Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

26  Text  des  Ges.  über  c.  autzerordentliche  KricgSabgabe  1919.

§  87  Im  Falle  einer  zu  niedrigen  Veranlagung  zur  Kriegdabgabe
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  kann  mit  Genehmigung  der
obersten  Landesfinanzbehörde  innerhalb  zweier  Jahre  vom
Tage  der  Rechtskraft  der  Veranlagung  ab  eine  Reuveranlagung
auch  dann  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  73  Satz  2
des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  nicht  vorliegen.
§  88.  Die  Vorschrift  im  §  35  Abs.  2  findet  auf  Anträge
nach  §  40  des  Gesetzes  über  eine  autzerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  Anwendung.
§  89.  Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt ­
  der  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des
Reichsrats.
Berlin,  den  10.  September  1919.
Der  Reichspräsident
Ebert
Ter  Reichsminister  der  Finanzen
Erzberger
            
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