26 Text des Ges. über c. autzerordentliche KricgSabgabe 1919.
§ 87 Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegdabgabe
auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der
obersten Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom
Tage der Rechtskraft der Veranlagung ab eine Reuveranlagung
auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Satz 2
des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen.
§ 88. Die Vorschrift im § 35 Abs. 2 findet auf Anträge
nach § 40 des Gesetzes über eine autzerordentliche Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 Anwendung.
§ 89. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrats.
Berlin, den 10. September 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Ter Reichsminister der Finanzen
Erzberger