Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

22  Text  des  Ges.  über  e.  autzerordentlichc  Kriegsavgabe  1919.

die  Gesellschaft  mit  dem  veränderten  Grund-  oder  Stammkapitale ­
  bestanden  hat,  berücksichtigender  Durchschnittsbetrag
des  Grund-  oder  Stammkapitals  zugrunde  zu  legen.
Die  zu  zahlende  Abgabe  soll  den  Betrag,  der  sich  bei  Anwendung ­
  der  nächstniedrigen  Steuerstufe  ergeben  würde,  nur
um  den  Betrag  des  Mehrgewinns  übersteigen,  durch  den  sich
die  Anwendung  des  gesetzlichen  Satzes  ergeben  hat.  Die  Abgabe ­
  soll  auch  nicht  höher  sein  als  der  Betrag,  um  den  der  abgabepflichtige ­
  Mehrgewinn  die  Freigrenze  (§  15  Abs.  2)  übersteigt. ­

Ist  einer  Gesellschaft  auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  über
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Äriegssteuer  vom  9.  April  1917
(RGBl.  S.  349)  der  Zuschlag  zur  Kriegssteuer  nach  dem  Ariegssteuergesetze
  vom  21.  Juni  1916  gestundet  worden,  so  ist  der
gestundete  Zuschlag  nur  insoweit  zu  entrichten,  als  die  nach
dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  geschuldete  Abgabe
unter  dem  Betrage  bleibt,  der  bei  Annahme  eines  im  Gesamtergebnisse ­
  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahre  berechneten  Mehrgewinns ­
  an  Kriegsabgabe  und  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom
21.  Juni  1916  und  vom  9.  April  1917  zu  zahlen  gewesen  wäre.
8  24.  Der  'Abgabe  unterliegen  auch  Gesellschaften  der  im
§  14  bezeichneten  Art,  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben,  aber
im  Inland  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten.  Für  die  Berechnung ­
  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  der  ausländischen
Gesellschaften  findet  die  Vorschrift  im  §  20  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  Anwendung.
§  35.  Die  Abgabe  beträgt  für  ausländische  Gesellschaften
80  vom  Hundert  des  Mehrgewinns.  Ter  Abgabesatz  ermäßigt
sich  jedoch
um  10  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  mehr  als  300  000  M.  und  nicht  mehr  als  500  000  M.,
um  20  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  mehr  als  200  000  M.  und  nicht  mehr  als  300  000  M.,
um  30  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  mehr  als  100  000  M.  und  nicht  mehr  als  200  000  M.,
um  40  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  mehr  als  50  000  M.  und  nicht  mehr  als  100  000  M.,
um  50  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  nicht  mehr  als  50  000  M.
§  23  Abs.  3  und  4  und  §  34  finden  Anwendung.
§  36.  Der  Reichsrat  bestimmt,  ob  und  inwieweit  Gewinnanteile, ­
  die  zu  ausschlietzlich  gemeinnützigen  Zwecken  allgemeiner ­
  Art  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt  verwendet
worden  sind,  von  der  Abgabe  befreit  sind.
            
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