Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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490  Kricgsabgabegesetz  1919.

§  5.  Gesellschaften  der  im  §  14  des  Ges.  bezeichneten  Art  sind  in  die  Steuerliste  b
aufzunehmen.  Die  Aufnahme  darf  nur  dann  unterbleiben,  wenn  die  Verhältnisse
der  Gesellschaft  dem  Finanzamt  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß
sie  zu  der  Kriegsabgabe  nicht  zu  veranlagen  sind.
§  6.  Kriegsabgabe  vom  Mehrcinkommen.  (i)  Als  Friedenseinkommen  wird
stets  ein  Mndestbetrag  von  10  000  M.  angenommen.  Die  ersten  3000  M.  des  Mehreinkommens ­
  bleiben  abgabefrei,  wenn  das  Kriegseinkommen  nicht  mehr  als  30  000  M.
beträgt.  Abgabepflichtiges  Mehreinkommen  (§  12  des  Ges.)  ist  sonach  in  diesen  Fällen
das  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerrmdete  und  um  den  abgabefreien  Betrag
von  3000  M.  gekürzte  Mehreinkommen.  Beträgt  das  Kriegseinkommen  mehr  als
30  000  M.,  so  ist  das  ungekürzte,  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundete  Mehreinkommen ­
  abgabepflichtig.
(2)  Ist  gemäß  §  40  des  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  oder  aus  Billigkeitsgründen  eine  anderweite
Festsetzung  des  Friedenseinkommens  genehmigt,  so  ist  diese  Festsetzung  auch  der
Feststellung  des  Mehreinkommens  auf  Grund  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche
Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  zugrunde  zu  legen.
§  7.  Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Ländern  zur  Einkommensteuer  veranlagt, ­
  so  sind  für  die  Berechnung  des  Mehreinkommens  die  in  den  einzelnen  Ländern
festgestellten  Einkommen  zusammenzurechnen.  Dies  gilt  nicht  für  mehrere  Einkommensteuerveranlagungen ­
  auf  Grund  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  (vgl.  §  8).
§  8.  Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Ländern  mit  seinem  gesamten  steuerbaren, ­
  nach  den  Vorschriften  des  Doppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  (RGBl.
S-  332)  der  Landesbesteuerung  nicht  entzogenen  Einkommen  zur  Einkommensteuer
veranlagt,  so  ist  die  Einkommensteuerderanlagung  in  dem  Lande,  dessen  Finanzamt
nach  $  1  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zuständig  ist,  maßqebend.  Hat  in
diesem  Lande  eine  nach  §  4  Abs.  1  und  2  des  Ges.  in  Betracht  kommende  Einkommensteuerveranlagung
  auf  Grund  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  nicht  stattgefunden,
so  ist  für  die  Ermittlung  des  Friedenseinkommens  die  Einkommensteuerveranlagung
in  dem  Lande,  das  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  zuständig  war,  maßgebend. ­
  Dem  hiernach  maßgebenden  Einkommen  ist  das  Einkommen  zuzurechnen,
das  in  Gemäßheit  des  Doppelsteuergesetzes  der  ausschließlichen  Besteuemng  in  einem
anderen  Lande  vorbehalten  ist.
§  9.  (i)  Der  Abgabepflichüge  bleibt  an  einen  gemäß  §  4  Abs.  3  des  Ges.  gestellten ­
  Antrag  gebunden.
(2)  Wird  ein  solcher  Antrag  noch  rechtzeittg  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids
gestellt,  so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  In  diesen  Fällen  wird  mit
der  Zustellung  des  berichtigten  Steuerbescheids  oder  der  Mitteilung,  daß  sich  an  dem
Veranlagungsergebnisse  nichts  ändere,  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.
(3)  Für  die  Ermittlung  des  Bermögensbetrags,  von  dem  eine  fünfprozentige
Verzinsung  nach  den  §§  5  und  6  des  Ges.  zu  berechnen  ist,  finden  die  Vorschriften
des  Besitzsteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.  Sind  in  dem  Kriegseinkommen
die  Erträge  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens  enthalten,  so  ist  bei  der
Berechnung  der  fünfprozenttgen  Verzinsung  auch  dieses  Vermögen  zu  berücksichtigen.
(4)  Der  Nachweis  eines  nach  den  §§  5  und  6  des  Ges.  zu  berücksichttgenden  Vermögens ­
  und  Einkommens  kann  auch  im  Rechtsmtttelverfahren  geführt  werden,  solange ­
  die  Berücksichttgung  neuer  Tatsachen  und  Beweise  zulässig  ist.
§  10.  War  jemand  bei  der  Feststellung  des  Friedensetnkommens  nur  beschränkt
einkommensteuerpflichtig,  und  ist  er  später  unbeschränkt  einkommensteuerpflichtig  ;
geworden,  so  findet  §  5  des  Ges.  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Veranlagung
mindestens  das  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht  unterworfene  Einkommen
als  Friedenseinkommen  zugrunde  gelegt  wird.
§  11.  (i)  Ist  das  Kriegseinkommen  von  Ehegatten  nach  §  11  des  Ges.  zusammenzurechnen, ­
  und  hat  eine  Zusammenrechnung  der  Friedenseinkommen  nicht  stattgefunden, ­
  so  gilt  als  Friedenseinkommen  die  Summe  des  festgestellten  oder  gemäß
§§  5  und  6  des  Ges.  oder  gemäß  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  nachträglich
zu  ermittelnden  Einkommens  jedes  der  beiden  Ehegatten.
            
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