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490 Kricgsabgabegesetz 1919.
§ 5. Gesellschaften der im § 14 des Ges. bezeichneten Art sind in die Steuerliste b
aufzunehmen. Die Aufnahme darf nur dann unterbleiben, wenn die Verhältnisse
der Gesellschaft dem Finanzamt genügend bekannt sind und danach feststeht, daß
sie zu der Kriegsabgabe nicht zu veranlagen sind.
§ 6. Kriegsabgabe vom Mehrcinkommen. (i) Als Friedenseinkommen wird
stets ein Mndestbetrag von 10 000 M. angenommen. Die ersten 3000 M. des Mehr
einkommens bleiben abgabefrei, wenn das Kriegseinkommen nicht mehr als 30 000 M.
beträgt. Abgabepflichtiges Mehreinkommen (§ 12 des Ges.) ist sonach in diesen Fällen
das auf volle Tausende nach unten abgerrmdete und um den abgabefreien Betrag
von 3000 M. gekürzte Mehreinkommen. Beträgt das Kriegseinkommen mehr als
30 000 M., so ist das ungekürzte, auf volle Tausende nach unten abgerundete Mehr
einkommen abgabepflichtig.
(2) Ist gemäß § 40 des Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 oder aus Billigkeitsgründen eine anderweite
Festsetzung des Friedenseinkommens genehmigt, so ist diese Festsetzung auch der
Feststellung des Mehreinkommens auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche
Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 zugrunde zu legen.
§ 7. Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zur Einkommensteuer ver
anlagt, so sind für die Berechnung des Mehreinkommens die in den einzelnen Ländern
festgestellten Einkommen zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für mehrere Ein
kommensteuerveranlagungen auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. § 8).
§ 8. Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern mit seinem gesamten steuer
baren, nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (RGBl.
S- 332) der Landesbesteuerung nicht entzogenen Einkommen zur Einkommensteuer
veranlagt, so ist die Einkommensteuerderanlagung in dem Lande, dessen Finanzamt
nach $ 1 für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständig ist, maßqebend. Hat in
diesem Lande eine nach § 4 Abs. 1 und 2 des Ges. in Betracht kommende Einkommen-
steuerveranlagung auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht nicht stattgefunden,
so ist für die Ermittlung des Friedenseinkommens die Einkommensteuerveranlagung
in dem Lande, das für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständig war, maß
gebend. Dem hiernach maßgebenden Einkommen ist das Einkommen zuzurechnen,
das in Gemäßheit des Doppelsteuergesetzes der ausschließlichen Besteuemng in einem
anderen Lande vorbehalten ist.
§ 9. (i) Der Abgabepflichüge bleibt an einen gemäß § 4 Abs. 3 des Ges. ge
stellten Antrag gebunden.
(2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeittg nach Zustellung des Steuerbescheids
gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. In diesen Fällen wird mit
der Zustellung des berichtigten Steuerbescheids oder der Mitteilung, daß sich an dem
Veranlagungsergebnisse nichts ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet.
(3) Für die Ermittlung des Bermögensbetrags, von dem eine fünfprozentige
Verzinsung nach den §§ 5 und 6 des Ges. zu berechnen ist, finden die Vorschriften
des Besitzsteuergesetzes entsprechende Anwendung. Sind in dem Kriegseinkommen
die Erträge ausländischen Grund- und Betriebsvermögens enthalten, so ist bei der
Berechnung der fünfprozenttgen Verzinsung auch dieses Vermögen zu berücksichtigen.
(4) Der Nachweis eines nach den §§ 5 und 6 des Ges. zu berücksichttgenden Ver
mögens und Einkommens kann auch im Rechtsmtttelverfahren geführt werden, so
lange die Berücksichttgung neuer Tatsachen und Beweise zulässig ist.
§ 10. War jemand bei der Feststellung des Friedensetnkommens nur beschränkt
einkommensteuerpflichtig, und ist er später unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ;
geworden, so findet § 5 des Ges. mit der Maßgabe Anwendung, daß der Veranlagung
mindestens das der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfene Einkommen
als Friedenseinkommen zugrunde gelegt wird.
§ 11. (i) Ist das Kriegseinkommen von Ehegatten nach § 11 des Ges. zusammen
zurechnen, und hat eine Zusammenrechnung der Friedenseinkommen nicht stattge
funden, so gilt als Friedenseinkommen die Summe des festgestellten oder gemäß
§§ 5 und 6 des Ges. oder gemäß § 10 der Ausführungsbestimmungen nachträglich
zu ermittelnden Einkommens jedes der beiden Ehegatten.