Kriegsabgabegesctz 1919.
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(5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen
Ausferttgungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbescheinigung
an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden,
die Wertpapiere nebst Zinsscheinen dem Empfangsberechtigten auszuhändigen und
den von der Reichshauptbank berechneten Annahmewert auf den zurückzuzahlenden
oder zu erstattenden Betrag anzurechnen.
(6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgererchten,
von der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der
Reichshauptkasse als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestände
der Reichshauptkasse" abzuliefern.
(7) Die zu vergütenden Zinsen für die auf Grund einer Berichttgung der Steuerfestsetzung
zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden Bettage
zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wertpapieren erstatteten
Bettag sind in dem Annahmewerte berücksichttgt. ,,
(8) Wenn in Zahlung gegebene Kriegsanleihestücke oder übertragene schuldbuchforderungen
über einen höheren Betrag lauten, als die zu begleichende Kriegsabgabe
beträgt, erfolgt die Rückgabe der zuviel gezahlten Beträge < Überzahlungen)
nach Maßgabe des Rundschreibens des Reichskanzlers (Reichsschatzamts) vom 19. Sept.
1917 Nr. in 6790 (Mitteilungen über die Zuwachssteuer, die Reichsbesttzsteuern und
die Reichsverkehrssteuern. S. 152) auf dem vorstehend für Erstattungen vorgeschnebenen
Wege.
§ 46. Rcstnachweisung. (i) Sind am 31. März 1922 beim Abschluß des Kriegsabgabe-1919-Sollbuchs
die zum Soll gestellten Abgabebeträge noch nicht oder nicht
vollständig erhoben, so sind die Rückstände in eine besondere Restnachweisung für
Knegsabgabe 1919 einzuttagen und dort weiter abzuwickeln.
(ä) Die Restnachweisung wird nach Muster 18') geführt. Von einem an der
Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung
zu bescheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge
in die Restnachweisung übertragen worden sind. ^
(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Kriegsabgabe-1919-Emnahmebuche
zu buchen.^ ^^^weisung der in die Restnachweisung übemommenen Bettäge findet
im Falle des Wegzugs des Abgabepflichttgen in einen anderen Bezirk nicht statt.
§ 47. Aktensührung. Tie Verhandlungen über jeden einzelnen in die Kriegsabgabe-1919-Steuerlisten
aufgenommenen Abgabepflichttgen sind mit den vorhandenen
Besitz- und Kriegssteuerakten zu vereinigen.
§ 48. Aufbewahrung der Veranlagungsuntcrlagen. Die Kttegsabgabe-1919-Steuerlisten
A und B, die Kriegsabgabeaklen der Gesellschaften sowie die Kassenbücher
sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre aufzubewahren.
§ 49. Priifungsverfahren. Die Sollbücher, die Restnachweisungen und die
Einnahmebücher nebst den dazu gehöngen Belegen sind durch die Landesfinanzämter
nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1921
die Kriegsabgabe-1919-Sollbücher und die Kriegsabgabe-1919-Einnahmebucher
nebst den dazu gehörigen Belegen dem Landesfinanzamt einzureichen. Dce Einreichung
der Restnachweisung für Knegsabgabe 1919 und der hierzu gehörigen Einnahmebücher
hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen.
§ 50. Portofrciheit. Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und
der Reichsschuldenverwaltung in Kttegssteuerangelegenheiten (§§34—42) sind als
„Reichsdienstsache" gebühren- und abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind
Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke
des Aufgabepostorts.
§ 51. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, die Muster zu ändern
und neue Muster einzuführen.
'i Nicht abgedruckt.