3. Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1919
(Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 25. November 1919) (Zentralblatt
für das Deutsche Reich 1919, S. 1393ff.) —A.B.Kr.A. 1919
§ i. Steuerbehiirden. (i) Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen
Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 erfolgt durch die Finanzämter.
(9) Zuständig ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der AbgabepflichNge
bei der nach § 8 des Ges. maßgebenden Jahresveranlagung zur Landeseinkommensteuer
veranlagt worden ist oder zu veranlagen gewesen wäre. Ist der Abgabepflichtige
in mehreren Ländern zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden, so ist dasjenige
Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Abgabepflichtige zur Zeit der Veranlagung
der Kriegsabgabe seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, fernen gewohn-^^°"g^Jm"übrigen^gelten,
und zwar auch für die abgabepflichttgen Gesellschaften,
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter die Vorschriften der Reichsabgabenordnung.
§ 2. Anwendung der Besitzsteuer-Ausfiihrungsbestimmnngen. Die Besitzsteuer-Ausführungsbesttmmungen
finden für die Veranlagung und Erhebung der
Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 entsprechende Anwendung, soweit sich
aus dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919,
aus der Reichsabgabenordnung und aus diesen Ausführungsbestimmungen nichts
anderes ergibt.
§ 3. Ermittlung der Abgabepflichtigen und deren Eintragung in die Steuerlisten.
(i) Nach Anleitung der Muster 1 und 2 sind Steuerlisten anzulegen. Das
Muster V) ist für die Einzelperson < Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste A), das Musters')
für die Gesellschaften < Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste B) bestimmt.
(2) Die Ermittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden
Gesellschaften und ihre Eintragung in die Steuerliste B hat alsbald zu erfolgen:
die Ermittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden
Einzelpersonen und ihre Eintragung in die Steuerliste A hat zu erfolgen, sobald
dies nach dem Stande der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden
Steuerveranlagung möglich ist. L t
(3) Die Steuerlisten sind bis zum 31. März 1920 abzuschließen und aufzurechnen.
Die nach der Aufrechnung vorkommenden Zu- und Abgänge sind in besonderen Zuund
Abgangslisten nachzuweisen.
§ 4. In die Steuerliste A sind die natürlichen Personen aufzunehmen, welche
die Voraussetzungen der persönlichen Abgabepflicht nach § 2 des Ges. erfüllen und
außerdem bei der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Einkommensteuerveranlagung
mit einem steuerpflichtigen Einkommen von zusammen <§§ 7, 8)
mindestens 14 000 M. veranlagt worden sind oder in den Fällen der §§ 9,11 des Ges.
vermutlich ein Kriegseinkommen in dieser Höhe haben.
■) Abgedruckt unten S. 512.
a ) Abgedruckt unten S. 613.