Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

die Gesamtbktriige anzilgcben. 
464 
Vermögcnszuwachssteuergesetz 
Anlage zu Muster 2. 
L Kapitalvermögen nach dem Stande vom 30. Juni 1919. 
SS 
E 
Soweit sich die Vermögenswerte nicht aus 
dem Nenn- oder Kurswert oder dem Be 
trage der geleisteten Zahlungen ergebe», 
kann sich das Vcrmögensverzcichnis aus 
die tatsächlichen Mitteilungen beschränke», 
die zur Schätzung des Wertes beigebracht 
werden könne». 
Kapitalvermögen^). 
1. Festverzinsliche Wertpapiere einschließ 
lich der Schuldbuchforderungen. 
Bezeichnung des Wert 
papiers oder der 
Schnldbuchsorderung 
Zinsfuß 
Nennbetrag des gesamten 
Besitzes des in Spalte l 
bezeichneten Wertpapiers 
M. 
Steuerkurs 
oder' 
Stenerwert 
M. 
11 S 
S> j 
Bemer 
kungen 
1. 
2. 
Zusammen.... 
2. Wertpapiere mit Dividendenertrag. 
Bezeichnung 
des Wertpapiers 
An 
Aktie 
letzt. 
v.H. 
Dividenden u. 
nzins. sind im 
Jahre verteilt 
M. 
Nennbetrag des gesamten 
Besitzes des in Spalte 1 
bezeichneten Wertpapiers 
M. 
Steuerkurs 
oder 
Steuerwert 
M. 
Gesamt 
wert 
M. 
Bemer 
kungen 
1. 
2. 
Zusammen.... 
2 3. Sonstige Geschäftsanteile, z. B. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Er- 
•= werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Gewerkschaften, sowie Einlagen aus stillen 
„ Gesellschaften, Konsortialbeteiligungen usw. 
Bezeichnung der 
Gesellschaft 
Höhe der Beteiligung, 
der Einlage oder des 
Anteils 
Im letzte 
den anGe 
Dividend 
v. H. 
n Jahre wur- 
winnanteilen, 
usw. verteilt 
M. 
Berkaufswert 
des Anteils 
M. 
Bemer 
kungen 
a) 
b) 
Zusammen.... 
gj *) Die Aufstellung zu 1 und 2 erübrigt sich, wenn ein von der Bank aufgestelltes Depot- 
Verzeichnis vorgelegt werden kann. In diesem Falle genügt die Angabe des Gesamtwerts der 
Papiere unter Bezugnahme auf das oder die Depotverzeichnisse. 
Ob ein Kapital in in- oder ausländischen Werten angelegt ist, macht keinen Unterschied,' 
auch Aktien einer ausländischen Aktiengesellschaft müssen ausgesührt werden; ebenso ist es be 
langlos, ob das Kapitalvermögen selbst sich im Inland oder Ausland befindet.
	        
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