Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

3.  Ausführungsbestimmungen
zum  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1919
(Erlaß  des  Reichsministers  der  Finanzen  vom  25.  November  1919)  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1919,  S.  1393ff.)  —A.B.Kr.A.  1919

§  i.  Steuerbehiirden.  (i)  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen
Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  erfolgt  durch  die  Finanzämter.
(9)  Zuständig  ist  dasjenige  Finanzamt,  in  dessen  Bezirk  der  AbgabepflichNge
bei  der  nach  §  8  des  Ges.  maßgebenden  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommensteuer ­
  veranlagt  worden  ist  oder  zu  veranlagen  gewesen  wäre.  Ist  der  Abgabepflichtige
in  mehreren  Ländern  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  worden,  so  ist  dasjenige
Finanzamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Abgabepflichtige  zur  Zeit  der  Veranlagung
der  Kriegsabgabe  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen,  fernen  gewohn-^^°"g^Jm"übrigen^gelten,
  und  zwar  auch  für  die  abgabepflichttgen  Gesellschaften,
hinsichtlich  der  örtlichen  Zuständigkeit  der  Finanzämter  die  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung. ­

§  2.  Anwendung  der  Besitzsteuer-Ausfiihrungsbestimmnngen.  Die  Besitzsteuer-Ausführungsbesttmmungen
  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der
Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich
aus  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919,
aus  der  Reichsabgabenordnung  und  aus  diesen  Ausführungsbestimmungen  nichts
anderes  ergibt.
§  3.  Ermittlung  der  Abgabepflichtigen  und  deren  Eintragung  in  die  Steuerlisten.
  (i)  Nach  Anleitung  der  Muster  1  und  2  sind  Steuerlisten  anzulegen.  Das
Muster  V)  ist  für  die  Einzelperson  <  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  A),  das  Musters')
für  die  Gesellschaften  <  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  B)  bestimmt.
(2)  Die  Ermittlung  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden ­
  Gesellschaften  und  ihre  Eintragung  in  die  Steuerliste  B  hat  alsbald  zu  erfolgen: ­
  die  Ermittlung  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden ­
  Einzelpersonen  und  ihre  Eintragung  in  die  Steuerliste  A  hat  zu  erfolgen,  sobald
dies  nach  dem  Stande  der  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden
Steuerveranlagung  möglich  ist.  L  t
(3)  Die  Steuerlisten  sind  bis  zum  31.  März  1920  abzuschließen  und  aufzurechnen.
Die  nach  der  Aufrechnung  vorkommenden  Zu-  und  Abgänge  sind  in  besonderen  Zuund
  Abgangslisten  nachzuweisen.
§  4.  In  die  Steuerliste  A  sind  die  natürlichen  Personen  aufzunehmen,  welche
die  Voraussetzungen  der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  §  2  des  Ges.  erfüllen  und
außerdem  bei  der  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Einkommensteuerveranlagung ­
  mit  einem  steuerpflichtigen  Einkommen  von  zusammen  <§§  7,  8)
mindestens  14  000  M.  veranlagt  worden  sind  oder  in  den  Fällen  der  §§  9,11  des  Ges.
vermutlich  ein  Kriegseinkommen  in  dieser  Höhe  haben.

■)  Abgedruckt  unten  S.  512.
a )  Abgedruckt  unten  S.  613.
            
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