Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

486 Bermögenszuwachtzsteuergesetz. 
3. Dem Betrage Pos. 1 sind hinzuzurechnen: 
a) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 
M. .. 
... Pf- 
b> „ §8 „ 1 „ 2 
„ .. 
... „ 
C) „ §8 „ 1 „ 3 
„ .. 
... „ 
d) „ $8 „ 1 „ 4 
. „ .. 
... „ 
e) „ §8 „ 1 „ 5 
.. „ - 
... „ 
f) „ §8 „ 1 „ 6 
„ -- 
... „ 
s) Mehrwert gemäß § 10 des Ges 
„ -- 
... „ 
M. 
... Pf. 
Unter Berücksichttgung der Abrechnungen und der Hinzu- 
rechnungen ergibt sich demnach ein Vermögen von 
M. .. 
.- Pf- 
+ 
Summe 
M. .. 
... Pf- 
abgerundet 
„ .. 
... „ 
III. BcrmögenszuwachS 
t. Der Vermögenszuwachs beträgt M Pf. 
2. Der abgabepflichtige Vermögenszuwachs (§ 15 Abs. 2 des 
Gesetzes) beträgt ,, 
IV. KriegZabgabe 
1. Die Kriegsabgabe berechnet sich nach § 16 des Gesetzes aus M Pf. 
2. Währenddes Beranlagungszeitraumssind an Steuern 
nach dem Gesetze vom 21. Juni 1916 und 9. April 1917 
entrichtet worden ,, 
3. Die zu zahlende Kriegsäbgabe Beträgt mithin (Pos. 1 ge 
kürzt um Pos. 2) H 
4. Hierauf (auf den Betrag Pos. 1 oder 3) sind gemäß § 20 
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen anzurechnen „ „ 
5. Unter Berücksichtigung der Anrechnung (Pos. 4) sind noch 
zu entrichten * 
V. KriegSstcuer 1916 nebst Zuschlag 
1. Die Kriegssteuer nach dem Gesetze vom 21. Juni 1916 
beträgt M Pf. 
2. Der Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Gesetze vom 9. April 
1917 beträgt ,, 
3. Die Kriegssteuer nebst Zuschlag (Pos. 1 und 2) beträgt „ ,, 
4. Hierauf ( Pos. 3) sind während des Veranlagungszeitraums 
(§ 4 Abs. 4 des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Ver 
mögenszuwachs vom 10. September 1919) gezahlt worden „ „ 
5. Rückständig waren am Schlüsse des Veranlagungszeitraums 
b) auf Grund einer Stundung nach § 6 des Gesetzes 
vom 9. April 1917 ,t 
b) aus anderen Gründen M „ „ 
6. Von dem am Schlüsse des Veranlagungszeitraums rück 
ständigen Betrage (Pos. 5) bleiben unerhoben: 
a) auf Grund des § 18 Abf. 1 des Gesetzes über eine 
Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachs „ „ 
b) auf Grund des § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes „ „ 
7. Von dem rückständigen Betrag sind mithin noch zu erheben 
(Pos. 5 gekürzt um Pos. 6) „ „ 
Summe M Pf-
	        
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