486 Bermögenszuwachtzsteuergesetz.
3. Dem Betrage Pos. 1 sind hinzuzurechnen:
a) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
M. ..
... Pf-
b> „ §8 „ 1 „ 2
„ ..
... „
C) „ §8 „ 1 „ 3
„ ..
... „
d) „ $8 „ 1 „ 4
. „ ..
... „
e) „ §8 „ 1 „ 5
.. „ -
... „
f) „ §8 „ 1 „ 6
„ --
... „
s) Mehrwert gemäß § 10 des Ges
„ --
... „
M.
... Pf.
Unter Berücksichttgung der Abrechnungen und der Hinzu-
rechnungen ergibt sich demnach ein Vermögen von
M. ..
.- Pf-
+
Summe
M. ..
... Pf-
abgerundet
„ ..
... „
III. BcrmögenszuwachS
t. Der Vermögenszuwachs beträgt M Pf.
2. Der abgabepflichtige Vermögenszuwachs (§ 15 Abs. 2 des
Gesetzes) beträgt ,,
IV. KriegZabgabe
1. Die Kriegsabgabe berechnet sich nach § 16 des Gesetzes aus M Pf.
2. Währenddes Beranlagungszeitraumssind an Steuern
nach dem Gesetze vom 21. Juni 1916 und 9. April 1917
entrichtet worden ,,
3. Die zu zahlende Kriegsäbgabe Beträgt mithin (Pos. 1 ge
kürzt um Pos. 2) H
4. Hierauf (auf den Betrag Pos. 1 oder 3) sind gemäß § 20
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen anzurechnen „ „
5. Unter Berücksichtigung der Anrechnung (Pos. 4) sind noch
zu entrichten *
V. KriegSstcuer 1916 nebst Zuschlag
1. Die Kriegssteuer nach dem Gesetze vom 21. Juni 1916
beträgt M Pf.
2. Der Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Gesetze vom 9. April
1917 beträgt ,,
3. Die Kriegssteuer nebst Zuschlag (Pos. 1 und 2) beträgt „ ,,
4. Hierauf ( Pos. 3) sind während des Veranlagungszeitraums
(§ 4 Abs. 4 des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Ver
mögenszuwachs vom 10. September 1919) gezahlt worden „ „
5. Rückständig waren am Schlüsse des Veranlagungszeitraums
b) auf Grund einer Stundung nach § 6 des Gesetzes
vom 9. April 1917 ,t
b) aus anderen Gründen M „ „
6. Von dem am Schlüsse des Veranlagungszeitraums rück
ständigen Betrage (Pos. 5) bleiben unerhoben:
a) auf Grund des § 18 Abf. 1 des Gesetzes über eine
Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachs „ „
b) auf Grund des § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes „ „
7. Von dem rückständigen Betrag sind mithin noch zu erheben
(Pos. 5 gekürzt um Pos. 6) „ „
Summe M Pf-