Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  33-z«.

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wenn  der  Abgabepflichtige  es  bis  zu  einem  vom  Reichsrat  z»
bestimmenden  Zeitpunkt  unterläßt,  eine  bereits  abgegebene  unrichtige ­
  oder  unvollständige  Steuererklärung,  auf  Grund  deren
die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen  zu
erfolgen  hat,  der  Behörde  gegenüber  zu  berichtigen  oder  zu
vervollständigen.
§  34.  Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  die  von  ihm
zu  entrichtende  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommenund
  Gewerbesteuer,  soweit  sie  auf  den  nach  diesem  Gesetz  abgabepflichtigen ­
  Betrag  entfällt,  zusammen  mit  der  Kriegsabgabe ­
  mehr  als  90  vom  Hundert  dieses  Betrags  beträgt,'  so
kann  mit  Zustimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die
Kriegsabgabe  insoweit  erstattet  werden,  daß  sie  zusammen
mit  der  auf  den  abgabepflichtigen  Betrag  entfallenden  Staats-,
Gemeinde-  und  Kircheneinkommen-  und  Gewerbesteuer  90  vom
Hundert  des  abgabepflichtigen  Betrags  nicht  übersteigt.
§  35.  Auf  Antrag  kann  zur  Vermeidung  besonderer  Härten
eine  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichende  Berechnung ­
  des  Mehreinkommens  und  Mehrgewinns  unter  billiger
Berücksichtigung  der  tatsächlichen  wirtschaftlichen  Verhältnisse
eines  Abgabepflichtigen  genehmigt  werden.  Es  kann  insbesondere ­
  zugelassen  werden,  daß  der  Ermittlung  des  Friedenseinkommens ­
  oder  Friedensgcwinns  das  Ergebnis  anderer  Jahre
zugrunde  gelegt  wird.  Ferner  kann  das  'Mehreinkommen,  soweit ­
  es  nicht  auf  einer  wirklichen  Einkommcnsvermehrung,
sondern  lediglich  auf  einer  veränderten  Schätzung  des  Ertrags
einzelner  Einkommensquellen  bei  der  Veranlagung  des  Friedens- ­
  und  Kriegseinkommens  beruht,  oder  das  Mehreinkommett,
  auf  das  der  Slbgabepflichtige  auch  seiner  Höhe  nach  bereits
vor  dem  Kriege  einen  Rechtsanspruch  erworben  hatte,  von  der
Abgabe  freigestellt  werden.  Auch  können  Unbilligkeiten  beseitigt ­
  werden,  die  sich  aus  Besonderheiten  der  einzelstaatlichen
Einkommensteuergesetze  oder  daraus  ergeben,  daß  die  landesrechtliche ­
  Einkommenstcuerveranlagung  eine  Wertminderung
der  Einkommensquelle  nicht  ausreichend  berücksichtigt.
über  die  Anträge  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  der  Reichsrat.

Schlutzvorschriften.
8  36.  Tie  Länder  erhalten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung ­
  der  Abgabe  eine  Entschädigung  von  1  vom  Hundert
ihrer  Roheinnahme.
            
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