Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

486  Bermögenszuwachtzsteuergesetz.

3.  Dem  Betrage  Pos.  1  sind  hinzuzurechnen:

a)  nach  §  8  Abs.  1  Nr.  1

M.  ..

...  Pfb>

  „  §8  „  1  „  2

„  ..

...  „

C)  „  §8  „  1  „  3

„  ..

...  „

d)  „  $8  „  1  „  4

.  „  ..

...  „

e)  „  §8  „  1  „  5

..  „  -

...  „

f)  „  §8  „  1  „  6

„  --...

  „

s)  Mehrwert  gemäß  §  10  des  Ges

„  --...

  „

M.

...  Pf.

Unter  Berücksichttgung  der  Abrechnungen  und  der  Hinzurechnungen

  ergibt  sich  demnach  ein  Vermögen  von

M.  ..

.-  Pf-+



Summe

M.  ..

...  Pfabgerundet



„  ..

...  „

III.  BcrmögenszuwachS
t.  Der  Vermögenszuwachs  beträgt  M  Pf.
2.  Der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  (§  15  Abs.  2  des
Gesetzes)  beträgt  ,,

IV.  KriegZabgabe
1.  Die  Kriegsabgabe  berechnet  sich  nach  §  16  des  Gesetzes  aus  M  Pf.
2.  Währenddes  Beranlagungszeitraumssind  an  Steuern
nach  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1916  und  9.  April  1917
entrichtet  worden  ,,
3.  Die  zu  zahlende  Kriegsäbgabe  Beträgt  mithin  (Pos.  1  gekürzt ­
  um  Pos.  2)  H
4.  Hierauf  (auf  den  Betrag  Pos.  1  oder  3)  sind  gemäß  §  20
Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  anzurechnen  „  „
5.  Unter  Berücksichtigung  der  Anrechnung  (Pos.  4)  sind  noch
zu  entrichten  *

V.  KriegSstcuer  1916  nebst  Zuschlag
1.  Die  Kriegssteuer  nach  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1916
beträgt  M  Pf.
2.  Der  Zuschlag  zur  Kriegssteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  April
1917  beträgt  ,,
3.  Die  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag  (Pos.  1  und  2)  beträgt  „  ,,
4.  Hierauf  ( Pos.  3)  sind  während  des  Veranlagungszeitraums
(§  4  Abs.  4  des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs ­
  vom  10.  September  1919)  gezahlt  worden  „  „
5.  Rückständig  waren  am  Schlüsse  des  Veranlagungszeitraums
b)  auf  Grund  einer  Stundung  nach  §  6  des  Gesetzes
vom  9.  April  1917  ,t
b)  aus  anderen  Gründen  M  „  „
6.  Von  dem  am  Schlüsse  des  Veranlagungszeitraums  rückständigen ­
  Betrage  (Pos.  5)  bleiben  unerhoben:
a)  auf  Grund  des  §  18  Abf.  1  des  Gesetzes  über  eine
Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs  „  „
b)  auf  Grund  des  §  18  Abs.  2  dieses  Gesetzes  „  „
7.  Von  dem  rückständigen  Betrag  sind  mithin  noch  zu  erheben
(Pos.  5  gekürzt  um  Pos.  6)  „  „
Summe  M  Pf-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.