22 Text des Ges. über e. autzerordentlichc Kriegsavgabe 1919.
die Gesellschaft mit dem veränderten Grund- oder Stammkapitale
bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag
des Grund- oder Stammkapitals zugrunde zu legen.
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei Anwendung
der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur
um den Betrag des Mehrgewinns übersteigen, durch den sich
die Anwendung des gesetzlichen Satzes ergeben hat. Die Abgabe
soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der abgabepflichtige
Mehrgewinn die Freigrenze (§ 15 Abs. 2) übersteigt.
Ist einer Gesellschaft auf Grund des § 6 des Gesetzes über
Erhebung eines Zuschlags zur Äriegssteuer vom 9. April 1917
(RGBl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Ariegssteuergesetze
vom 21. Juni 1916 gestundet worden, so ist der
gestundete Zuschlag nur insoweit zu entrichten, als die nach
dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 geschuldete Abgabe
unter dem Betrage bleibt, der bei Annahme eines im Gesamtergebnisse
aller fünf Kriegsgeschäftsjahre berechneten Mehrgewinns
an Kriegsabgabe und Zuschlag nach dem Gesetze vom
21. Juni 1916 und vom 9. April 1917 zu zahlen gewesen wäre.
8 24. Der 'Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im
§ 14 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber
im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für die Berechnung
des abgabepflichtigen Mehrgewinns der ausländischen
Gesellschaften findet die Vorschrift im § 20 des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 Anwendung.
§ 35. Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften
80 vom Hundert des Mehrgewinns. Ter Abgabesatz ermäßigt
sich jedoch
um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von mehr als 300 000 M. und nicht mehr als 500 000 M.,
um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von mehr als 200 000 M. und nicht mehr als 300 000 M.,
um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von mehr als 100 000 M. und nicht mehr als 200 000 M.,
um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von mehr als 50 000 M. und nicht mehr als 100 000 M.,
um 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von nicht mehr als 50 000 M.
§ 23 Abs. 3 und 4 und § 34 finden Anwendung.
§ 36. Der Reichsrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile,
die zu ausschlietzlich gemeinnützigen Zwecken allgemeiner
Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet
worden sind, von der Abgabe befreit sind.