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88 18-23.
Vom 26. Juli 1918 eine anderweite Berechnung des Friedensgewinns
genehmigt, so ist diese Berechnung auch der Feststellung
des Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschäftsjahrs
zugrunde zu legen.
§ 22. Bon der Abgabe befreit sind inländische Gesellschaften,
die auf Grund des § 7 des Gesetzes über vorbereitende
Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember
1915 (RGBl. S. 837) vom Bundesrat als ausschließlich
gemeinnützige Gesellschaften anerkannt worden sind oder vom
Reichsrat als solche anerkannt werden.
§ 23. Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften
89 vom Hundert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt
sich jedoch
um 10 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
300 000 M., aber nicht 500 000 M. übersteigt, oder wenn
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M.
der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahrs
25 vom Hundert des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals
zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs
ausgewiesenen wirklichen Reservekont'enbeträge
nicht übersteigt,
um 20 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
200 000 M., aber nicht 300 000 M. übersteigt, oder wenn
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M.
der Geschäftsgewinn 20 vom Hundert dieses Kapitals
nicht übersteigt,
um 30 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
100 000 M., aber nicht 200 000 M. übersteigt, oder wenn
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M.
der Geschäftsgewinn 15 vom Hundert dieses Kapitals
nicht übersteigt,
nm 40 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
50 000 M., aber nicht 100 000 M. übersteigt, oder wenn
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M.
der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals
nicht übersteigt,
um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
50 000 M. nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne
von nicht mehr als 1 000 000 M. der Geschäftsgewinn
8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt.
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer
Gesellschaft im Laufe des Geschäftsjahrs vermehrt, so ist bei
der Berechnung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb dessen