Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

die  Gesamtbktriige  anzilgcben.

464

Vermögcnszuwachssteuergesetz

Anlage  zu  Muster  2.

L  Kapitalvermögen  nach  dem  Stande  vom  30.  Juni  1919.

SS
E

Soweit  sich  die  Vermögenswerte  nicht  aus
dem  Nenn-  oder  Kurswert  oder  dem  Betrage ­
  der  geleisteten  Zahlungen  ergebe»,
kann  sich  das  Vcrmögensverzcichnis  aus
die  tatsächlichen  Mitteilungen  beschränke»,
die  zur  Schätzung  des  Wertes  beigebracht
werden  könne».

Kapitalvermögen^).
1.  Festverzinsliche  Wertpapiere  einschließlich ­
  der  Schuldbuchforderungen.

Bezeichnung  des  Wertpapiers ­
  oder  der
Schnldbuchsorderung

Zinsfuß

Nennbetrag  des  gesamten
Besitzes  des  in  Spalte  l
bezeichneten  Wertpapiers
M.

Steuerkurs
oder'
Stenerwert
M.

11  S
S>  j

Bemerkungen ­


1.
2.

Zusammen....

2.  Wertpapiere  mit  Dividendenertrag.

Bezeichnung
des  Wertpapiers

An
Aktie
letzt.
v.H.

Dividenden  u.
nzins.  sind  im
Jahre  verteilt
M.

Nennbetrag  des  gesamten
Besitzes  des  in  Spalte  1
bezeichneten  Wertpapiers
M.

Steuerkurs
oder
Steuerwert
M.

Gesamtwert ­

M.

Bemerkungen ­


1.
2.

Zusammen....

2  3.  Sonstige  Geschäftsanteile,  z.  B.  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Er-•=
  werbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  Gewerkschaften,  sowie  Einlagen  aus  stillen
„  Gesellschaften,  Konsortialbeteiligungen  usw.

Bezeichnung  der
Gesellschaft

Höhe  der  Beteiligung,
der  Einlage  oder  des
Anteils

Im  letzte
den  anGe
Dividend
v.  H.

n  Jahre  wurwinnanteilen,

usw.  verteilt
M.

Berkaufswert
des  Anteils
M.

Bemerkungen ­


a)
b)

Zusammen....

gj  *)  Die  Aufstellung  zu  1  und  2  erübrigt  sich,  wenn  ein  von  der  Bank  aufgestelltes  Depot-Verzeichnis
  vorgelegt  werden  kann.  In  diesem  Falle  genügt  die  Angabe  des  Gesamtwerts  der
Papiere  unter  Bezugnahme  auf  das  oder  die  Depotverzeichnisse.
Ob  ein  Kapital  in  in-  oder  ausländischen  Werten  angelegt  ist,  macht  keinen  Unterschied,'
auch  Aktien  einer  ausländischen  Aktiengesellschaft  müssen  ausgesührt  werden;  ebenso  ist  es  belanglos, ­
  ob  das  Kapitalvermögen  selbst  sich  im  Inland  oder  Ausland  befindet.
            
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