Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Kriegsabgabegesctz  1919.

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(5)  Die  Hebestelle  hat  auf  einer  der  ihr  von  der  Reichshauptbank  zugegangenen
Ausferttgungen  den  Empfang  der  Wertpapiere  zu  bescheinigen,  die  Empfangsbescheinigung ­
  an  das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  zurückzusenden,
die  Wertpapiere  nebst  Zinsscheinen  dem  Empfangsberechtigten  auszuhändigen  und
den  von  der  Reichshauptbank  berechneten  Annahmewert  auf  den  zurückzuzahlenden
oder  zu  erstattenden  Betrag  anzurechnen.
(6)  Der  Annahmewert  der  bei  Zurückzahlungen  oder  Erstattungen  ausgererchten,
von  der  Reichshauptbank  bezogenen  Wertpapiere  ist  bei  den  Abrechnungen  mit  der
Reichshauptkasse  als  „Einnahme  für  ausgereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestände
der  Reichshauptkasse"  abzuliefern.
(7)  Die  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf  Grund  einer  Berichttgung  der  Steuerfestsetzung ­
  zu  erstattenden  Beträge  sind  nur  von  dem  bar  herauszuzahlenden  Bettage
zu  berechnen.  Die  Zinsen  für  den  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  erstatteten
Bettag  sind  in  dem  Annahmewerte  berücksichttgt.  ,,
(8)  Wenn  in  Zahlung  gegebene  Kriegsanleihestücke  oder  übertragene  schuldbuchforderungen
  über  einen  höheren  Betrag  lauten,  als  die  zu  begleichende  Kriegsabgabe ­
  beträgt,  erfolgt  die  Rückgabe  der  zuviel  gezahlten  Beträge  <  Überzahlungen)
nach  Maßgabe  des  Rundschreibens  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamts)  vom  19.  Sept.
1917  Nr.  in  6790  (Mitteilungen  über  die  Zuwachssteuer,  die  Reichsbesttzsteuern  und
die  Reichsverkehrssteuern.  S.  152)  auf  dem  vorstehend  für  Erstattungen  vorgeschnebenen
Wege.
§  46.  Rcstnachweisung.  (i)  Sind  am  31.  März  1922  beim  Abschluß  des  Kriegsabgabe-1919-Sollbuchs ­
  die  zum  Soll  gestellten  Abgabebeträge  noch  nicht  oder  nicht
vollständig  erhoben,  so  sind  die  Rückstände  in  eine  besondere  Restnachweisung  für
Knegsabgabe  1919  einzuttagen  und  dort  weiter  abzuwickeln.
(ä)  Die  Restnachweisung  wird  nach  Muster  18')  geführt.  Von  einem  an  der
Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  der  Restnachweisung
zu  bescheinigen,  daß  die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Beträge ­
  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.  ^
(3)  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Kriegsabgabe-1919-Emnahmebuche
zu  buchen.^  ^^^weisung  der  in  die  Restnachweisung  übemommenen  Bettäge  findet
im  Falle  des  Wegzugs  des  Abgabepflichttgen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.
§  47.  Aktensührung.  Tie  Verhandlungen  über  jeden  einzelnen  in  die  Kriegsabgabe-1919-Steuerlisten
  aufgenommenen  Abgabepflichttgen  sind  mit  den  vorhandenen ­
  Besitz-  und  Kriegssteuerakten  zu  vereinigen.
§  48.  Aufbewahrung  der  Veranlagungsuntcrlagen.  Die  Kttegsabgabe-1919-Steuerlisten
  A  und  B,  die  Kriegsabgabeaklen  der  Gesellschaften  sowie  die  Kassenbücher ­
  sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch  15  Jahre  aufzubewahren.
§  49.  Priifungsverfahren.  Die  Sollbücher,  die  Restnachweisungen  und  die
Einnahmebücher  nebst  den  dazu  gehöngen  Belegen  sind  durch  die  Landesfinanzämter ­
  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  1921
die  Kriegsabgabe-1919-Sollbücher  und  die  Kriegsabgabe-1919-Einnahmebucher
nebst  den  dazu  gehörigen  Belegen  dem  Landesfinanzamt  einzureichen.  Dce  Einreichung ­
  der  Restnachweisung  für  Knegsabgabe  1919  und  der  hierzu  gehörigen  Einnahmebücher ­
  hat  alsbald  nach  Abwicklung  der  Reste  zu  geschehen.
§  50.  Portofrciheit.  Postsendungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  und
der  Reichsschuldenverwaltung  in  Kttegssteuerangelegenheiten  (§§34—42)  sind  als
„Reichsdienstsache"  gebühren-  und  abgabefrei  zu  befördern.  Ausgenommen  sind
Stadtpostsendungen,  d.  h.  Sendungen  an  Empfänger  im  Orts-  oder  Landbestellbezirke ­
  des  Aufgabepostorts.
§  51.  Der  Reichsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  ändern
und  neue  Muster  einzuführen.

'i  Nicht  abgedruckt.
            
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