Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

3. Ausführungsbestimmungen 
zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1919 
(Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 25. November 1919) (Zen- 
tralblatt für das Deutsche Reich 1919, S. 1393ff.) —A.B.Kr.A. 1919 
§ i. Steuerbehiirden. (i) Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen 
Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 erfolgt durch die Finanzämter. 
(9) Zuständig ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der AbgabepflichNge 
bei der nach § 8 des Ges. maßgebenden Jahresveranlagung zur Landeseinkommen 
steuer veranlagt worden ist oder zu veranlagen gewesen wäre. Ist der Abgabepflichtige 
in mehreren Ländern zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden, so ist dasjenige 
Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Abgabepflichtige zur Zeit der Veranlagung 
der Kriegsabgabe seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, fernen gewohn- 
^^°"g^Jm"übrigen^gelten, und zwar auch für die abgabepflichttgen Gesellschaften, 
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter die Vorschriften der Reichs 
abgabenordnung. 
§ 2. Anwendung der Besitzsteuer-Ausfiihrungsbestimmnngen. Die Besitz- 
steuer-Ausführungsbesttmmungen finden für die Veranlagung und Erhebung der 
Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 entsprechende Anwendung, soweit sich 
aus dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919, 
aus der Reichsabgabenordnung und aus diesen Ausführungsbestimmungen nichts 
anderes ergibt. 
§ 3. Ermittlung der Abgabepflichtigen und deren Eintragung in die Steuer- 
listen. (i) Nach Anleitung der Muster 1 und 2 sind Steuerlisten anzulegen. Das 
Muster V) ist für die Einzelperson < Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste A), das Musters') 
für die Gesellschaften < Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste B) bestimmt. 
(2) Die Ermittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kom 
menden Gesellschaften und ihre Eintragung in die Steuerliste B hat alsbald zu er 
folgen: die Ermittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommen 
den Einzelpersonen und ihre Eintragung in die Steuerliste A hat zu erfolgen, sobald 
dies nach dem Stande der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden 
Steuerveranlagung möglich ist. L t 
(3) Die Steuerlisten sind bis zum 31. März 1920 abzuschließen und aufzurechnen. 
Die nach der Aufrechnung vorkommenden Zu- und Abgänge sind in besonderen Zu- 
und Abgangslisten nachzuweisen. 
§ 4. In die Steuerliste A sind die natürlichen Personen aufzunehmen, welche 
die Voraussetzungen der persönlichen Abgabepflicht nach § 2 des Ges. erfüllen und 
außerdem bei der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Einkom 
mensteuerveranlagung mit einem steuerpflichtigen Einkommen von zusammen <§§ 7, 8) 
mindestens 14 000 M. veranlagt worden sind oder in den Fällen der §§ 9,11 des Ges. 
vermutlich ein Kriegseinkommen in dieser Höhe haben. 
■) Abgedruckt unten S. 512. 
a ) Abgedruckt unten S. 613.
	        
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