Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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490 Kricgsabgabegesetz 1919. 
§ 5. Gesellschaften der im § 14 des Ges. bezeichneten Art sind in die Steuerliste b 
aufzunehmen. Die Aufnahme darf nur dann unterbleiben, wenn die Verhältnisse 
der Gesellschaft dem Finanzamt genügend bekannt sind und danach feststeht, daß 
sie zu der Kriegsabgabe nicht zu veranlagen sind. 
§ 6. Kriegsabgabe vom Mehrcinkommen. (i) Als Friedenseinkommen wird 
stets ein Mndestbetrag von 10 000 M. angenommen. Die ersten 3000 M. des Mehr 
einkommens bleiben abgabefrei, wenn das Kriegseinkommen nicht mehr als 30 000 M. 
beträgt. Abgabepflichtiges Mehreinkommen (§ 12 des Ges.) ist sonach in diesen Fällen 
das auf volle Tausende nach unten abgerrmdete und um den abgabefreien Betrag 
von 3000 M. gekürzte Mehreinkommen. Beträgt das Kriegseinkommen mehr als 
30 000 M., so ist das ungekürzte, auf volle Tausende nach unten abgerundete Mehr 
einkommen abgabepflichtig. 
(2) Ist gemäß § 40 des Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 oder aus Billigkeitsgründen eine anderweite 
Festsetzung des Friedenseinkommens genehmigt, so ist diese Festsetzung auch der 
Feststellung des Mehreinkommens auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche 
Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 zugrunde zu legen. 
§ 7. Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zur Einkommensteuer ver 
anlagt, so sind für die Berechnung des Mehreinkommens die in den einzelnen Ländern 
festgestellten Einkommen zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für mehrere Ein 
kommensteuerveranlagungen auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. § 8). 
§ 8. Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern mit seinem gesamten steuer 
baren, nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (RGBl. 
S- 332) der Landesbesteuerung nicht entzogenen Einkommen zur Einkommensteuer 
veranlagt, so ist die Einkommensteuerderanlagung in dem Lande, dessen Finanzamt 
nach $ 1 für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständig ist, maßqebend. Hat in 
diesem Lande eine nach § 4 Abs. 1 und 2 des Ges. in Betracht kommende Einkommen- 
steuerveranlagung auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht nicht stattgefunden, 
so ist für die Ermittlung des Friedenseinkommens die Einkommensteuerveranlagung 
in dem Lande, das für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständig war, maß 
gebend. Dem hiernach maßgebenden Einkommen ist das Einkommen zuzurechnen, 
das in Gemäßheit des Doppelsteuergesetzes der ausschließlichen Besteuemng in einem 
anderen Lande vorbehalten ist. 
§ 9. (i) Der Abgabepflichüge bleibt an einen gemäß § 4 Abs. 3 des Ges. ge 
stellten Antrag gebunden. 
(2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeittg nach Zustellung des Steuerbescheids 
gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. In diesen Fällen wird mit 
der Zustellung des berichtigten Steuerbescheids oder der Mitteilung, daß sich an dem 
Veranlagungsergebnisse nichts ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet. 
(3) Für die Ermittlung des Bermögensbetrags, von dem eine fünfprozentige 
Verzinsung nach den §§ 5 und 6 des Ges. zu berechnen ist, finden die Vorschriften 
des Besitzsteuergesetzes entsprechende Anwendung. Sind in dem Kriegseinkommen 
die Erträge ausländischen Grund- und Betriebsvermögens enthalten, so ist bei der 
Berechnung der fünfprozenttgen Verzinsung auch dieses Vermögen zu berücksichtigen. 
(4) Der Nachweis eines nach den §§ 5 und 6 des Ges. zu berücksichttgenden Ver 
mögens und Einkommens kann auch im Rechtsmtttelverfahren geführt werden, so 
lange die Berücksichttgung neuer Tatsachen und Beweise zulässig ist. 
§ 10. War jemand bei der Feststellung des Friedensetnkommens nur beschränkt 
einkommensteuerpflichtig, und ist er später unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ; 
geworden, so findet § 5 des Ges. mit der Maßgabe Anwendung, daß der Veranlagung 
mindestens das der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfene Einkommen 
als Friedenseinkommen zugrunde gelegt wird. 
§ 11. (i) Ist das Kriegseinkommen von Ehegatten nach § 11 des Ges. zusammen 
zurechnen, und hat eine Zusammenrechnung der Friedenseinkommen nicht stattge 
funden, so gilt als Friedenseinkommen die Summe des festgestellten oder gemäß 
§§ 5 und 6 des Ges. oder gemäß § 10 der Ausführungsbestimmungen nachträglich 
zu ermittelnden Einkommens jedes der beiden Ehegatten.
	        
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