§§ 33-z«.
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wenn der Abgabepflichtige es bis zu einem vom Reichsrat z»
bestimmenden Zeitpunkt unterläßt, eine bereits abgegebene unrichtige
oder unvollständige Steuererklärung, auf Grund deren
die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehreinkommen zu
erfolgen hat, der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zu
vervollständigen.
§ 34. Weist der Abgabepflichtige nach, daß die von ihm
zu entrichtende Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommenund
Gewerbesteuer, soweit sie auf den nach diesem Gesetz abgabepflichtigen
Betrag entfällt, zusammen mit der Kriegsabgabe
mehr als 90 vom Hundert dieses Betrags beträgt,' so
kann mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde die
Kriegsabgabe insoweit erstattet werden, daß sie zusammen
mit der auf den abgabepflichtigen Betrag entfallenden Staats-,
Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewerbesteuer 90 vom
Hundert des abgabepflichtigen Betrags nicht übersteigt.
§ 35. Auf Antrag kann zur Vermeidung besonderer Härten
eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Berechnung
des Mehreinkommens und Mehrgewinns unter billiger
Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
eines Abgabepflichtigen genehmigt werden. Es kann insbesondere
zugelassen werden, daß der Ermittlung des Friedenseinkommens
oder Friedensgcwinns das Ergebnis anderer Jahre
zugrunde gelegt wird. Ferner kann das 'Mehreinkommen, soweit
es nicht auf einer wirklichen Einkommcnsvermehrung,
sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Ertrags
einzelner Einkommensquellen bei der Veranlagung des Friedens-
und Kriegseinkommens beruht, oder das Mehreinkommett,
auf das der Slbgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereits
vor dem Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte, von der
Abgabe freigestellt werden. Auch können Unbilligkeiten beseitigt
werden, die sich aus Besonderheiten der einzelstaatlichen
Einkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landesrechtliche
Einkommenstcuerveranlagung eine Wertminderung
der Einkommensquelle nicht ausreichend berücksichtigt.
über die Anträge entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Reichsrat.
Schlutzvorschriften.
8 36. Tie Länder erhalten für die Veranlagung und Erhebung
der Abgabe eine Entschädigung von 1 vom Hundert
ihrer Roheinnahme.