische  Gesellschaften, ­
  die  auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes  über  vorbereitende
Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember ­
  1915  (RGBl.  S.  837)  vom  Bundesrat  als  ausschließlich
gemeinnützige  Gesellschaften  anerkannt  worden  sind  oder  vom
Reichsrat  als  solche  anerkannt  werden.
§  23.  Die  Abgabe  beträgt  für  inländische  Gesellschaften
89  vom  Hundert  des  Mehrgewinns.  Der  Abgabesatz  ermäßigt
sich  jedoch
um  10  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
300  000  M.,  aber  nicht  500  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
25  vom  Hundert  des  eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapitals ­
  zuzüglich  der  bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  ausgewiesenen  wirklichen  Reservekont'enbeträge
  nicht  übersteigt,
um  20  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
200  000  M.,  aber  nicht  300  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  20  vom  Hundert  dieses  Kapitals
nicht  übersteigt,
um  30  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
100  000  M.,  aber  nicht  200  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  15  vom  Hundert  dieses  Kapitals
nicht  übersteigt,
nm  40  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
50  000  M.,  aber  nicht  100  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  10  vom  Hundert  dieses  Kapitals
nicht  übersteigt,
um  50  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
50  000  M.  nicht  übersteigt,  oder  wenn  bei  einem  Mehrgewinne ­
  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.  der  Geschäftsgewinn ­
  8  vom  Hundert  dieses  Kapitals  nicht  übersteigt.
Hat  sich  das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  einer
Gesellschaft  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  vermehrt,  so  ist  bei
der  Berechnung  der  Abgabe  ein  den  Zeitraum,  innerhalb  dessen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.